BGer 9C_66/2019 | |||
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BGer 9C_66/2019 vom 14.05.2019 |
9C_66/2019 |
Urteil vom 14. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2018 (VSBES.2018.144).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ ist Mutter von zwei Kindern (geboren 2006 und 2008) und war in Teilzeit erwerbstätig als sie im April 2015 eine Hirnblutung erlitt. Unter Hinweis auf eine anhaltende Erschöpfung meldete sie sich im September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher Hinsicht und im Haushalt ab. Sie veranlasste namentlich eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 18. Oktober 2016 sowie Stellungnahme vom 18. April 2018), eine Begutachtung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, (Expertise vom 8. Mai 2017) und nahm mehrfach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 6. Juli 2017, 14. November 2017 sowie 26. März 2018). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Vorbescheid vom 4. Januar 2018, Verfügung vom 7. Mai 2018).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2018 sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 7. Mai 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte.
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2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV [in der bis 31. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht qualifizierte den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2016 als beweiswertig und stellte bei der im Gesundheitsfall in Teilzeit erwerbstätigen Beschwerdeführerin (40 % ausserhäusliche Erwerbstätigkeit, 60 % Haushalt) im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 4.5 % fest.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf ihre Vorbringen gegen den Abklärungsbericht Haushalt als beweistaugliche Grundlage nicht genügend eingegangen sei. Dieser Einwand ist unbegründet, werden im angefochtenen Entscheid doch die einzelnen Elemente erörtert, die für den Beweiswert eines Haushaltsberichts massgebend sind und legte das kantonale Gericht dar, weshalb es die Einwendungen der Beschwerdeführerin für unbegründet erachtet hat.
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3.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und kritisiert den Abklärungsbericht in verschiedener Hinsicht.
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Zunächst bringt sie vor, die Haushaltsabklärung am 13. Oktober 2016 sei vor dem ABI-Gutachten vom 8. Mai 2017 erfolgt. Folglich habe die Abklärungsfachfrau keine genügende Kenntnis von den Befunden und Auswirkungen des Gesundheitszustands gehabt. Mit diesem Einwand setzte sich bereits das kantonale Gericht auseinander und hielt dem in überzeugender Weise entgegen, bei der Abklärung sei berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 eine Subarachnoidalblutung und im September 2015 einen Hirninfarkt der Capsula interna erlitten habe mit der bekannten Folge einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zutreffend wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich die Abklärerin am 13. Dezember 2017 in Kenntnis des ABI-Gutachtens nochmals zur Sache vernehmen liess. Im Rahmen dieser zweiten Stellungnahme hatte die Abklärungsfachfrau somit Kenntnis von sämtlichen Diagnosen und Befunden, wobei gemäss dem ABI-Gutachten als die Leistungsfähigkeit einschränkender Faktor nach wie vor die erhöhte Ermüdbarkeit im Vordergrund stand. Diese berücksichtigte die Abklärungsfachfrau bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Oktober 2016, weshalb diese zwischen dem ABI-Gutachten und ihrem Bericht nachvollziehbar keine erheblichen Divergenzen erkannte (Stellungnahme vom 13. Dezember 2017). Es ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung betreffend den Haushalt auf ungenügender Kenntnis der massgebenden Umstände beruhen soll.
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Die Beschwerdeführerin erblickt zwischen dem Abklärungsergebnis vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen mit einer attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30 % einen erheblichen Widerspruch, zumal sich gemäss dem psychiatrischen ABI-Gutachter die Beeinträchtigung aufgrund der Persönlichkeitsstörung in allen Lebensbereichen auswirke. Die Gutachter seien über die festgestellte geringe Beeinträchtigung von 4.5 % denn auch erstaunt gewesen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Einschätzung der ABI-Gutachter sei mehr Gewicht einzuräumen, weshalb in der Haushaltsführung von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Es mag zwar zutreffen, dass eine erhebliche Differenz zwischen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und den festgestellten Beeinträchtigungen im Haushalt vorliegt. Die bestehende geringe Einschränkung im Haushaltsbereich leuchtet jedoch vor den Angaben der Beschwerdeführerin (auch) bei der ABI-Begutachtung ein, wonach diese die Haushalts- und Gartenarbeiten grundsätzlich alle ausführen könne, sich aber mehr Zeit lassen und gelegentlich eine Pause machen müsse. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern ausführte, sie werde von ihrem Ehemann in vielen Bereichen entlastet, berücksichtigte die Abklärungsperson zu Recht die bereits vor Krankheitsausbruch gelebte Aufgabenverteilung und die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Mit Blick darauf und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen im Haushalt kann die für den Erwerbsbereich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 70 % offensichtlich nicht als Massstab für die Einschränkung im Haushaltsbereich herangezogen werden. Indem bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich weitgehend auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde, ist auch einem zeitlichen Mehraufwand für die Aufgabenerledigung Rechnung getragen worden, sofern dadurch ein effektiver Ausfall in Erscheinung tritt. Es ist festzustellen, dass die höhere Behinderung im Erwerbsbereich somit den Haushaltsabklärungsbericht nicht in Frage stellt.
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Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Aufwand im Haushalt von 25 Stunden sei nicht wie von der RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 14. November 2017 auf sieben, sondern auf fünf Wochentage zu verteilen. Massgebend ist hier in erster Linie das Ergebnis der Haushaltsabklärung. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht über das übliche Mass belastet ist. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, erledigt die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten doch grossmehrheitlich jeweils am Morgen und ihr verbleibt daneben Zeit für verschiedene Freizeitbeschäftigungen (je nach Zeit basteln am Nachmittag, einmal wöchentlicher Besuch im Turnverein, ca. zweimal wöchentlich Ausfahrten mit dem Fahrrad, abends Fernsehen und an den Wochenenden Ausflüge mit der Familie) und regelmässige Kontakte mit Kollegen sowie Bekannten (vgl. ABI-Gutachten vom 8. Mai 2017). Ihr diesbezüglicher Einwand lässt die Annahme der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen.
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Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Einschränkung im Haushalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat.
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4. Im Weiteren sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens aufgrund der medizinisch attestierten (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 30 % streitig.
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4.1. Die Vorinstanz ermittelte anhand des Tabellenlohns ein Valideineinkommen bei einem 100%-Pensum von Fr. 54'366.-. Die Beschwerdeführerin fordert hingegen, dieses sei basierend auf dem zuletzt erzielten Einkommen beim Seniorenzentrum B.________ zu bestimmen und auf ein 100%-Pensum (Fr. 79'043.-) aufzurechnen. Eventualiter sei der Tabellenlohn für "praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege etc." heranzuziehen.
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Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen übte die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Erkrankung im April 2015 verschiedene Tätigkeiten aus. Sie war zu 20 % als Pflegerin in einem Seniorenzentrum beschäftigt, und daneben erledigte sie alle drei Wochen während eines Tages die Wäsche für einen Dritten, war als Stromableserin tätig und half bei Kochkursen mit. Beim Gespräch Früherfassung am 8. Oktober 2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne ihr Pensum im Seniorenzentrum nicht aufstocken, weil der neue Heimleiter keine tiefen Teilzeitpensum mehr wolle. Die Beschwerdeführerin rechnete mit der Kündigung. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie das ohne Gesundheitsschaden ausgeübte Pensum von 40 % im Seniorenzentrum realisiert hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin bei Krankheitseintritt sowie auch in der Vergangenheit eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten ausübte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns für sämtliche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bestimmte.
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4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, da auch bei einem solchen Abzug gleichwohl ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Das Bundesgericht erkennt: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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