BGer 9C_83/2019 | |||
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BGer 9C_83/2019 vom 16.05.2019 |
9C_83/2019 |
Urteil vom 16. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse B.________,
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vertreten durch BCPA Sàrl,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 6. November 2018 (S 17 104).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1958 geborene A.________ war bei der X.________ AG (bis 28. Februar 2014 in einem 100 %-Pensum, ab 1. März 2014 Reduktion auf 80 %) beschäftigt. Zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung war in diesem Zeitraum die Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse). Nachdem ab 4. April 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2015 auf. Die IV-Stelle Glarus (fortan: IV-Stelle) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2016 rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Die Pensionskasse richtete ab 28. September 2016 eine volle Invalidenrente aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 62'400.- und seit 15. Juni 2014 ausgewiesener 100 %iger Arbeitsunfähigkeit aus, unter Aufschub der Rentenzahlung zufolge Ausrichtung von Ersatzleistungen bis zum 28. September 2016.
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B. A.________ klagte gegen die Pensionskasse auf Ausrichtung einer ungekürzten ganzen Invalidenrente gemäss BVG mit Wirkung ab 15. Juni 2015, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 78'000.- unter Anrechnung der bereits geleisteten Rentenbetreffnisse nebst Zins zu 5 % seit Urteilsdatum. Weiter verlangte er, die Pensionskasse sei zur Verzinsung der geschuldeten Rentenguthaben mit 5 % bei mittlerem Verfall (Hälfte des Zeitraumes vom 15. Juni 2015 bis zum Urteilszeitpunkt) zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Klage mit Entscheid vom 6. November 2018 ab.
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C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert seine vor Vorinstanz gestellten Begehren und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2018 [recte: 6. November 2018] aufzuheben. Eventualiter begehrt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). Der im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegte Bericht des med. prakt. C.________ vom 17. Januar 2019 bleibt als unzulässiges echtes Novum zum Vornherein unbeachtlich.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ohne Bindung an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder die Erwägungen der Vorinstanz. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f. mit Hinweisen).
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.4. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil 9C_358/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2.2; SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C_115/2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
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2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Strittig ist einerseits, ob die Pensenreduktion ab 1. März 2014 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, und deshalb der Berechnung des Rentenanspruchs ein versicherter Verdienst entsprechend einem Vollpensum zugrunde zu legen wäre. Anderseits sind sich die Parteien uneins über den Beginn der Anspruchsberechtigung.
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Erwägung 4 |
Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Das kantonale Gericht stellte fest, gemäss echtzeitlichen Arztberichten habe eine relevante - 20 % übersteigende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit frühestens ab 4. April 2014 bestanden. Zuvor habe der Versicherte wiederholt krankheitsbedingte Abwesenheiten im Umfang von ca. 16 % (2013) bzw. 10 % (Januar und Februar 2014) der entsprechenden Arbeitstage gehabt. Aktenkundig habe er sich sodann im Zeitraum von März 2012 bis Januar 2014 diverse Male bei der Pensionskasse nach seinen Ansprüchen im Falle einer Pensumsreduktion und/oder einer vorzeitigen Pensionierung erkundigt. Die erfolgte Reduktion habe er mit dem Wunsch nach Wahrung seiner Freizeit trotz des Arbeitsortwechsels von Glarus nach Chur begründet. Das Verwaltungsgericht erwog, anhand der Akten sei damit eine relevante funktionelle Einschränkung von mindestens 20 % vor der Pensumsreduktion nicht ausgewiesen. Auf die erst nachträglich, am 26. Januar und 24. April 2017, erstellten Berichte des Hausarztes, wonach der Versicherte im Frühjahr 2014 sein Pensum auf ärztlichen Rat hin aus medizinischen Gründen reduziert habe, könne nicht abgestellt werden. Überwiegend wahrscheinlich sei zuerst per 1. März 2014 die Reduktion des Pensums erfolgt, und erst danach die Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Für die Berechnung des Rentenanspruchs sei folglich der versicherte Verdienst von Fr. 62'400.- entsprechend einem Arbeitspensum von 80 % ab 1. März 2014 massgeblich. Da sie den Sachverhalt anhand der Akten für hinreichend erstellt erachtete, verzichtete die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Versicherten beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens, die Edition der IV-Akten sowie auf Partei- und Zeugenbefragungen.
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4.1.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG) verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt zu haben. Inwiefern seine vorinstanzlich abgelehnten Beweisanträge geeignet gewesen wären, die gesundheitlich bedingte Natur seiner Pensenreduktion zu belegen, zeigt er indes weder auf noch ist dies ersichtlich, zumal rechtsprechungsgemäss nachträgliche spekulative Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit zum Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zum Vornherein nicht ausreichen (vgl. etwa Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen als besonderer Umstand auch in Ermangelung echtzeitlicher ärztlicher Berichte ein Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein kann. Eine entsprechende Reduktion allein reicht aber in der Regel nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse aus. Dies gilt insbesondere, wenn sie aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe - wie etwa der Wunsch nach mehr Freizeit - bestehen (vgl. zit. Urteil 9C_420/2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich erwog das Verwaltungsgericht in konkreter Beweiswürdigung, der Grund für die Pensenreduktion sei nicht überwiegend wahrscheinlich gesundheitlicher Natur gewesen (oben E. 4.1.1). Ihre Beweiswürdigung ist nicht unhaltbar und die Feststellung, eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit sei frühestens am 4. April 2014 - mithin nach bereits erfolgter Pensenreduktion - eingetreten, keineswegs offensichtlich unrichtig, weshalb es dabei sein Bewenden hat (E. 1.3 f. hiervor).
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4.2. Hinsichtlich des Anspruchsbeginns hielt das Verwaltungsgericht fest, der Versicherte habe bis zum 28. September 2016 Krankentaggelder ausbezahlt erhalten sowie ab dem 1. Juni 2015 eine Rente der Invalidenversicherung. Damit sei die Deckung des entgangenen Verdienstes im Umfang von 80 % bis zum 28. September 2016 gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber auch letztinstanzlich, die BVG-Invalidenrente sei ihm mit Wirkung ab 15. Juni 2015 auszurichten, was er in der Beschwerde nicht begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesbezügliche Weiterungen wie auch solche zur Verzinsung erübrigen sich daher.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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6. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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