BGer 6B_62/2019 | |||
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BGer 6B_62/2019 vom 21.05.2019 |
6B_62/2019 |
Urteil vom 21. Mai 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SR180009-O/U/gs).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018, mit welchem auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde.
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1.2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 7. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen.
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1.3. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Januar 2019 um unentgeltliche Rechtspflege, ohne die behauptete prozessuale Bedürftigkeit indessen auch nur ansatzweise zu begründen und zu belegen.
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1.4. Mit Mitteilungen vom 25. Januar 2019 und 4. März 2019 erläuterte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihm Frist bis zum 15. Februar 2019 bzw. 18. März 2019, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine finanziellen Verpflichtungen und seinen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen.
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1.5. Am 21. März 2019 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung und Belegung der prozessualen Bedürftigkeit ab.
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1.6. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 10. April 2019 gesetzt. Der Beschwerdeführer retournierte die Kostenvorschussverfügung am 9. April 2019. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde ihm die gesetzliche vorgeschriebene Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 7. Mai 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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1.7. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. und 15. April 2019 (Poststempel) sinngemäss um Wiedererwägung und am 15. und 17. April 2019 (Poststempel) um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise vor, er sei von Anfang Januar bis Ende März 2019 ortsabwesend gewesen. Zustellungen während dieser Ortsabwesenheit hätten an seinen temporären Wohnsitz in Berlin (DE) erfolgen müssen. Dem Bundesgericht sei seine Adresse in Berlin (DE) bekannt gewesen. Zustellungen in der Schweiz gälten folglich bis 31. März 2019 als "nicht bewirkt", so namentlich auch die Mitteilung vom 4. März 2019. Er verfüge im Übrigen wegen Krankenstandes weder über Einkommen noch Vermögen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege lägen damit vor.
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2.2. Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Entscheide ist ausgeschlossen. Anders verhält es sich nur mit prozessleitenden Anordnungen, die nicht materiell rechtskräftig werden, sondern nur formell und bei Vorliegen sog. unechter Noven bis zum Abschluss des Verfahrens abgeändert werden dürfen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3).
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2.3. In seinen Eingaben an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gab der Beschwerdeführer eine Adresse in Berlin (DE) an. Eine erste Zustellung - die Mitteilung vom 25. Januar 2019, worin u.a. um die Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG ersucht wurde - erfolgte an diese Adresse, blieb aber ohne Erfolg. In der Folge konnte Urteilen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 im Inland, konkret in St.Moritz/GR, schriftenpolizeilich gemeldet ist (Urteile 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 und 2C_665/2018 vom 11. Februar 2019). Zustellungen hatten folglich dorthin zu erfolgen, umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in St. Moritz/GR auch nicht abgemeldet hatte.
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2.4. Von den Zustellungen nach St. Moritz/GR, insbesondere auch der Mitteilung vom 4. März 2019, nahm der Beschwerdeführer offensichtlich auch Kenntnis. Er reagierte darauf mit Eingabe vom 15. März 2019. Zudem ergab sich, dass sämtliche seiner Eingaben - auch diejenigen, welche angeblich in Berlin (DE) aufgegeben worden sein sollen - tatsächlich in St. Moritz/GR aufgegeben wurden. Die Zustellungen, auch die Mitteilung vom 4. März 2019, wurden mithin zu Recht nach St. Moritz/GR vorgenommen und der Beschwerdeführer hatte aufgrund des hängigen Verfahrens mit weiteren Zustellungen an dieses Domizil zu rechnen. Entsprechend traf ihn die Pflicht, auch während einer etwaigen Abwesenheit ständig für deren Entgegennahme besorgt zu sein. Davon vermochte er sich nicht dadurch zu entlasten, dass er in seiner Korrespondenz an das Bundesgericht (vgl. seine Eingabe vom 15. März 2019) von einer "temporären Ortsabwesenheit" sprach, zumal er auch keinen genauen Zeitraum nannte. Darauf wurde schon in der Verfügung vom 21. März 2019 hingewiesen.
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2.5. Dass der Beschwerdeführer die angebliche temporäre Ortsabwesenheit in seinem Wiedererwägungsgesuch nunmehr im Nachhinein spezifiziert und auf den Zeitraum Januar bis März 2019 eingrenzt, tut nichts zur Sache und ändert namentlich nichts an seiner Obliegenheit, für die Entgegennahme von Post in der Schweiz besorgt zu sein. Seine Auffassung, Zustellungen nach St. Moritz/GR hätten derweil als "nicht bewirkt zu gelten", findet in der schweizerischen Rechtsordnung keine Grundlage. Ein Zustelldomizil im Ausland ist im BGG nicht vorgesehen. Abgesehen davon begründet und belegt der Beschwerdeführer die prozessuale Bedürftigkeit in seinem Gesuch erneut nicht, sondern behauptet sie lediglich. Unechte Noven, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 21. März 2019 erlauben würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Erstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
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3.2. Bereits in der Verfügung vom 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG nicht erstreckbar ist und deren Nichteinhaltung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Erstreckung der Nachfrist wurde er am 16. und 18. April 2019 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte daher mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm im Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen gewesen wären.
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3.3. Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen könnten, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden, zeigt der Beschwerdeführer in seinen Gesuchen nicht auf. Stattdessen hält er dafür, eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, und beruft sich im Übrigen ohne weitere Ausführungen auf eine angeblich mangelnde Geschäftsfähigkeit wegen Krankenstandes. Damit fehlt es den Gesuchen an einer stichhaltigen Begründung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. Urteile 6B_71/2018 vom 16. März 2018 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009).
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4. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren gemäss Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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