BGer 9C_100/2019 | |||
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BGer 9C_100/2019 vom 16.05.2019 |
9C_100/2019 |
Urteil vom 16. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Peter Volken,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. Dezember 2018 (S1 18 59).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1940 geborene A.________ meldete sich am 12. Mai 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis verneinte einen Anspruch aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Verfügung vom 27. September 2016). Dabei ging sie unter anderem davon aus, dass A.________ eine ihm gehörende Liegenschaft unter Wert verkauft hatte, und rechnete ihm die Differenz als Verzichtsvermögen an. A.________ erhob dagegen Einsprache. Die von der Ausgleichskasse daraufhin um eine Überprüfung ersuchte kommunale Schatzungskommission der Gemeinde B.________ reduzierte die Bewertung der Liegenschaft von Fr. 355'000.- um 10 %, mithin auf Fr. 319'500.- (Stellungnahme vom 27. März 2017). Die Kasse ging neu von diesem Betrag und einem entsprechend geringeren Verzichtsvermögens aus. Sie hiess die Einsprache teilweise gut und verwies auf die Neuberechnung gemäss den beiliegenden, integrierenden Bestandteil ihres Entscheides bildenden Verfügungen (Entscheid vom 1. Februar 2018).
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B. Beschwerdeweise liess A.________ sinngemäss beantragen, die (Teil des Einspracheentscheides bildenden) Verfügungen seien aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu revidieren. Replicando ergänzte er, es sei festzuhalten, dass der Kaufpreis von Fr. 260'000.- im Kaufvertrag vom 11. März 2015 den tatsächlichen Verkehrswert zum Ausdruck bringe; subsidiär sei eine Besichtigung vor Ort mit der kommunalen Schatzungskommission und unter Anwesenheit der Vertragsparteien vom 11. März 2015 sowie des Notars durchzuführen, um den tatsächlichen Verkehrswert zu eruieren. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit sie einen allfälligen EL-Anspruch neu berechne (Entscheid vom 17. Dezember 2018).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm Einsicht in die Akten act. 90 und 91 sowie in die beigelegten Fotos zu gewähren. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. In seinem Entscheid verpflichtete das kantonale Gericht die Ausgleichskasse, ihre Berechnung insoweit zu korrigieren, als sie eine vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 getätigte Rückzahlung an die Gemeinde B.________ im Betrag von Fr. 10'314.15 nicht berücksichtigt habe. Richtigerweise sei von einem Vermögensverzicht von Fr. 143'123.20 im Jahr 2016, Fr. 133'123.20 im Jahr 2017 und Fr. 123'123.20 im Jahr 2018 auszugehen. Die Vorinstanz wies die Beschwerdegegnerin an, den Anspruch auf dieser Grundlage neu zu berechnen und darüber zu verfügen.
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1.2. Formell betrachtet handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Da indessen die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient und der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, liegt materiell ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor (statt vieler: Urteil 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 1, publ. in: SVR 2017 EL Nr. 1 S. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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3.2. Der Versicherte reicht mit der Beschwerde neue Unterlagen ein, darunter insbesondere verschiedene Fotoaufnahmen und ein von ihm am 29. Januar 2019 unterzeichnetes, zahlreiche neue Behauptungen enthaltendes Dokument mit der Überschrift "Einspruch gegen die Verkehrswertschätzung vom 25. November 2013". Da er diese Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätte vorbringen können, handelt es sich um unechte Noven, die unbeachtlich zu bleiben haben.
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4. Materiell streitig ist allein, ob es bundesrechtskonform ist, dass die Vorinstanz von einem Verkehrswert der vom Beschwerdeführer veräusserten Liegenschaft in der Höhe von Fr. 319'500.- ausgeht, was in der EL-Berechnung zur Anrechnung von Verzichtsvermögen führt (vgl. dazu E. 1.1).
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihm lediglich die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 16. April 2018 zugestellt, "nicht aber die in act. 90 und 91 erwähnten Schreiben und die dabei offenbar beigelegten Fotos".
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5.2. Als das Kantonsgericht dem Versicherten bzw. seinem Rechtsvertreter am 19. April 2018 die Vernehmlassung der Ausgleichskasse zur Kenntnisnahme zustellte und Gelegenheit zur Replik (bis 21. Mai 2018) einräumte, wies es darauf hin, dass ihm die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung ständen. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um das 102 Aktenstücke umfassende Dossier, welches die Ausgleichskasse mit ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt hatte. Wenn der Beschwerdeführer damals davon absah, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen, kann er der Vorinstanz heute nicht vorwerfen, sie habe ihm nur die beschwerdegegnerische Stellungnahme und nicht auch die Bestandteil des Dossiers bildenden Aktenstücke act. 90 (Kopie des Briefes vom 8. März 2017 an die Gemeindeverwaltung B.________) und 91 (Verkehrswertschätzung der Gemeinde B.________ vom 27. März 2017) zugestellt. Angesichts des Verzichts auf Akteneinsicht liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht vor. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 6 | |
6.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht in diesem Sinne vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV [dieser gelangt gemäss dem hier nicht weiter interessierenden Satz 2 nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht]). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat (Urteil 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1 mit Hinweis). Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3).
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6.2. Im Kanton Wallis ist vorgesehen, dass die Gemeindebehörde des Wohnsitzes kostenlos den Verkehrswert von Liegenschaften, die in der EL-Berechnung angerechnet werden, festzusetzen hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des kantonalen Reglements über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [ELR] vom 9. Dezember 1998; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Wallis [SGS/VS] 831.300). Diese Aufgabe wurde hier von der Schatzungskommission der Gemeinde B.________ übernommen.
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Erwägung 7 | |
7.1. Nach der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung hat die Ausgleichskasse für die Anrechnung des massgebenden Verkehrswertes der Liegenschaft zu Recht nicht auf den Vertrag vom 11. März 2015 mit einem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 260'000.- abgestellt. Das kantonale Gericht hielt es für korrekt, dass die Kasse ihrer Berechnung die Angaben der Schatzungskommission der Gemeinde B.________ (Verkehrswertschätzung vom 25. November 2013 und Schreiben vom 27. März 2017) und damit einen Liegenschaftswert von Fr. 319'500.- zugrunde gelegt hat.
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7.2. Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, dass die diskutierte Liegenschaft ihm zu eigenen Wohnzwecken diene, weshalb gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV e contrario der Steuer- und nicht der Verkehrswert massgebend sei.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass Grundeigentum, welches dem Leistungsansprecher oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken dient, nach dem (günstigeren) Steuerwert angerechnet wird (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ELV). Da es hier aber um die (entgeltliche) Entäusserung eines Grundstückes geht, gelangt Abs. 5 Satz 1 derselben Bestimmung zur Anwendung, welche den Verkehrswert für massgebend erklärt (vgl. vorne E. 6.1). Auf den von ihm angerufenen Abs. 4 könnte sich der Beschwerdeführer nur berufen, wenn er Eigentümer des Grundstückes wäre. Dies ist seit dem Verkauf nicht mehr der Fall; er bewohnt die fragliche Liegenschaft seither als Mieter.
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7.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Spezifität der "Wohncontainer", deren Wert rascher abnehme, hätte nach seinem Gesuch von 2016 eine neue Schätzung - unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte sowie auf der Grundlage einer persönlichen Besichtigung und Bewertung insbesondere auch des Innern - vorgenommen werden müssen. Die Schätzung von 2013 leide an gravierenden Mängeln. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz sie gutheisse.
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7.3.1. Die Verkehrswertschätzung, welche einen Betrag von Fr. 355'000.- ergab, datiert vom 25. November 2013 und wurde damit weniger als eineinhalb Jahre vor dem (wie in E. 6.1 dargelegt) für den Verkehrswert in der EL-Berechnung massgebenden Zeitpunkt der Vermögenshingabe (Kaufvertrag vom 11. März 2015) erstellt. Der Beschwerdeführer wehrte sich einspracheweise dagegen, dass die Ausgleichskasse diesen Betrag für das Jahr 2015 unverändert übernahm. Die von der Kasse daraufhin um Überprüfung ersuchte kommunale Schatzungskommission korrigierte den Wert nach einer erneuten Überprüfung "aufgrund der speziellen Gebäudestruktur" um 10 % nach unten auf Fr. 319'500.- (Stellungnahme vom 27. März 2017). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der "Spezifität" der Container und der im Vergleich zu konventionellen Wohnungen rascheren Wertabnahme nun eine neue Schätzung für angezeigt hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ortsschätzer diesem Umstand bereits Rechnung getragen haben: In der Schätzung vom 25. November 2013 wurde die Entwertung berücksichtigt; sie ist detailliert aufgeführt für Rohbau, Hülle, Installationen, Ausbau und Umgebung (je separat für Werkstatt/Garage [Fr. 55'858.-], Container/Anteil Geschäft [Fr. 14'925.-] und Container/Anteil Wohnen [Fr. 15'484.-]). Zusätzlich wurde in der Stellungnahme vom 27. März 2017 ein pauschaler Abzug von 10 % gewährt.
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7.3.2. Ins Leere geht sodann der beschwerdeführerische Einwand, die Schätzer hätten das Innere der Wohncontainer nie gesehen. Am 5. November 2013 fand eine Objektbesichtigung statt, welche mit Situationsplan, Grundbuchauszug und Katasterschätzung die Grundlage für die Schätzung vom 25. November 2013 bildete (wie auf deren Seite 1 festgehalten). Mit ihrem Schreiben vom 27. März 2017 übermittelten die Ortsschätzer der Kasse sodann eine Kopie mit fünf Fotoaufnahmen, davon vier von den Innenräumen, zum Beweis, dass eine Objektbesichtigung vorgenommen wurde. Mit anderen Worten hatten die beiden Ortsschätzer Kenntnis von der Ausstattung der Innenräume, soweit diese überhaupt von Belang war (Möbel, Vorhänge und Beleuchtung wurden ausdrücklich nicht in die Bewertung miteinbezogen). Aus seinem Einwand, die sich in den Akten befindlichen Fotos des Innern der Container stammten alle von ihm selbst, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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7.4. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer vorbringen, eine Schätzung tauge nur so viel, als sich anschliessend zum ermittelten Preis auch ein Käufer finde. Mit anderen Worten zeige sich der wirkliche Verkehrswert erst beim Verkauf der Liegenschaft. Könne eine Liegenschaft nicht sofort zum Schätzungspreis verkauft werden, sei zu entscheiden, ob man mit dem Verkauf zuwarten oder den Preis senken wolle. Da er dringend Geld benötigt habe, sei ihm nur die zweite Möglichkeit offen gestanden. Es sei willkürlich, im Verkauf für Fr. 260'000.- eine Verzichtshandlung zu erblicken.
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7.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Bewertung des Vermögens, so insbesondere auch des Verzichtsvermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, auf objektive Faktoren abgestellt werden muss, weil nur auf diese Weise eine einheitliche und gerechte Lösung gewährleistet ist. Diesem Gedanken trägt die Bestimmung des Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV Rechnung, indem sie den Verkehrswert für massgebend erklärt. Anders zu entscheiden hiesse, dem Missbrauch Tür und Tor zu öffnen.
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7.4.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ergibt sodann die Tatsache des Verkaufs zu Fr. 260'000.- gemäss Vertrag vom 11. März 2015 nicht per se einen Verkehrswert in derselben Höhe. Denn es ist naheliegend, dass der Kaufpreis tiefer ausfiel, weil die Parteien gleichzeitig einen langjährigen, im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag schlossen. Dieser erlaubt es dem Versicherten, während zwölf Jahren unkündbar auf der verkauften Liegenschaft zu bleiben (wobei das Mietverhältnis automatisch verlängert wird, solange der Versicherte die Liegenschaft bewohnt, und endet, sobald er dies nicht mehr kann oder will). Hinzu kommt, dass der von den Parteien vereinbarte Mietzins von Fr. 5'000.- pro Jahr nicht nur im Verhältnis zum Kaufpreis als sehr tief angesetzt scheint, indem er nur gerade einen Zweiundfünfzigstel desselben beträgt, sondern auch deutlich unter den in der Schätzung vom 25. November 2013 indikativ ermittelten Mietwerten liegt (Werkstatt/Garage: Fr. 10'560.-; Geschäftscontainer: Fr. 6'600.-; Wohncontainer: Fr. 7'440.-). Dass der effektive Verkehrswert nur Fr. 260'000.- betragen soll, ist damit nicht erstellt.
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7.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides nicht dargetan ist.
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8. Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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