BGer 9C_181/2019 | |||
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BGer 9C_181/2019 vom 14.05.2019 |
9C_181/2019 |
Urteil vom 14. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 (IV.2018.00010).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1963 geborene A.________ meldete sich im Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht untersuchen (Berichte vom 10. August 2016). Anschliessend verneinte die Verwaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. November 2017 einen Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Januar 2019).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach Durchführung weiterer Abklärungen den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs festzusetzen und über den Rentenanspruch ab Dezember 2015 neu zu entscheiden.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern es ist in der Beschwerdeschrift ein präziser Antrag zur Sache zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen).
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Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bezweckt im Wesentlichen, einen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt zu vervollständigen (vgl. Urteil 9C_385/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 1). Im Gutheissungsfall könnte somit nicht reformatorisch entschieden werden. Daher und weil sich der Begründung der Beschwerde im Übrigen auch entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin eventualiter eine Rente fordert, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von RAD-Berichten (vgl. SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die RAD-Berichte vom 10. August 2016 erfüllten die beweismässigen Kriterien. Die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Mit einem Stehpult sei es der Beschwerdeführerin möglich, administrative Tätigkeiten abwechselnd stehend und sitzend auszuüben. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die angestammte Tätigkeit als Direktionsassistentin nicht mehr möglich sein sollte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus psychiatrischer Sicht müsse eine Überforderung vermieden werden und sie sei auf ein stressarmes Klima angewiesen, es sei realtitätsfremd, dass sie wieder eine Stelle als Direktionsassistentin mit ähnlich hohem Salär wie bisher finden könne, hielt das kantonale Gericht entgegen, die Versicherte habe diverse Anstellungen innegehabt, bei denen sie nicht überfordert gewesen sei und ein vergleichbares Einkommen wie zuletzt erzielt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, erübrige sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es könne mit einer Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt werden.
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4.2.
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4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst betreffend die orthopädischen Beschwerden vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Beurteilung des RAD sei beweiskräftig. Der RAD-Arzt habe seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf allgemein wissenschaftliche Annahmen gestützt und sich nicht mit dem gesamten Bildmaterial auseinandergesetzt. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, mit dem vom RAD erhobenen Belastbarkeitsprofil könne die zuletzt verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Mit einem höhenverstellbaren Pult werde zwar entweder sitzend oder stehend gearbeitet, jedoch immer noch statisch (an Ort), womit die verschobenen Wirbel nicht entlastet würden.
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4.2.2. Der RAD-Arzt befasste sich zwar nicht explizit mit dem bildgebenden Untersuchungsbefund, sondern verwies diesbezüglich auf die Vorakten. Es ist jedoch allseits unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad III nach Meyerding vorliegt, womit Weiterungen durch den RAD zu den bildgebenden Abkärungen nicht notwendig waren. Es erschliesst sich zudem aus der vom RAD-Arzt erhobenen Diagnose, dass er die aktuellen Befunde und nicht jene aus dem Jahr 1999 berücksichtigte, lag doch ausweislich der Akten im Jahr 1999 erst eine Spondylolyse L5 mit Anterolisthesis Grad II vor (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Mai 1999).
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Der RAD-Arzt ging bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht Erkrankungen der Lendenwirbelsäule eine (qualitativ) verminderte Belastbarkeit insbesondere für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben begründeten. Betreffend den konkreten Fall schloss er, der Beschwerdeführerin seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 80 % zumutbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der RAD-Arzt sich nicht damit begnügt, ein versicherungsmedizinisches Standardprofil bei Wirbelsäulenerkrankungen wiederzugeben, sondern hat dieses weiter spezifiziert, was sich an den zusätzlichen qualitativen und quantitativen Einschränkungen mit der Limitierung auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zeigt.
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Die vom RAD-Arzt gewählte Formulierung, eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit sei nicht zumutbar, könnte im ersten Moment so verstanden werden, dass sitzende Tätigkeiten gar nicht zumutbar sind. Aus der Systematik und dem Gesamtzusammenhang des Berichts des RAD ergibt sich aber vielmehr, dass rein sitzende Arbeiten durchaus noch zumutbar sind, sich aber die Arbeitsfähigkeit von 80 % auf 50 % reduziert. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD ist somit nicht widersprüchlich und die Vorinstanz hat ihr zu Recht Beweiswert zuerkannt.
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4.2.3. Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Partnerassistentin in einer Anwaltskanzlei tätig. Zuvor verrichtete sie verschiedene andere Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich. Sowohl die letzte als auch eine vergleichbare Tätigkeit im Büro beinhaltet erfahrungsgemäss bereits eine gewisse Wechselbelastung, dies umso mehr, als bei der Beschwerdeführerin die Umschulung in den kaufmännischen Bereich bereits wegen der Rückenbeschwerden erfolgte. Eine abwechslungsweise Belastung bei einer Bürotätigkeit kann mit einer Anpassung des Arbeitsplatzes insbesondere einem Stehpult optimiert werden, sodass in der angestammten Tätigkeit eine Wechselbelastung möglich sein sollte (Urteile 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.4 und 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.3).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Tätigkeit als Direktionsassistentin erfülle zudem das psychiatrische Profil nicht.
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4.3.2. Das kantonale Gericht hielt diesbezüglich gestützt auf den RAD-Bericht vom 10. August 2016 fest, es bestehe eine erhaltene Arbeitsfähigkeit, dies auch für Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausführte.
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Der RAD-Arzt schätzte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne anhaltende Überforderung in einem eher harmonischen, stressarmen Arbeitsklima mit Kundenkontakt erachtete er die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. Das vom RAD erhobene Belastbarkeitsprofil vermag zwar vor der Arbeitsanamnese der Beschwerdeführerin, die eine von einem Gesundheitsschaden losgelöste Überforderung am letzten Arbeitsplatz und verschiedene Arbeitsplatzkonflikte im Rahmen früherer Anstellungen zeigt, zu überzeugen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, weisen die Standardindikatoren (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429; 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) mit einem hohen Aktivitätsniveau und geringen Leidensdruck auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit hin. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs davon ausging, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Arbeit weiterhin zumutbar und von der für diese Tätigkeit bestehenden Einschränkung (i.c. 20 %) auf den Invaliditätsgrad schloss.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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