BGer 6B_260/2019 | |||
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BGer 6B_260/2019 vom 02.05.2019 |
6B_260/2019 |
Urteil vom 2. Mai 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2019 (UE180235-O/U/BEE).
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Sachverhalt: | |
A. Am 25. Juli 2018 erstatteten A.________ und B.________ Strafanzeige wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen ihre damalige Schwiegertochter X.________. Diese soll ein ihr und ihrem Ehemann zur temporären Bewirtung von Familie und Freunden zur Verfügung gestelltes Dachstudio ohne Erlaubnis der Anzeigesteller während rund zweieinhalb Jahren an eine Freundin vermietet und damit Mieteinnahmen von Fr. 36'000.-- erzielt haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das Verfahren am 2. August 2018 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Januar 2019 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________ und B.________, gegen die Beschuldigte sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführer machen keine Ausführungen zu ihrer Legitimation. Aus der Beschwerdebegründung erhellt, dass sie einen Schaden in entgangenen Mietzinseinnahmen erblicken und diesen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) und ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gegen die Beschuldigte geltend machen wollen. Dies genügt zur Begründung ihrer Legitimation jedoch nicht (Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Forderung direkt aus einer strafbaren Handlung hervorgehen soll. Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden und ist es nicht die Aufgabe der Strafbehörden, den Beschwerdeführern im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen die Beschuldigte die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- solidarisch.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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