BGer 5A_372/2019 | |||
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BGer 5A_372/2019 vom 10.05.2019 |
5A_372/2019 |
Urteil vom 10. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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angeblich vertreten durch Gemeinde U.________,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Erwachsenenschutzrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
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vom 4. April 2019 (F 2018 60).
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Sachverhalt: | |
A.________ (geb. 1961) bewohnt eine 1½-Zimmer-Wohnung in V.________ (Gemeinde U.________). Im Rahmen eines Strafverfahrens durchsuchte die Zuger Polizei am 11. Juli 2018 seine Wohnung. Da sie zur Überzeugung gelangte, dass er nicht in der Lage sei, selber einen Haushalt zu führen, und ohne Unterstützung eine grössere Verwahrlosung drohe, reichte sie bei der KESB des Kantons Zug eine Gefährdungsmeldung ein.
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Gestützt hierauf tätigte die KESB Abklärungen (Gespräch mit A.________ und Konsultation des Sozialdienstes der Gemeinde U.________). In ihrem Entscheid vom 4. Dezember 2018 hielt sie fest, dass aktuell keine Anzeichen für einen Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorlägen, A.________ in regelmässigem Kontakt mit dem Sozialdienst der Gemeinde U.________ stehe und in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, Arbeitslosengelder sowie Leistungen der Invalidenversicherung geltend zu machen. In Bezug auf die Wohnverhältnisse bzw. den Hausrat bestehe zwar ein Handlungs- bzw. Unterstützungsbedarf, weil die finanziellen Mittel zu Entsorgung fehlten, aber dem könnte entgegengewirkt werden, indem der Sozialdienst einmalig die Entsorgungskosten des nicht mehr benötigten Hausrates übernehmen würde.
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Hiergegen erhob die Gemeinde U.________ für sich und für A.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 4. April 2019 verneinte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Legitimation der Gemeinde, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. In Bezug auf die Erhebung im Namen von A.________ wies es die Beschwerde mit ausführlicher Begründung ab. Ferner sah er von einer Kostenauflage ab, weil sonst vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde und nicht A.________ das Verfahren eingeleitet habe, ein stossendes Ergebnis entstünde.
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Gemeinde U.________ im Namen von A.________ am 7. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheid der KESB seien aufzuheben, die KESB sei aufzufordern, den Sachverhalt vollumfänglich zu erheben, namentlich den Schwächezustand umfassend abzuklären und begründet darzulegen, und die KESB sei auch aufzufordern, begründet darzulegen, weshalb eine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten sei oder nicht.
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Erwägungen: | |
1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde bzw. deren Leiterin des Sozialdienstes ist offensichtlich nicht zur Vertretung von A.________ befugt.
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2. Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich mittels eigenhändiger Unterzeichnung der Eingabe durch A.________) erübrigt sich aus mehreren Gründen:
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Erstens ist nicht zu sehen, inwiefern A.________ dadurch, dass die kantonalen Instanzen nicht zum Ergebnis gelangten, es sei eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme anzuordnen, beschwert sein könnte. Die Gemeinde U.________ weist auf S. 5 ihrer Eingabe selbst darauf hin, dass A.________ beim Gespräch mit der KESB sowohl die Wohnungsverwahrlosung als auch einen sonstigen Unterstützungsbedarf verneint hat. Insofern würde es auch ihm an der Beschwerdelegitimation fehlen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal das Verfahren durch eine Gefährdungsmeldung und nicht auf sein eigenes Begehren hin (Art. 390 Abs. 3 ZGB) eingeleitet worden ist.
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Zweitens ist die Beschwerde nicht aus der Optik von A.________, sondern aus der alleinigen Perspektive der Gemeinde U.________ verfasst. Über A.________ wird wie ein Objekt geschrieben und die zahlreichen unterschwelligen Anfeindungen gegen die KESB zeigen, dass der Sozialdienst der Gemeinde U.________ mit seiner Eingabe beim Bundesgericht offensichtlich eine eigene Auseinandersetzung mit der KESB des Kantons Zug austragen will.
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Drittens enthält die Beschwerde in erster Linie eine Sachverhaltsdarlegung aus eigener Sicht, und zwar mit rein appellatorischen Ausführungen. Dabei wird übersehen, dass die Sachverhaltsdarstellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche oder anderweitig verfassungsverletzende Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorisch vorgetragene Ausführungen ungenügend sind (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Viertens werden über weite Strecken direkt die Handlungen bzw. angeblich unterlassenen Vorkehrungen der KESB und deren Entscheid kritisiert. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann aber ausschliesslich das verwaltungsgerichtliche Urteil bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und in der Beschwerde wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieses Urteil Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Diesen Anforderungen wird die Eingabe nicht gerecht. Es wird nicht einmal der Beschwerdegrund im Sinn von Art. 95 lit. a BGG genannt; von der Sache her ginge es, wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil zutreffend dargelegt wird, um eine allfällige Verletzung von Art. 446 Abs. 1 ZGB, und es wäre nach dem Gesagten darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen diese Norm verstossen haben könnte, indem es das Vorgehen und den Entscheid der KESB geschützt hat.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Eingabe der Gemeinde U.________ als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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4. Die Gerichtskosten wären an sich der Gemeinde U.________ als Verursacherin unnötigen Aufwandes aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Indes wird bei Beschwerdeführung durch Gemeinwesen in der Regel von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird A.________, der Gemeinde U.________, der KESB des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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