BGer 5A_420/2019 | |||
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BGer 5A_420/2019 vom 22.05.2019 |
5A_420/2019 |
Urteil vom 22. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde U.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schuldneranweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. April 2019 (3B 18 77).
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Sachverhalt: | |
A.________ anerkannte den 2016 geborenen B.________ als sein Kind an. Am 17. September 2016 schloss er mit dem durch seine Mutter vertretenen Kind einen Unterhaltsvertrag, welcher von der KESB V.________ am 21. Oktober 2016 genehmigt wurde.
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Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der bevorschussenden Gemeinde U.________ wies das Bezirksgericht Willisau mit Entscheid vom 6. November 2018 den Arbeitgeber von A.________ im Sinn von Art. 291 ZGB an, der Gemeinde Fr. 600.-- pro Monat zu überweisen.
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Mit Berufungsurteil vom 8. April 2019 bestätigte das Kantonsgericht die Schuldneranweisung.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 20. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag: "Es ist festzustellen, dass das Bezirksgericht Willisau und Kantonsgericht Luzern kaum etwas geprüft, geklärt und untersucht hat. Es besteht der Verdacht, dass käuflichen Einfluss stattgefunden hat. Ich werde kein Urteil hinnehmen, wenn es kein Vaterschaftstest gibt."
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Begehren in der Sache gestellt, sondern gewissermassen ein aufsichtsrechtlicher Antrag gestellt wird; das Bundesgericht ist indes nicht Aufsichtsbehörde der kantonalen Gerichte.
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Sodann enthält die Beschwerde nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einen nicht sachbezogenen Rundumschlag, mit welchem die Mutter vorgetäuschter Krankheiten und des IV-Betrugs sowie der Urkundenfälschung bezichtigt wird und den Gerichten Käuflichkeit unterstellt wird; im Übrigen wird abstrakt festgehalten, es gebe genügend Beweise, dass er nicht der Vater sein könne.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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