BGer 4A_169/2019 | |||
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BGer 4A_169/2019 vom 20.05.2019 |
4A_169/2019 |
Urteil vom 20. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Ltd. liab. Co.,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; fehlende Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Februar 2019 (LA190004-O/U).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich mit Klage vom 15. April 2018 (Poststempel vom 22. April 2018) und mit an der Hauptverhandlung vom 16. August 2019 erweitertem Rechtsbegehren beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 16'403.-- zu bezahlen;
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dass die Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung auf Abweisung der Klage schloss und Widerklage erhob mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung nicht bestehe (Ziffer 1), es sei die Betreibung des Stadtammann- und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. xxx aufzuheben (Ziffer 2) und es sei die Beschwerdeführerin zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'119.70 brutto zu bezahlen (Ziffer 3);
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dass das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13. November 2018 die Hauptklage der Beschwerdeführerin abwies (Dispositif Ziffer 1), auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht eintrat (Dispositif Ziffer 2), die Widerklage betreffend Ziffer 2 abwies (Dispositif Ziffer 3), die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'515.-- netto zu bezahlen und die Widerklage betreffend Ziffer 3 im Mehrbetrag abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob, die das Obergericht mit Beschluss vom 5. Februar 2019 als nicht erfolgt abschrieb;
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dass auch die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil vom 13. November 2018 Berufung erhob, mit der sie beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils (...) vom 13. November 2018 aufzuheben (Ziffer 1), es sei festzustellen, dass die gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung (...) nicht bestehe (Ziffer 2), es sei die Betreibung des Stadtammann- und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. xxx aufzuheben (Ziffer 3) und im Übrigen sei das Urteil vom 13. November 2018 zu bestätigen (Ziffer 4);
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dass das Obergericht auf diese Berufung mit Urteil vom 25. Februar 2019 teilweise (u.a. namentlich auf den Berufungsantrag Ziffer 4) nicht eintrat und sie im Übrigen abwies;
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dass die Beschwerdeführerin mit vom 30. März 2019 datierter Eingabe (der Post am 6. April 2019 übergeben) gegen den vorgenannten Beschluss des Obergerichts vom 5. Februar 2019 und gegen das obergerichtliche Urteil vom 25. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Februar 2019 ist, während die Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 im parallelen bundesgerichtlichen Verfahren 4A_175/2019 behandelt wird;
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dass die Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Entscheid vom 25. Februar 2019 nicht beschwert ist, da die Vorinstanz darin die von der Gegenpartei erhobene Berufung abwies, soweit sie darauf eintrat, und damit nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschied;
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dass die Vorinstanz namentlich auch den erstinstanzlichen Entscheid, soweit dieser zu Ungunsten der Beschwerdeführerin lautet, nicht bestätigte;
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dass die Beschwerdeführerin damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids vom 25. Februar 2019 hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, da sie bezüglich des Entscheids vom 25. Februar 2019 keine Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2019 (Postaufgabe am 12. Mai 2019) für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass dieses Gesuch schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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