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Informationen zum Dokument  BGer 1B_228/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_228/2019 vom 14.05.2019
 
 
1B_228/2019
 
 
Urteil vom 14. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. März 2019 (SB.2018.105).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Beschluss vom 26. März 2019 verlängerte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die bestehende Sicherheitshaft gegen A.________ in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 StPO bis zum Antritt des Vollzugs der Strafe. Der Beschluss ging nach eigener Darstellung von A.________, welche durch den Eingangsstempel der Advokatur B.________ bestätigt wird, am 29. März 2019 bei ihm ein.
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Mit Beschwerde vom 5. Mai 2019, welche am 13. Mai 2019 der Post übergeben wurde und am 14. Mai 2019 beim Bundesgericht eingegangen ist, beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer den Beschluss vom 26. März 2019 am 29. März 2019 erhalten hatte, begann sie am 30. März 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Da der Fristenstillstand für Beschwerden gegen die Weiterführung von strafprozessualer Haft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gilt (Art. 46 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1), war die Frist bereits am 5. Mai 2019, als er die Beschwerde verfasste, und umso mehr am 13. Mai 2019, als sie aufgegeben wurde, abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und Roman M. Hänggi schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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