BGer 8C_147/2019 | |||
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BGer 8C_147/2019 vom 15.05.2019 | |
8C_147/2019
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Urteil vom 15. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Serbien,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Verein B.________.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2019 (KA.2017.00007).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen den am 21. Februar 2019 an der Zustelladresse von A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf Art. 13 FamZG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Auffassung gelangte, nicht geschäftsleitende Angestellte einer Unternehmung oder eines Vereins hätten nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sich entweder ihr Wohnort oder ihr Erwerbsort in der Schweiz befinde, was bei der für den Verein B.________ von Serbien aus tätigen Beschwerdeführerin nicht der Fall sei,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht,
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dass, insbesondere soweit sie letztinstanzlich das Vorliegen einer der Geschäftsführung gleichzustellenden faktischen Organschaft behauptet, und die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen für unzureichend rügt, weil der von ihr beschwerdeweise eingereichte Beschluss des Vereins, sie zur Vereinssekretärin zu wählen, nicht zum Anlass für weitere Abklärungen genommen worden sei, sie nicht näher darlegt, weshalb das von der Vorinstanz dazu Erwogene - nämlich dass der Vereinsbeschluss erst nach Erlass des in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Einspracheentscheids ergangen sei und daher von vornherein unbeachtlich sei - gegen geltendes Bundesrecht verstossen soll,
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dass überdies die weiteren Vorbringen nicht auf das von der Vorinstanz als entscheidwesentlich Erachtete Bezug nehmen,
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dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verein B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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