BGer 6B_1104/2018 | |||
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BGer 6B_1104/2018 vom 17.05.2019 |
6B_1104/2018 |
Urteil vom 17. Mai 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 18. September 2018 (UE180213-O/U/PFE).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ zeigte am 30. Oktober 2017 den Leiter und den stellvertretenden Leiter des Steueramtes U.________ je wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an. Die Beanzeigten hatten ausstehende Steuerschulden des Ex-Ehemanns der Anzeigerin aus den Jahren 2003 bis 2005 unter dem Titel der Solidarhaftung des Ehegatten ihr gegenüber geltend gemacht. Der daraus folgenden Solidarbetreibung hielt die Anzeigerin entgegen, sie sei unverhältnismässig. Die Beanzeigten hätten sich nicht an die in Art. 95 SchKG vorgesehene Reihenfolge der Pfändung gehalten und sich geweigert, zuerst auf die (ausreichenden) beweglichen Vermögenswerte des Ex-Ehemanns zuzugreifen. Da sie im Verwertungsbegehren einzig die Verwertung des im Miteigentum von ihr und ihrem Ex-Ehemann stehenden Grundstücks verlangt hätten, habe der Betreibungsbeamte auch einzig dieses gepfändet. Aus mehreren Aktennotizen ergebe sich, dass sich ihr Ex-Ehemann, die Beanzeigten und der Betreibungsbeamte darauf geeinigt hätten, nur das Grundstück zu pfänden, ohne sie darüber zu informieren. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Beanzeigten dem Betreibungsbeamten befohlen hätten, nur die Immobilie zu pfänden. Sie hätten die Solidarhaftung der Ehegatten instrumentalisiert und die Pfändung des beweglichen Vermögens des Ex-Ehemanns unterlassen, um das Grundstück als Ganzes verwerten zu können. Indem sie die Lohnpfändungsanzeige direkt an ihre Arbeitgeberin geschickt hätten, hätten sie zudem ihre Entlassung provoziert. Ihren Antrag auf Aufteilung der Steuern hätten die Beanzeigten einfach ignoriert.
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Die (heutige) Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm die Untersuchung gegen die beiden Vertreter des Steueramts nicht an die Hand (Verfügung vom 15. Juni 2018). Sie hielt fest, ein Verwertungsbegehren könne nicht als Einsatz von Amtsgewalt qualifiziert werden; damit werde weder hoheitlich verfügt noch Zwang ausgeübt. Amtsmissbrauch falle daher von vornherein ausser Betracht. Ohnehin habe das Obergericht in einem Urteil vom 5. Oktober 2016 festgehalten, der Betreibungsbeamte habe seinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Pfändungsreihenfolge beim Ex-Ehemann der Anzeigestellerin korrekt ausgeübt. Nichts anderes könne für die beanzeigten Steuerbeamten als Gläubigervertreter gelten. Diese hätten, wie auch der Ex-Ehemann, von ihrem Wahlrecht nach Art. 95 Ziff. 4bis SchKG Gebrauch gemacht und die Grundstückverwertung verlangt. Hinweise auf Ermessensmissbrauch lägen keine vor.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Beschluss vom 18. September 2018).
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beanzeigten seien vorläufig in ihren amtlichen Funktionen zu suspendieren. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Einsetzung eines amtlichen Anwalts.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde in französischer Sprache verfasst. Dies ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, somit auf Deutsch, geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1).
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2. Nach Art. 41 Abs. 1 BGG bestellt das Gericht einer Partei gegebenenfalls einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Die Beschwerdeführerin konnte verständlich machen, was sie mit dem Verfahren erreichen will (vgl. Urteil 6B_516/2018 vom 29. August 2018 E. 7). Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Anwalts ist abzuweisen.
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3. Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 367 E. 1 S. 369).
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3.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, weil dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 353 E. 1 S. 356), d.h. hier, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person erheben möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).
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Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Sie kann jedoch beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1).
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3.2. Die Beschwerdeführerin sieht die Bedeutung des angefochtenen Beschlusses für die Beurteilung von ihr geltend gemachter Zivilansprüche damit, die Behörden wollten sie - über die Pfändung und Zwangsverwertung ihres Immobiliareigentums "für ein Butterbrot" - gesetzes- und verfassungswidrig zu einer zweifachen Begleichung der Steuerrechnung zwingen. Zudem macht sie geltend, die vorinstanzlich geschützte Nichtanhandnahme stelle eine Rechtsverweigerung dar.
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Ob diese Begründungen den oben umschriebenen Anforderungen genügen, ist jedenfalls im ersten Punkt zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, weil das Rechtsmittel aussichtslos ist, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Abs. 4).
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Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Schluss, der angezeigte Sachverhalt erfülle den Tatbestand von Art. 312 StGB von vornherein nicht, habe nicht gezogen werden dürfen, ohne zuvor die Beanzeigten zu befragen. Dass darauf verzichtet worden sei, zeige die Voreingenommenheit der vorinstanzlichen Richter, die sich zu Verteidigern der Beanzeigten gemacht hätten. Die Strafbehörden hätten den Beanzeigten letztlich eine Art relativer Immunität zugebilligt. Das führe dazu, dass im Betätigungsfeld dieser Funktionäre kein Rechtsschutz existiere.
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Die Beschwerdeführerin geht zunächst nicht auf die vorinstanzliche Erwägung II/1 ein, in welcher sich das Obergericht zum Verhältnis von staatsanwaltschaftlicher Nichtanhandnahmeverfügung und Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten im Sinne von § 148 des zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetzes äussert. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Sodann lassen die durchwegs sachbezogenen und eingehenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss keine Befangenheit und keinen Mangel an Unparteilichkeit der Vorinstanz erkennen. Ebenso unbegründet ist der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Auferlegung von Gerichtskosten komme faktisch einer Verurteilung wegen "verleumderischer Anzeige" gleich, resp., man wolle sie damit von der weiteren Verfolgung ihrer Rechte abbringen. Auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Verstosses gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ist mangels substantiierter Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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4.3. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, nicht sorgfältig geprüft zu haben, ob die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs fallen. Stattdessen habe sie sachfremde Ausführungen zu Bestimmungen des SchKG gemacht.
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Die Vorinstanz muss auf die Zuständigkeiten und Abläufe im SchKG-Verfahren Bezug nehmen, um aufzuzeigen, dass die konkreten Vorgänge im Lichte der betreffenden Vorgaben keine Hinweise auf ein im Sinne von Art. 312 StGB schuldhaftes Verhalten der beiden beanzeigten Personen liefern. Sie führt aus, es sei davon auszugehen, dass die konkret gewählte Reihenfolge der Pfändung rechtmässig sei. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Staatsanwaltschaft habe das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter befunden, es sei angesichts der beträchtlichen Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen gerechtfertigt gewesen, das werthaltige unbewegliche Vermögen des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin vorab der Zwangsvollstreckung zuzuführen, um die Forderungen der Gläubiger zu decken und gleichzeitig dem Ex-Ehemann das für die Deckung der Forderungen ungenügende bewegliche Vermögen zu belassen. Mit Blick auf diese Begründung liege kein Ermessensmissbrauch vor. Hinzu komme, dass das blosse Stellen eines Verwertungsbegehrens nicht als Einsatz von Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB qualifiziert werden könne, werde damit doch weder hoheitlich verfügt noch Zwang ausgeübt. Aus all diesen Gründen entfalle eine Strafbarkeit der Beanzeigten wegen Amtsmissbrauchs.
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4.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes
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Die Beschwerdeführerin begründete die Anzeige in erster Linie damit, die Beanzeigten hätten den Betreibungsbeamten rechtswidrig beeinflusst, damit dieser sich nicht an die gesetzliche Reihenfolge der Pfändung halte (vgl. Art. 95 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 SchKG). Dieses Vorbringen betrifft Umstände des Betreibungsverfahrens resp. des Zusammenwirkens von Steuer- und Betreibungsamt, gegen die im Rahmen jenes Verfahrens mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgegangen werden muss. Das betrifft auch das Vorbringen, die angezeigten Steuerfunktionäre hätten das Verwertungsbegehren aufrecht erhalten, obwohl die Steuerschuld schon bezahlt gewesen sei. Diese Vorgänge sind nicht mit Mitteln des Strafrechts aufzuarbeiten. In diesem Sinne hat schon die Vorinstanz festgehalten, verwaltungsrechtlich allenfalls fehlerbehaftete Anträge von Vertretern des Steueramtes gegenüber der Betreibungsbehörde seien nicht mit Amtsmissbrauch gleichzusetzen. Die Kontrolle des Verwaltungshandelns erfolge gegebenenfalls auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg.
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4.5. Soweit die Beschwerdeführerin den Beanzeigten darüber hinaus Verfehlungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Grundstückgewinnsteuern anlastet, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Entscheid ist das Gesuch um vorläufige Suspendierung der Beanzeigten, auf das mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten gewesen wäre, gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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