BGer 5A_309/2019 | |||
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BGer 5A_309/2019 vom 15.05.2019 |
5A_309/2019 |
Urteil vom 15. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Politische Gemeinde U.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unterhalt (Antrag auf Verfahrenstrennung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2019 (RZ180006-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ ist der Vater von B.________ (geb. 1996), welchem die Politische Gemeinde C.________ Sozialhilfe ausrichtete. Am 2. April 2014 klagten sie gemeinsam gegen den Vater; die Gemeinde verlangte rückwirkend ab 20. April 2013 Unterhaltsbeiträge für die Dauer der ausgerichteten Sozialhilfe und der Sohn forderte Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
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Es kam zu zahlreichen prozessualen Weiterungen. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wies das Bezirksgericht Andelfingen das Begehren des Vaters, die Klage des Sohnes von jener der Gemeinde abzutrennen, ab und stellte im Übrigen das vom Vater in Frage gestellte Rechtsschutzinteresse des Sohnes sowie die Erfüllung der übrigen Prozessvoraussetzungen fest.
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Gegen diese Verfügung gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich, welches für die Frage der Verfahrenstrennung ein Beschwerdedossier und für die Fragen des Rechtsschutzinteresses und der weiteren Prozessvoraussetzungen ein Berufungsdossier anlegte. Mit vorliegend interessierendem Urteil vom 8. März 2019 wies es die Beschwerde ab.
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Dagegen hat der Vater am 11. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung der Verfahrenstrennung. Ferner stellteer einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung; mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 widersetzten sich die Gegenparteien diesem Gesuch.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verfahrenstrennung. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zu den Voraussetzungen beispielsweise BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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2. In der Beschwerde wird an keiner Stelle auf Art. 93 Abs. 1 BGG Bezug genommen. Zwar wird - im Unterschied zur parallelen Beschwerde 5A_308/2019 - auf S. 15 der Eingabe ein "nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil" behauptet. Dieser wird aber nicht im Zusammenhang mit den Beschwerdevoraussetzungen geltend gemacht, sondern vielmehr darin gesehen, dass die erstinstanzliche Klage im richtigen Verfahren abzuhandeln sei, ansonsten Art. 29 BV verletzt werde. Darzutun wäre indes, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstünde, wenn aufgrund der Regel, wonach grundsätzlich nur Endentscheide an das Bundesgericht weiterziehbar sind (vgl. Art. 90 BGG), die Vorbringen erst in jenem Rahmen geltend gemacht werden könnten, und deshalb obergerichtliche Zwischenentscheid ausnahmsweise sofort anfechtbar sei müsste.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen als offensichtlich nicht hinreichend bzw. gar nicht begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er die Gegenseite für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), zumal diesem kein Erfolg hätte beschieden sein können.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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