BGer 6B_403/2019 | |||
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BGer 6B_403/2019 vom 30.04.2019 |
6B_403/2019 |
Urteil vom 30. April 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätete Berufungsanmeldung, Nichteintreten auf Rechtsmittel; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Februar 2019 (Nr. 50/2019/5).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 26. Februar 2019 auf eine Berufung nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet erfolgte.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs.
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4. Das eingeschrieben versandte Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 schriftlich im Dispositiv zugestellt. Die Frist zur Berufungsanmeldung begann folglich am 30. Januar 2019 zu laufen und endete am 8. Februar 2019. Die an das Obergericht des Kantons Schaffhausen gerichtete sinngemässe Anmeldung der Berufung wurde indessen erst am 10. Februar 2019 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit verspätet. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eintrat.
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Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerdeeingabe zur Hauptsache mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Damit kann sich das Bundesgericht nicht befassen, weil dies nicht Verfahrensgegenstand war und ist. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig Berufung angemeldet hat. Insofern räumt der Beschwerdeführer selber ein, die Berufungsanmeldung zu spät eingereicht zu haben. Dass es sich dabei, wie er ausführt, nur "gerade mal um ein paar Stunden gehandelt" habe, ist unerheblich. Nicht von Belang sind auch die Vorbringen, es sei "mehr als unangemessen", dass sich "die Gerichte endlos Zeit nehmen könnten [...]", er aber "in kürzester Zeit reagieren" müsse und er für die Anmeldung der Berufung "gerade mal drei Tage Zeit" gehabt habe, weil er "das Schreiben nicht persönlich in Empfang" genommen habe. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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