BGer 4A_168/2019 | |||
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BGer 4A_168/2019 vom 06.05.2019 |
4A_168/2019 |
Urteil vom 6. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Genossenschaft A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Hew,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vertrauenshaftung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 25. Februar 2019
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(ZK2 16 48).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 7. November 2014 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 331'965.15 nebst Zins zu bezahlen;
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dass das Bezirksgericht die Klage mit Entscheid vom 17. April 2016 abwies;
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dass das Kantonsgericht von Graubünden eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 25. Februar 2019 unter Bejahung des Vorliegens der Grundhaftungsvoraussetzungen für eine Vertrauenshaftung im Sinne der Erwägungen guthiess, den Entscheid vom 17. April 2016 aufhob und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückwies;
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dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. April 2019 beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass es sich bei dem angefochtenen Entscheid, mit dem die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um einen Rückweisungsentscheid handelt;
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dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren nicht abschliessen und somit keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide sind (BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen);
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt, insbesondere die Parteibefragung und die Einvernahme von 38 Zeugen; des Weiteren sei die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung des Qualitativs und Quantitativs der Vorbereitungsarbeiten der Beschwerdegegnerin für die Eisgala 2013 bzw. der Angemessenheit ihrer Schadenersatzforderung verlangt worden sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft betreffend Tätigkeiten und Referenzen der Firma C.________; auch die Beschwerdeführerin habe für den Fall der Durchführung eines Beweisverfahrens die Einvernahme von Zeugen und Parteibefragung beantragt; infolge der Rückweisung des Verfahrens an das Regionalgericht drohe offensichtlich ein umfangreiches Beweisverfahren zu den Fragen des Schadens, des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens, das mit einer Klageabweisung durch das Bundesgericht verhindert werden könne;
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dass aus den von den Vorinstanz wiedergegebenen Berufungsanträgen der Beschwerdegegnerin und den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, dass ein grosser Teil der Beweisanträge der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Grundhaftungsvoraussetzungen der Vertrauenshaftung (rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, Vertrauensverhältnis zwischen denselben und Verletzung des Vertrauens) gestellt wurde, welche die Vorinstanz bereits aufgrund der vorhandenen Beweise (und dies für die Erstinstanz verbindlich) bejahte, so dass sie weitere Beweisabnahmen dazu nicht mehr als nötig erachtete;
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dass die Vorinstanz die Sache sodann zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Vertrauenshaftung und allenfalls der Verjährungsfrage an die Erstinstanz zurückwies, deren Sache es sei, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Beweisverfahren durchzuführen sein werde; die Anträge der Beschwerdegegnerin, die Erstinstanz bei einer Rückweisung anzuweisen, die im Berufungsverfahren angebotenen Beweise abzunehmen bzw. überhaupt ein Beweisverfahren durchzuführen, seien abzulehnen;
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dass es unter diesen Umständen zur Begründung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht ausreicht, wenn die Beschwerdeführerin bloss aufzählt, was alles an Beweisabnahmen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt war, ohne präzise anzugeben, welche Beweise, deren Abnahme einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten mit sich bringen würde, im wieder aufzunehmenden Verfahren vor der Erstinstanz überhaupt noch erheblich sein könnten und abgenommen werden müssten, und insbesondere ohne hinsichtlich des erwähnten Gutachtens darzulegen, weshalb dieses besonders aufwändig ausfallen müsste, so dass ein grosser Aufwand an Kosten oder Zeit anfallen würde;
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dass damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht hinreichend dargetan ist;
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dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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