BGer 8C_641/2018 | |||
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BGer 8C_641/2018 vom 15.05.2019 |
8C_641/2018 |
Urteil vom 15. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 11. Juli 2018 (VBE.2017.914).
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Sachverhalt: | |
A. Am 23. Dezember 2003 meldete sich die 1965 geborene A.________ bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Nachdem die Verwaltung verschiedene Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht getätigt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 27. April und 11. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 zu. In den Jahren 2006 und 2011 durchgeführte Revisionsverfahren zeigten keine rentenwirksame Veränderung.
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Anlässlich des im Jahr 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Schulthess Klinik in Zürich. Das Gutachten vom 26. Oktober 2015 wurde nach Ergänzungsfragen mit Antwortschreiben vom 6. April 2016 erläutert. Im Herbst 2016 liess die IV-Stelle die Versicherte wegen Inkonsistenzen bei der Begutachtung und aufgrund eines anonymen Hinweises observieren. Gestützt auf die Observationsergebnisse (Ermittlungsbericht vom 16. Februar 2017) und nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beauftragte die Verwaltung die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, mit einer bidisziplinären Begutachtung. Nach Erhalt des Gutachtens vom 23. Juni 2017 hob sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 die Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Dezember 2016 auf und forderte zu viel erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 11'649.- zurück (Verfügung vom 1. Dezember 2017).
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B. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Vereinigung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 11. Juli 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 11. Juli 2018 sowie die Verfügungen vom 31. Oktober und 1. Dezember 2017 seien aufzuheben.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und prüfen ist, ob die Vorinstanz die rückwirkende Rentenaufhebung vom 31. Oktober 2017 sowie die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2017 zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Grundlagen zur Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen) und die Rechtsprechung zur zeitlichen Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aus einer Überwachung der versicherten Person stammen (BGE 143 I 377; 135 I 169 E. 4.3 S. 171). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Das kantonale Gericht hielt fest, die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (rentenzusprechende Verfügungen vom 27. April sowie 11. Mai 2005 einerseits und rentenaufhebende Verfügung vom 31. Oktober 2017 anderseits) seien unbestritten. Die Rente sei im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2003 zugesprochen worden, wonach aufgrund einer Schmerz- und Krankheitsproblematik der Verdacht auf eine dissoziative Störung bestehe, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das anlässlich der Rentenrevision eingeholte, die Observationsergebnisse berücksichtigende, bidisziplinäre Gutachten vom 23. Juni 2017 beinhalte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dieses sei voll beweiskräftig. Zudem bestätigte die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung spätestens zum Zeitpunkt der Observation und damit eine rückwirkende Revision nach Art. 17 ATSG mit Rentenaufhebung auf den 1. Dezember 2016 mangels Invalidität und die daraus resultierende Rückforderung der ausgerichteten Rentenleistungen.
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2.4. Beschwerdeweise wird ausschliesslich die Verwertung der Observationsergebnisse gerügt. Die Observation sei nicht objektiv geboten gewesen, weshalb deren Resultate nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verwertbar seien (BGE 143 I 377). Insbesondere könne der Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, wonach das am 26. Oktober 2015 erstattete Gutachten erhebliche Inkonsistenzen aufgezeigt habe, weshalb keine Observation habe eingeleitet werden dürfen. Der zeitliche Ablauf bis zum Observationsauftrag widerlege diese Annahme; vielmehr habe wohl der anonyme Hinweis den Verdacht begründet. In diesem Fall hätte aber die Vorinstanz, auch in Bezug auf das rechtliche Gehör, die Einwände gegen das angeblich anonyme Schreiben würdigen müssen. Da weder die Observationsergebnisse noch die darauf beruhende medizinische Beurteilung zu berücksichtigen seien, führe dies zu einem unveränderten Gesundheitszustand und somit zum weiterhin bestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
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Erwägung 3 | |
3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte das kantonale Gericht fest, das am 26. Oktober 2015 erstattete Gutachten habe die IV-Stelle zu weiteren Fragen veranlasst, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Die Ergänzungsfragen beantworteten die Gutachter am 6. April 2016 und gaben an, aus psychiatrischer Sicht sei die rezidivierende depressive Störung remittiert und damit einhergehend liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit empfahlen die Gutachter, die Belastbarkeit der Versicherten in einer geeigneten Institution zu prüfen und anschliessend allenfalls ein Belastbarkeitstraining durchzuführen. Eine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei vorgängig nicht möglich, da die klinische Untersuchung aufgrund der subjektiven Schmerzen sehr schwierig gewesen sei. Die Schmerzen seien schon bei leichter Berührung oder auch bei der Testung der Gelenksbeweglichkeit, gemäss Angabe der Beschwerdeführerin, sehr stark exazerbiert, verbunden mit Übelkeit und Schwindel. Die Untersuchung habe deshalb auch unterbrochen werden müssen.
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3.2. Die vom kantonalen Gericht angeführten Inkonsistenzen und die Diskrepanz zwischen den - partiell mit einem inadäquaten Affekt - vorgetragenen, schwerwiegenden Beschwerden und der objektiven Befundlage wurden im Gutachten ausdrücklich beschrieben. Das kantonale Gericht erwog hierzu, die Experten seien nicht in der Lage gewesen, die Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven medizinischen Befunden aufzulösen, zumal psychiatrischerseits einzig eine remittierte depressive Erkrankung diagnostiziert und als Verdachtsdiagnose Residualsymptome im Sinne von painful physical symptoms genannt worden seien. Eine abschliessende Aussage zur Arbeitsfähigkeit sei ihnen nicht möglich gewesen. Diese Schlussfolgerung durfte die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage ziehen. Gemäss den Darlegungen im Gutachten war zudem die Medikamenteneinnahme nicht eruierbar. Praxisgemäss reicht eine solche medizinische Sachlage als Anfangsverdacht aus, um die objektive Gebotenheit einer Observation zu begründen (vgl. etwa Urteile 8C_634/2018 vom 30. November 2018 E. 5.2 und 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2).
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4. Laut BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f. ist das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar.
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Die Vorinstanz stellte verbindlich (vgl. E. 1) fest, dass die Überwachung auf insgesamt neun Tage begrenzt gewesen sei, und dabei unbeeinflusste Handlungen der Versicherten im öffentlichen Raum, wie Betreten und Verlassen des Wohnorts, Einkaufstouren, Einsteigen in ein Fahrzeug und Interaktionen mit Dritten, aufgenommen worden seien. Die Betroffene sei weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen und habe insgesamt keine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten. Angesichts dieser Gegebenheiten hat sie das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch (resp. von unrechtmässigem Leistungsbezug) höher gewichtet als das Interesse der Versicherten. Inwiefern diese Interessenabwägung Bundesrecht verletzen soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Würdigung zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist daher nicht zu beanstanden. Mit dem kantonalen Gericht ist die Frage, ob der anonyme Hinweis diesen Anfangsverdacht erhärtete, weder relevant noch weiter zu prüfen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der anonyme Hinweis im September 2016 bei der IV-Stelle einging, während sie bereits am 2. August 2016 den Überwachungsauftrag mit der Antares Sicherheit besprochen hatte (Schreiben Überwachungsauftrag vom 31. Oktober 2016). Nachdem auch gegen die vorinstanzlich bejahte Meldepflichtverletzung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV) nichts eingewendet wird, bestätigte die Vorinstanz sowohl die rückwirkende Rentenaufhebung auf den 1. Dezember 2016 als auch die Rückforderung der Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 11'649.- zu Recht.
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5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der CPV/CAP Pensionskasse Coop, Basel, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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