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Informationen zum Dokument  BGer 8C_750/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_750/2018 vom 06.05.2019
 
 
8C_750/2018
 
 
Urteil vom 6. Mai 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Maître Guy Longchamp,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (örtliche Zuständigkeit, negativer Kompetenzkonflikt),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Dezember 2017 (5V 18 272) und den den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2018 (VBE.2017.376).
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.A.________ war stets in Frankreich wohnhaft gewesen. 2015 verstarb er an den Folgen eines Krebsleidens. Zuletzt arbeitete er während mehreren Jahren als Schweisser für die Firma B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Suva verneinte gegenüber von A.A.________, der Witwe des Verstorbenen, einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Verfügung vom 17. Februar 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. März 2017).
1
B. Hiegegen erhob A.A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Versicherungsgericht). Nach verschiedenen Abklärungen und einem Meinungsaustausch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kantonsgericht Luzern (nachfolgend: Kantonsgericht) trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (Entscheid vom 14. Dezember 2017).
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Das Kantonsgericht trat nach Einholung einer Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit von Seiten der Parteien am 24. September 2018 auf die Beschwerde der A.A.________ ebenfalls nicht ein.
3
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A.________ beantragen, das Versicherungsgericht - subsidiär das Kantonsgericht - sei nach Art. 58 ATSG als örtlich zuständig zu erklären und zu verpflichten, auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. März 2017 einzutreten. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Während das Kantonsgericht auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts schliesst, verzichten die Suva und das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung.
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Am 9. Januar 2019 lässt A.A.________ zum Schriftenwechsel Stellung nehmen und die Auffassung vertreten, das Versicherungsgericht des Kantons Aargau sei örtlich zuständig, weil unter den gegebenen Umständen an die örtliche Zuständigkeit im Sitzkanton der letzten Arbeitgeberin des Verstorbenen in der Schweiz anzuknüpfen sei.
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Erwägungen:
 
1. Mit der (rechtzeitig) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2018 eingereichten Beschwerde gilt auch der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2017 als (rechtzeitig) angefochten (Art. 100 Abs. 1 und 5 BGG; BGE 143 V 363 E. 2 S. 365 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_293/2013 vom 12. August 2013 E. 1). Bei den angefochtenen Nichteintretensentscheiden handelt es sich um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, mit welchen die kantonalen Gerichte ihre örtliche Zuständigkeit verneint haben. Hiegegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und 90 BGG; BGE 143 V 363 E. 1 S. 365 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Art. 105 Abs. 3 BGG ist hier nicht anwendbar (SVR 2019 UV Nr. 2 S. 6, 8C_872/2017 E. 2.1 i.f.).
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3. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
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4. Die Witwe des bei der Suva versichert gewesenen B.A.________ macht einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen geltend, weil ihr Ehemann an den Folgen einer nach UVG versicherten Berufskrankheit gestorben sei. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr verstorbener Ehemann jemals Wohnsitz in der Schweiz. Zuletzt arbeitete B.A.________ als Grenzgänger für die Firma B.________ AG im Kanton Aargau.
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4.1. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stützt seinen Standpunkt auf Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (SR 0.831.109.349.12). Nach Satz 1 der genannten Bestimmung reichen in "Frankreich wohnhafte französische und schweizerische Staatsangehörige ihre Klagen über Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung beim Kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern ein". Als Völkerrecht im Sinne von Art. 190 BV bleibe diese praxisgemäss unmittelbar anwendbare Zuständigkeitsregelung auch nach Inkrafttreten des UVG per 1. Januar 1984 und des ATSG per 1. Januar 2003 gültig. Zur gleichen örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Luzern gelange man in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 letzter Teilsatz ATSG.
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4.2. Demgegenüber vertritt das Kantonsgericht Luzern die Auffassung, die Zuständigkeitsregelung der zitierten Verwaltungsvereinbarung habe der damals geltenden Ordnung gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) entsprochen. Mit aArt. 107 Abs. 2 UVG, welcher per 31. Dezember 2002 aufgehoben und mit Inkrafttreten des ATSG in Art. 58 Abs. 2 ATSG neu gefasst worden sei, habe der Bundesgesetzgeber ausdrücklich das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern entlasten wollen. Entgegen dem Versicherungsgericht gebe es keine Regel "Völkerrecht bricht Landesrecht". Im Abkommen vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.349.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen), welches der zitierten Verwaltungsvereinbarung zu Grunde liege, fänden sich keine Zuständigkeitsregelungen. Daraus sei zu schliessen, dass die Parteien mit dem Sozialversicherungsabkommen keine von der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung abweichenden Regelungen treffen wollten. Die lediglich auf Verwaltungsebene zwischen den Vertragsstaaten vereinbarte Durchführungsbestimmung zwecks Bezeichnung der Verbindungsstellen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vermöge nicht die später bewusst im formellen Gesetzgebungsverfahren vom Bundesgesetzgeber abweichend geregelte Zuständigkeitsordnung gemäss aArt. 107 Abs. 2 UVG und Art. 58 Abs. 2 ATSG zu unterlaufen. Auch aus den angerufenen - vermeintlich präjudiziellen - Gerichtsentscheiden vermöge das Versicherungsgericht mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus der bisherigen Praxis folge lediglich, dass das Kantonsgericht Luzern für Beschwerde führende Personen aus Frankreich in dem Sinne als Verbindungsstelle fungiere, als es die entsprechenden Eingaben bisher praxisgemäss und anstandslos gestützt auf Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG entgegengenommen und an die zuständigen kantonalen Versicherungsgerichte überwiesen habe. Auch aus BGE 135 V 153 lasse sich entgegen dem Versicherungsgericht nicht auf die örtliche Zuständigkeit schliessen. Diese sei praxisgemäss vielmehr nach dem Grundsatz zu bestimmen, wonach sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stünden. Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin leite sich aus dem Versichertenverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes ab. Da dieser nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, lasse sich immerhin der alternative Gerichtsstand am (Wohn-) Sitz seines letzten Arbeitgebers im Kanton Aargau ermitteln. Dieser Anknüpfungspunkt liege zu dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und nicht das Kantonsgericht Luzern zum Zug komme.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Auslegung eines Staatsvertrags geht in erster Linie vom Vertragstext aus, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 130 I 312 E. 4.1 i.f. S. 326; 130 II 113 E. 6.1 i.f. S. 121). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende - ausdehnende oder einschränkende - Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 140 V 493 E. 3 S. 495, 138 V 258 E. 5.3.2 S. 267 f.; je mit Hinweisen).
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5.2. Die vom Versicherungsgericht angerufene Verwaltungsvereinbarung stützt sich laut Ingress auf Art. 31 lit. a des Sozialversicherungsabkommens. Weder in dieser Bestimmung noch in den übrigen Regeln des zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik am 3. Juli 1975 abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens findet sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsstaaten mit diesem Abkommen die Grundlage für eine neue innerstaatliche Ordnung der örtlichen Gerichtszuständigkeiten schaffen wollten. Vielmehr berührt dieses Sozialversicherungsabkommen "nicht die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über die Beteiligung der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung der Versicherungsträger und an der Tätigkeit der Sozialversicherungsgerichte" (Art. 3 Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens). Statt dessen stellten die Vertragsstaaten in Art. 33 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens klar, dass unter anderem ein nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist einzureichendes Rechtsmittel als fristgerecht eingereicht gilt, wenn es innert Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht wird. Diese Stelle hat ein solches Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiterzuleiten (vgl. zu analogen Regelungen in anderen bilateralen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz BGE 125 V 503 E. 2 S. 505 und E. 4c S. 506).
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5.3. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sollten laut Art. 31 lit. a des Sozialversicherungsabkommens die Vereinbarung der notwendigen Durchführungsbestimmungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und die Bezeichnung ihrer Verbindungsstellen sein. In diesem Sinne ist Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung nicht als massgebende Gerichtsstandsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit, sondern vielmehr als Durchführungsbestimmung zu verstehen. Das Kantonsgericht bestreitet denn auch zu Recht nicht, mit Blick auf aArt. 107 Abs. 2 UVG und Art. 58 Abs. 2 ATSG als Verbindungsstelle nach Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Eingaben von Beschwerde führenden Personen in Frankreich nach ständiger Praxis in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Satz 2 des Sozialversicherungsabkommens entgegengenommen und in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG stets an das zuständige Versicherungsgericht weitergeleitet zu haben. Bis zur Entstehung des hier zu beurteilenden negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Kantonsgericht Luzern hat diese Praxis nach Angaben des Kantonsgerichts bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben.
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5.4. Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung trat am 1. November 1976 in Kraft, als nach dem damals geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) der im Ausland wohnende Kläger nur beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern - am Sitz der Suva - klagen konnte (LGVE 1992 II Nr. 40 E. 1 S. 293 mit Hinweis; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 619 Fn. 1589). Seit Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 sind neben der Suva auch andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen (vgl. Art. 58 UVG). Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte mit aArt. 107 Abs. 2 UVG, der mit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 aufgehoben und analog in Art. 58 Abs. 2 ATSG übernommen wurde, das Versicherungsgericht am Sitz der Suva in Luzern zu entlasten (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.6 S. 160 und E. 4.9 i.f. S. 161 mit Hinweis und LGVE 1992 II Nr. 40 E. 1 S. 293; vgl. zur Entstehungsgeschichte von aArt. 107 UVG auch Urteil U 85/98 des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Juni 1998 E. 5c mit Hinweisen). Der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist demnach seit Inkrafttreten von aArt. 107 Abs. 2 UVG und der Überführung in Art. 58 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2003 nur noch subsidiär massgebend (Alfred Maurer, a.a.O., S. 619; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 33 i.f. zu Art. 58 ATSG; vgl. zur Kaskade der Gerichtsstände auch JEAN MÉTRAL, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], Basel 2018, N 8 i.f. zu Art. 58).
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5.5. Angesichts der vom Kantonsgericht dargelegten Praxis, welche - soweit ersichtlich - bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab (E. 5.3 hievor), kann offenbleiben, ob das Völkerrecht laut angefochtenem Entscheid des Kantonsgerichts keine Regel "Völkerrecht bricht Landesrecht" kennt (so Tobias Tschumi/Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 72 zu Art. 5 BV mit Hinweisen). Denn die bilateralen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit streben - nur, aber immerhin - eine Koordination der beiden beteiligten Rechtssysteme an, ohne dieselben materiell verändern zu wollen (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 18 N. 35 i.f.). Bei zutreffendem Verständnis des hier massgebenden Sozialversicherungsabkommens und der basierend darauf auf Verwaltungsebene abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung ist entscheidend, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten (Art. 1 Ziff. 2 des Sozialversicherungsabkommens) durch die unterschiedlichen innerstaatlichen Zuständigkeitsordnungen im Anwendungsbereich des Abkommens keinen Rechtsnachteil erleiden. Dies ist durch die vom Kantonsgericht dargelegte praxisgemässe Handhabung des hier zur Anwendung gelangenden Sozialversicherungsabkommens in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ATSG insbesondere unter Mitberücksichtigung der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG gewährleistet. Es berücksichtigt dabei sowohl den klaren Willen des Bundesgesetzgebers als auch die Absicht der Vertragsstaaten.
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5.6. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, welches kantonale Versicherungsgericht nach Art. 58 Abs. 2 ATSG zur materiellen Beurteilung der Streitsache örtlich zuständig ist.
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5.6.1. Entgegen dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist BGE 135 V 153 für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit im Rahmen des hier zu beurteilenden negativen Kompetenzkonflikts nicht einschlägig. Laut Sachverhalt, der jenem Bundesgerichtsurteil zu Grunde lag, hatten dort sowohl die verstorbene Versicherte als auch ihre Hinterlassenen (Ehemann und Sohn) Wohnsitz in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bestimmte sich folglich in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG nach Massgabe des Wohnsitzkantons. BGE 135 V 153 ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als die Beschwerdeführerin als Hinterlassene unter den Begriff der "Beschwerde führenden Dritten" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG fällt (BGE 135 V 153 E. 4.11 S. 162; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 58 ATSG).
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5.6.2. Hatten - wie hier - weder der verstorbene Versicherte noch dessen Witwe jemals Wohnsitz in der Schweiz (vgl. hievor E. 4 Ingress), bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 2 ATSG. Der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers, für welchen der Versicherte tätig war, liegt im Kanton Aargau (vgl. hievor E. 4 Ingress). Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die subsidiäre Anknüpfung (vgl. dazu hievor E. 5.4 i.f.) am Sitz des Durchführungsorgans im Sinne des letzten Teilsatzes von Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Anwendung gelangen sollte. Steht der ausländische Wohnsitz des verstorbenen Versicherten und seiner hinterlassenen Ehegattin (Beschwerdeführerin) ebenso fest wie der Sitz - und Arbeitsort (vgl. dazu BGE 144 V 313 E. 6.5 S. 318 f.) - des letzten schweizerischen Arbeitgebers im Kanton Aargau, besteht kein Zweifel, dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur materiellen Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist. Dieser Gerichtsstand entspricht auch dem nach ständiger Rechtsprechung betonten Grundsatz, wonach sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stehen (BGE 139 V 170 E. 4.3 S. 173; 124 V 310 E. 6b/bb S. 312 f.; je mit Hinweisen).
21
5.7. Der hier mitangefochtene Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2017 ist folglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der vorinstanzlichen Beschwerde an dieses Gericht zurückzuweisen.
22
6. Infolge des negativen Kompetenzkonflikts war die Beschwerdeführerin gezwungen, beide Nichteintretensentscheide der kantonalen Versicherungsgerichte vor dem Bundesgericht anzufechten. Dabei obsiegt sie, weshalb der Kanton Aargau die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 4A_405/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5 [nicht publiziert in: BGE 142 III 96] mit Hinweis auf BGE 138 III 471 E. 7 a.E. S. 483; Urteil 9C_18/2017 vom 28. November 2017 E. 6). Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es materiell über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. März 2017 entscheide.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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