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Informationen zum Dokument  BGer 6F_1/2019  Materielle Begründung
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BGer 6F_1/2019 vom 13.05.2019
 
 
6F_1/2019
 
 
Urteil vom 13. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2018 (6B_998/2018 [Urteil SST.2018.20]).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_998/2018 vom 17. Dezember 2018 auf eine Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.
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Der Gesuchsteller "meldete" am 17. Januar 2019 (Poststempel) "Revisionsbeschwerde" gegen das Urteil vom 17. Dezember 2018 an und reichte am 3. April 2019 (Poststempel) eine als "Revisions-Klage/-Beschwerde" und als "Verfassungsbeschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde, Menschenrechtsklage und Völkerrechtsklage" bezeichnete Eingabe ein. Der Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2018. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, sind aber der Revision zugänglich. Die Eingaben des Gesuchstellers sind folglich als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_998/2018 entgegenzunehmen.
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3. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG).
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4. Der Gesuchsteller argumentiert, nie eine strafbare Handlung begangen zu haben. Es sei ein falscher Sachverhalt festgestellt worden. Es gebe neue Beweise für seine Unschuld. Er verweist dabei insbesondere auf "die eidesstattliche Erklärung einer Zeugin vom 13. Dezember 2018".
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Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Beweise und Tatsachen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
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Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff.; Urteile 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; 1F_15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis).
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Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2018 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz überprüfte es nicht, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Eigene Sachverhaltsfeststellungen traf es keine. Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen keine Eintretensfragen im vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil, sondern den Sachverhalt in der Strafsache selbst.
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5. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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