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Informationen zum Dokument  BGer 6B_364/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_364/2019 vom 07.05.2019
 
 
6B_364/2019
 
 
Urteil vom 7. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Prozesskaution; Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. März 2019 (UE180325-O/U/BEE).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung etc. nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 2019 mangels Leistung der geforderten Prozesskaution nicht ein.
 
Die Beschwerdeführerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3. Die Eingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit das Nichteintreten des Obergerichts infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Aus den Eingaben ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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