BGer 4A_175/2019 | |||
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BGer 4A_175/2019 vom 20.05.2019 |
4A_175/2019 |
Urteil vom 20. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Ltd. liab. Co.,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; verspätete Beschwerdeerhebung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Februar 2019 (LA190001-O/U).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit vom 30. März 2019 datierter, jedoch der Post erst am 6. April 2019 übergebener Eingabe gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 und gegen ein Urteil dieses Obergerichts vom 25. Februar 2019 Beschwerde erhob;
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dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 ist, während die Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Februar 2019 im parallelen bundesgerichtlichen Verfahren 4A_169/2019 behandelt wird;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2019 der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 14. Februar 2019 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach - unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 18. März 2019 ablief;
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dass die vorliegende Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post am 6. April 2019 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
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dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2019 (Postaufgabe am 12. Mai 2019) für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass dieses Gesuch schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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