BGer 1F_24/2019 | |||
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BGer 1F_24/2019 vom 14.05.2019 |
1F_24/2019 |
Urteil vom 14. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________, c/o Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona,
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Gesuchsgegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_210/2019 vom 16. April 2019.
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Sachverhalt: | |
Das Bundesgericht ist am 16. April 2019 mit Urteil 1C_210/2019 auf eine Beschwerde von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten.
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Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 beantragt A.________ die Revision dieses Urteils.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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Der Gesuchsteller macht geltend, er rüge die Verletzung der EMRK, weshalb die Revision zulässig sei. Das trifft nicht zu. Nach Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der EMRK zwar verlangt werden, aber nur, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder Protokolle dazu verletzt worden sind. Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Weitere Revisionsgründe im Sinn von Art. 121 und Art. 123 BGG bringt er keine vor. Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten.
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Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Der Gesuchsteller wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne Weiterungen abgelegt werden könnten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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