BGer 9C_687/2018 | |||
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BGer 9C_687/2018 vom 16.05.2019 |
9C_687/2018 |
Urteil vom 16. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Zeitpunkt der Rentenaufhebung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2018 (IV.2016.00854).
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Sachverhalt: | |
Die 1961 geborene, als Sortiererin bei der B.________ beschäftigte A.________ erlitt am 24. März 2009 bei einer Frontalkollision in einem Autobahntunnel ein Polytrauma. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. Juli 2016).
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Befristung der Rente erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2018 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, als die ganze Invalidenrente A.________ bis 30. Juni 2014 auszurichten sei.
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Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Rentenverfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und Art. 88a IVV (SR 831.201) über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164; 125 V 413 E. 2d S. 417 in fine). Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung).
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Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteile 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5, 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 und 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2013 IV Nr. 7 S. 16, 9C_892/2011 E. 3.4; Urteil 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.2).
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3. Letztinstanzlich ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die ganze Rente der Beschwerdegegnerin rückwirkend zu befristen ist. Streitig ist einzig, ob die Invalidenrente - wie die beschwerdeführende IV-Stelle geltend macht - bereits auf Ende März 2014 oder aber - in Übereinstimmung mit der Versicherten und dem angefochtenen Entscheid - erst auf Ende Juni 2014 hin einzustellen ist.
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Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1 hievor), dass der Unfall vom 24. März 2009 zunächst eine vollständige funktionelle Leistungseinbusse verursacht hat, nach Abheilung der (orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen) Beschwerden aber wiederum eine uneingeschränkte ganztägige Erwerbstätigkeit in sitzender Position (etwa in der Briefsortierung) zumutbar ist. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Anfang 2014 durchgeführten Begutachtungen, nämlich seitens des Neurologen Dr. C.________ (am 28. Januar 2014), der Psychiaterin med. pract. D.________ (am 22. und 30. Januar sowie 28. Februar 2014) und der Orthopädin und Traumatologin Dr. E.________ (am 11. März 2014). In zeitlicher Hinsicht stellte es - in wiederum verbindlicher Weise - fest, dass erst durch diese Begutachtungen die nach Abheilung der Beschwerden eingetretene Verbesserung "fassbar ausgewiesen" worden sei. Dies heisst nichts anderes, als dass aufgrund der drei spezialärztlichen Gutachten von einem zwischenzeitlich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, nicht aber ersichtlich ist, wann diese (offenkundig stabile) Besserung eingetreten ist. Nach der in E. 2 hievor in fine dargelegten Rechtsprechung ist unter diesen Umständen die Invalidenrente der Beschwerdegegnerin bereits auf den Zeitpunkt der letzten Begutachtung, d.h. auf Ende März 2014 hin aufzuheben. Die abweichende vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach Art. 88a Abs. 1 IVV eine Rentenaufhebung erst per Ende Juni 2014 zulasse, verletzt Bundesrecht und ist zu korrigieren.
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4. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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5. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als damit der Beschwerdegegnerin auch für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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