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Informationen zum Dokument  BGer 9C_785/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_785/2018 vom 10.05.2019
 
 
9C_785/2018
 
 
Urteil vom 10. Mai 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden,
 
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 30. Juli 2018 (SV 18 6).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1958 geborene, zuletzt vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2017 bei der B.________ AG als gelernter Carrosserie-Spengler tätig gewesene A.________ bezog aufgrund der Folgen eines 1981 erlittenen Motorradunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von vorerst 25 % und später 15 %.
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Im Oktober 2008 meldete sich A.________ wegen einer Handgelenksproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht; sie zog zudem die Akten der Suva bei. Am 10. Februar 2010 sistierte die IV-Stelle das Verfahren mit der Begründung, der postoperative Heilverlauf der rein traumatischen Verletzungen sei nicht optimal verlaufen; die Suva prüfe nach wie vor das weitere Vorgehen. Diese erhöhte die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 66 % und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Einspracheentscheid vom 14. März 2014). Daraufhin stellte die IV-Stelle am 29. März 2017 in Aussicht, eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2009 auszurichten. Dagegen liess A.________ verschiedene Einwände erheben und mitteilen, ihm sei auf Ende März 2017 gekündigt worden. Die IV-Stelle holte die Akten bei der Arbeitslosenkasse ein und tätigte weitere Abklärungen. Gestützt auf die komplettierte Aktenlage sprach sie A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Juli 2013 zu. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 14. Februar 2018).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden ab (Entscheid vom 30. Juli 2018).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab dem 1. August 2013 mindestens eine Dreiviertelsrente (nebst einer Kinderrente) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer offeriert zum Beweis eine Zeugenbestätigung von C.________ und verschiedene Kontoauszüge und Gutschriftenanzeigen der Bank D.________. Die Zeugenbestätigung vom 5. November 2018 und die Bankdokumente vom 7. und 8. August sowie vom 11. und 12. September 2018 datieren nach Erlass des angefochtenen Entscheids. Sie sind als echte Noven unzulässig. Die Bankdokumente vom 5. und 6. Juli 2018 sind zwar vor dem angefochtenen Entscheid erstellt worden, der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Beibringung Anlass gab. Somit sind auch diese (unechten) Noven nicht zu berücksichtigen.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die nur der Willkürkontrolle (Art. 9 BV) unterliegende Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch in Bezug auf die Verletzung anderer Grundrechte eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung vom 14. Februar 2018, womit dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Juli 2013 zugesprochen wurde, zu Recht geschützt hat.
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3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu wiederholen ist, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 30).
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4. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei vom 1. August 2013 bis zur Kündigung per 31. März 2017 bei der B.________ AG als Verkaufsberater und Seminarassistent in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Der dafür ausbezahlte Lohn habe überwiegend wahrscheinlich keine Soziallohnkomponente enthalten. Es sei deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen, sondern vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Weil der Beschwerdeführer über mehrere Jahre den tatsächlichen Beweis erbracht habe, vollschichtig einer Tätigkeit nachgehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können, sei auf den Gesundheitszustand nicht näher einzugehen. Es erübrigten sich auch Ausführungen dazu, ob ab April 2017 ein Rentenanspruch bestehe, habe der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der B.________ AG doch aus wirtschaftlichen Gründen verloren.
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5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, weil das kantonale Gericht den als Zeugen offerierten C.________ nicht befragt habe.
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5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG). Vielmehr ist er zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
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5.2. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei gestützt auf die bestehenden Akten (welche bereits schriftliche Bestätigungen des C.________ enthält; vgl. nachfolgend E. 6.2.2), hinreichend geklärt. Der Beschwerdeführer erhebt zwar die Rüge, diese vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich, ohne indessen den diesbezüglich geltenden qualifizierten Anforderungen (vgl. 2.2 hievor) Rechnung zu tragen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) festgestellt. Aufgrund der ausgewiesenen Soziallohnkomponente hätte diese den Invalidenlohn ab dem 1. August 2013 gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von "mindestens 25 %" ermitteln müssen.
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6.1. Das kantonale Gericht begründete das Fehlen einer Soziallohnkomponente vorrangig mit den Angaben der Personalverantwortlichen der B.________ AG im Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Mai 2017 sowie mit den Angaben des Geschäftsführers in der zu Handen der Arbeitslosenkasse erstellten Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Mai 2017. Im Arbeitgeberfragebogen hatte die Personalverantwortliche die Frage, ob der Lohn des Beschwerdeführers seiner Arbeitsleistung entspreche, vorbehaltlos bejaht. Die Zeilen, auf denen Näheres zum Sozial- und Leistungslohn zu vermerken gewesen wäre, blieben leer. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Mai 2017 machte der Geschäftsführer C.________ insofern analoge Angaben, als er eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung bejahte, eine verminderte Arbeitsleistung verneinte und - übereinstimmend mit dem Kündigungsschreiben vom 14. Dezember 2016 - eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen bekräftigte. Wie die Vorinstanz erwogen hat, enthält zudem der Arbeitsvertrag keinerlei Hinweise auf eine Soziallohnkomponente oder eine berufliche Eingliederung. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die vorinstanzliche Feststellung nicht, die B.________ AG habe gegenüber der Ausgleichskasse vorbehaltlos seinen gesamten Lohn deklariert und diesbezüglich keine Korrektur veranlasst. Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2017 damals weder eine Rückzahlung eingeleitet noch eine solche geregelt worden sei. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (vgl. E. 2.1 hievor) ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die strengen Anforderungen an den Nachweis von Soziallohn (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353 mit Hinweis auf 117 V 8 E. 2c S. 18) als nicht erfüllt betrachtete.
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6.2. Die Einwände in der Beschwerde zielen insoweit ins Leere, als sie sich gegen die Ermittlung des Valideneinkommens anhand des tatsächlichen Verdienstes für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2017 richten:
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6.2.1. Unverfänglich ist der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, C.________ sei sein Schwager und es habe ein langandauerndes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG bestanden. So trifft zwar grundsätzlich zu, dass derlei Umstände Indizien für eine freiwillige Sozialleistung darstellen können (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 929/05 vom 11. August 2006 E. 4.2; I 106/05 vom 2. August 2005 E. 4.2.3; vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 293); dies ist indessen nicht zwingend der Fall. Kommt hinzu, dass weder die behauptete Schwägerschaft noch die geltend gemachte Tätigkeit bei der B.________ AG in den Jahren 1997 bis 2001 aktenkundig sind: Zumindest im Rahmen der Hilfsmittelanmeldung vom 2. April 2017 hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, geschieden zu sein; dieselben Angaben finden sich in der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Mai 2017. Eine Tätigkeit bei der B.________ AG in den Jahren 1997 bis 2001 lässt sich namentlich den Auszügen aus dem Individuellen Konto nicht entnehmen.
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6.2.2. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den vom Geschäftsführer C.________ unterzeichneten Schreiben vom 10. Januar 2014, vom 19. Januar 2015, vom 12. Januar 2016 und vom 7. August 2017, womit dieser mehrfach bestätigte, den Beschwerdeführer mit einer Soziallohnkomponente von 50 % beschäftigt zu haben. Entgegen der Beschwerde wurden diese Dokumente von der Vorinstanz nicht ignoriert; diese nahm explizit Bezug darauf. Dass sie den übereinstimmenden Angaben der Personalverantwortlichen und des Geschäftsführers gegenüber den zuständigen Behörden im Ergebnis mehr Gewicht beimass als den zu Handen des Beschwerdeführers (teils erst im Rahmen laufender Gerichtsverfahren) erstellten Bestätigungen, ist nicht zu beanstanden.
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6.2.3. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht gewürdigt. Das kantonale Gericht begründete diesen Verzicht damit, dass der Beschwerdeführer den tatsächlichen Beweis erbracht habe, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen über mehrere Jahre vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern mit Blick auf diesen Schluss hätte auf den medizinischen Sachverhalt eingegangen werden müssen.
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6.2.4. Dass die übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand des tatsächlichen Verdienstes (vgl. E. 3.2 hievor) nicht erfüllt wären, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Weiterungen dazu erübrigen sich. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie das Invalideneinkommen für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2017 anhand des tatsächlichen Verdienstes ermittelte und gestützt darauf einen Rentenanspruch verneinte.
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6.3. Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht indessen insoweit, als es auf eine Prüfung des Rentenanspruchs ab dem 1. April 2017 mit der Begründung verzichtete, dem Beschwerdeführer sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Diese Erwägungen implizieren eine über den 31. März 2017 hinausgehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob dieser Schluss in Anbetracht der medizinischen Aktenlage (insbesondere des handchirurgischen Gutachtens vom 10. November 2016) vor Bundesrecht standhält, kann offen bleiben. Für die Annahme eines Revisionsgrundes genügt, dass die Invaliditätsbemessung neu gestützt auf abstrakte Werte vorzunehmen ist (vgl. Urteil 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Nachdem ab dem April 2017 keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt, ist es angezeigt, ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Invalideneinkommen auf der Grundlage von Durchschnittswerten gemäss LSE zu ermitteln (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
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Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über den Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 neu entscheide.
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7. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG sowie Art. 68 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 5 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juli 2018 aufgehoben, soweit er einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 verneint. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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