BGer 1B_196/2019 | |||
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BGer 1B_196/2019 vom 15.05.2019 |
1B_196/2019 |
Urteil vom 15. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Berufungsgericht.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. März 2019 (DG.2018.41).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Im Strafverfahren gegen A.________ ging am 15. November 2018, am Tag vor der auf den 16. November 2018 angesetzten Berufungsverhandlung, beim Bundesstrafgericht ein Schreiben von A.________ ein, mit welchem er u.a. den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts verlangte.
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Am 7. März 2019 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 22. April 2019 beantragt A.________ nebst vielem anderen, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. März 2019 aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen das Berufungsgericht gutzuheissen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar Anträge und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wie bereits in anderen seiner verschiedenen Beschwerden ans Bundesgericht kritisiert er zwar heftig Mitglieder von Straf- und Strafverfolgungsbehörden, die in irgendeiner Weise mit seinen vielen Verfahren befasst sind oder waren, sowie insbesondere seinen amtlichen Verteidiger, den er konsequent als "Schlechtverteidiger" bezeichnet. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann indessen einzig die Frage sein, ob das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzte, indem es sein Ausstandsgesuch gegen das Berufungsgericht abwies. Dazu fehlt in der Beschwerdebegründung eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gänzlich, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Berufungsgericht, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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