BGer 5A_411/2019 | |||
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BGer 5A_411/2019 vom 21.05.2019 |
5A_411/2019 |
Urteil vom 21. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,
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C.________.
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Gegenstand
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Neuregelung des persönlichen Verkehrs,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. April 2019 (KES 19 132).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2008).
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Mit Entscheid der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde U.________ vom 15. November 2012 war der Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und C.________ in der Folge an verschiedenen Orten platziert worden; seit August 2015 lebt er bei seinen Grosseltern väterlicherseits im Kanton St. Gallen.
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Zur Sicherstellung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs passte die KESB Bern mit Entscheid vom 22. März 2017 die betreffende Besuchsrechtsregelung an. Ein Gesuch der Mutter um Ausdehnung des persönlichen Verkehrs wies die KESB im September 2018 ab.
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Nachdem die Beiständin mitgeteilt hatte, dass der Vater den Sohn zu sich nehmen wolle, unterrichtete die KESB die Mutter im November 2018 hierüber. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies die KESB die Anträge der Mutter auf Ausdehnung des persönlichen Verkehrs ab und erteilte den Grosseltern und dem Vater die Weisung, in Zusammenarbeit mit der Beiständin dafür zu sorgen, dass C.________ bis spätestens Ende Juli 2019 schrittweise zum Vater nach V.________ ziehe.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 2019 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 16. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als obergerichtlich beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft das sinngemässe Begehren um Schadenersatz ("Entgeltung") für "Verstümmelung" und für "verlorene Arbeitszeit und -möglichkeit". Gleiches gilt für das Anliegen um "Strafverfolgung StGB"; abgesehen davon ist das Bundesgericht nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Nach den Feststellungen des Obergerichts sieht die Regelung des persönlichen Verkehrs einen begleiteten Besuch pro Monat vor, dessen Durchführung aber aufgrund der psychischen Erkrankung und Kooperationsunfähigkeit der Mutter nicht möglich ist; faktisch sieht sie ihren Sohn rund dreimal jährlich anlässlich von Familienfesten bei der Schwester. Davon ausgehend schützte das Obergericht unter Berufung auf das Kindeswohls den eine Ausdehnung des Besuchsrechts abweisenden Entscheid der KESB. Auf die betreffenden Erwägungen nimmt die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug. Sie wünscht sich, ihr Kind häufiger zu sehen, ohne auf die vom Obergericht angeführten Gründe einzugehen, wieso dies nicht tunlich erscheint.
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Soweit die Beschwerdeführerin von "ganze Familienclan" spricht und festhält, sie bange um die Sicherheit von sich und von ihrem Sohn, dürfte sinngemäss dessen Umplatzierung zum Vater angesprochen sein; auch diesbezüglich erfolgt aber nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
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Im Übrigen spricht die Beschwerdeführerin losgelöst von konkreter Thematik stichwortartig von "Demokratie", von "Peinigern" und von "schrecklichen Gräueltaten" wie "tagtäglichen Schändungen". Damit sind keine Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid darzutun.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bern, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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