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Informationen zum Dokument  BGer 4A_104/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_104/2019 vom 22.05.2019
 
 
4A_104/2019
 
 
Urteil vom 22. Mai 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 31. Januar 2019
 
(ZK2 2018 90).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 4. Oktober 2000 geriet das Mehrfamilienhaus Restaurant xxx in Brand. Dabei wurde unter anderem das Eigentum von A.A.________ (Klägerin; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Kläger) zerstört. Nach dem Brandfall unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt C.________ (Beklagter) für die Interessenwahrung bezüglich des Brandfalls vom 4. Oktober 2000. Der Brand im Mehrfamilienhaus wurde nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mangels anderer Möglichkeiten von einem Duftkerzenständer verursacht, der unerwartet in Brand geraten sein soll.
1
 
B.
 
Nach Ansicht der Kläger reichte der Beklagte zu Unrecht keine Klage aus Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenhersteller ein. Am 13. März 2018 reichten sie daher am Bezirksgericht Küssnacht Klage ein. Sie beantragten, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen je häftig Fr. 32'080.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Oktober 2000 zu bezahlen. Gleichzeitig beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2
Am 1. Juni 2018 gewährte das Bezirksgericht beiden Klägern die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsvertreter. Nach Eingang der Klageantwort entzog ihnen das Bezirksgericht mit Verfügung vom 26. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung.
3
Gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben die Kläger Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Januar 2019 im Bezug auf den Kläger gut. Seine Klage könne entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzliche Verfügung hinsichtlich der Klägerin. Ihre Klage sei aussichtslos, da ihr die Aktivlegitimation fehle. Entsprechend hob es die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts auf und ersetzte sie wie folgt: "1. Der Klägerin wird - in Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2018 - die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) mit sofortiger Wirkung entzogen" (Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig der Klägerin und der Staatskasse des Kantons Schwyz (Ziff. 2). Es bewilligte den Klägern für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, nahm den Kostenanteil der Klägerin einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse, entschädigte den Rechtsvertreter der Kläger und behielt sich im Sinne von Art. 123 ZPO einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin vor (Ziff. 3).
4
 
C.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, es sei Ziff. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts - soweit es die Beschwerdeführerin betreffe - aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2 des Beschlusses sei aufzuheben und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse des Kantons Schwyz aufzuerlegen. Ziff. 3 sei in dem Sinne aufzuheben, dass kein Rückerstattungsanspruch der Kantonsgerichtskasse gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Schliesslich sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5
Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
6
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
8
1.1. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Erstinstanz entzog der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin dagegen ab. Derartige Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).
9
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache fordern die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann je hälftig Fr. 32'080.-- Schadenersatz von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur.
10
Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht dafür, dass der Streitwert in der Hauptsache Fr. 32'080.-- betrage und damit die Streitwertgrenze erreiche. Wie es sich damit verhält, braucht nicht beurteilt zu werden, da die Eingabe - wie nachfolgend gezeigt wird - selbst dann abgewiesen wird, wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen entgegen genommen wird.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
14
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Erwägung 3
 
Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Zwischen ihr und Rechtsanwalt C.________ bestünde mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" weder ein schriftlicher, mündlicher oder faktischer Vertrag, noch liege eine Vertretung des Ehemanns nach Art. 166 Abs. 1 ZGB vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Klage gegen Rechtsanwalt C.________ nicht aktivlegitimiert sei. Ihre Klage erscheine daher als aussichtslos.
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Erwägung 4
 
Vor Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie selbst, im Prozess gegen den ehemaligen Rechtsanwalt aktivlegitimiert sei. Umstritten ist somit einzig, ob die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin gegen Rechtsanwalt C.________ zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO beurteilte.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
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Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
19
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin verkennt die Begründungsanforderungen, wenn sie die vorinstanzliche Auslegung der Wendung "seiner Klientschaft" im Schreiben vom 23. März 2001 als willkürlich beanstandet. Sie hält der vorinstanzlichen Auslegung bloss ihre eigene Interpretation entgegen und bezeichnet die Auslegung der Vorinstanz pauschal als "geradezu an den Haaren herbeigezogen" und willkürlich. Damit zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern die Auslegung des Schreibens durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im oben genannten Sinne wäre (Erwägung 2.1). Darauf ist nicht einzutreten.
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Sie genügt den Begründungsanforderungen auch nicht, wenn sie bloss entgegen der Vorinstanz behauptet, die Vorinstanz verletzte Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO, da Rechtsanwalt C.________ sie faktisch vertreten habe. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin hinreichend auf die Erwägungen 2c/aa S. 5 f. im vorinstanzlichen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen sollen, worin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO liegt.
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5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf ihre Ausführungen in Ziff. 10 ihrer kantonalen Beschwerde eingegangen. Sie habe dort dargelegt, dass der Sachschaden Miteigentum der Ehegatten betroffen und Rechtsanwalt C.________ faktisch immer beide Ehegatten vertreten habe. Dem Rechtsanwalt habe deshalb bewusst sein müssen, dass das "Hab und Gut" beiden gehört habe. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen nicht beachte, verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich.
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Es ist nicht zutreffend, dass die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht einging. Die Vorinstanz berücksichtigte sie im Gegenteil ausdrücklich in Erwägung 2c/aa S. 5 f. und ging darauf ein. Die Vorinstanz kam bloss zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz kam nämlich zum Ergebnis, dass Rechtsanwalt C.________ die Beschwerdeführerin auch nicht "faktisch" vertreten habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unrichtig wäre (dazu oben Erwägung 2.1), ist weder hinreichend dargelegt, noch ersichtlich.
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5.3. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz erwäge, dass keine Vertretung nach Art. 166 Abs. 1 ZGB vorliege, da prozessuale Handlungen in der Regel nicht von den laufenden Bedürfnissen der Familie erfasst seien. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Rechtsanwalt C.________ (noch) nicht mit der prozessualen Geltendmachung von Forderungen beauftragt hätten. Vielmehr beschränkten sich die Bemühungen des Anwalts auf aussergerichtliche Tätigkeiten. Im Weiteren sei zu beachten, dass sich die laufenden Bedürfnisse der Familie auch auf die Auslagen für die Wohnung und ihre Instandhaltung erstrecke. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden zusammen leben und ihr Ehemann habe beide Ehegatten verpflichtet. Indem dies die Vorinstanz nicht beachte, habe sie Art. 166 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO verletzt.
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Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass Rechtsanwalt C.________ zur "prozessualen Geltendmachung" von Ansprüchen beauftragt worden sei. Vielmehr erwog sie bloss, dass "die Kosten der Rechtsvertretung und Prozessführung" über den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann liegen würden. Inwiefern dies unrichtig wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, geschweige denn zeigt sie auf, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihren Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit überschritten hätte. Auch im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu beanstanden. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre, sie Umstände berücksichtigt hätte, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle hätte spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die hätten beachtet werden müssen (vgl. Erwägung 4). Art. 166 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO sind nicht verletzt.
25
5.4. Die Beschwerdeführerin vermag damit mit ihren Vorbringen nicht gegen die vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten durch die Vorinstanz aufzukommen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin aussichtslos ist und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch die Erstinstanz zu Recht entzogen wurde.
26
 
Erwägung 6
 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
27
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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