5 |
C.A.________
| 6 |
D.A.________
| 7 |
bis Ende Juni 2019
| 8 |
- davon Barunterhalt
| 9 |
- davon
| 10 |
Betreuungsunterhalt
| 11 |
-
| 12 |
Unterdeckung (nicht im Dispositiv)
| 13 |
Fr. 610.--
| 14 |
Fr. 445.--
| 15 |
Fr. 165.--
| 16 |
Fr. 15.--
| 17 |
Fr. 610.--
| 18 |
Fr. 445.--
| 19 |
Fr. 165.--
| 20 |
Fr. 15.--
| 21 |
Juli 2019 bis Juni 2021
| 22 |
- davon Barunterhalt
| 23 |
- davon
| 24 |
Betreuungsunterhalt
| 25 |
- Unterdeckung
| 26 |
Fr. 630.--
| 27 |
Fr. 595.--
| 28 |
Fr. 35.--
| 29 |
Fr. 115.--
| 30 |
Fr. 490.--
| 31 |
Fr. 445.--
| 32 |
Fr. 45.--
| 33 |
Fr. 170.--
| 34 |
Juli 2021 bis Juni 2023
| 35 |
- davon Barunterhalt
| 36 |
- davon
| 37 |
Betreuungsunterhalt
| 38 |
- Unterdeckung
| 39 |
Fr. 720.--
| 40 |
Fr. 595.--
| 41 |
Fr. 125.--
| 42 |
Fr. 0.--
| 43 |
Fr. 720.--
| 44 |
Fr. 595.--
| 45 |
Fr. 125.--
| 46 |
Fr. 0.--
| 47 |
Juli 2023 bis Juni 2025
| 48 |
- davon Barunterhalt
| 49 |
- davon
| 50 |
Betreuungsunterhalt
| 51 |
- Unterdeckung
| 52 |
Fr. 545.--
| 53 |
Fr. 545.--
| 54 |
Fr. 0.--
| 55 |
Fr. 0.--
| 56 |
Fr. 845.--
| 57 |
Fr. 595.--
| 58 |
Fr. 250.--
| 59 |
Fr. 0.--
| 60 |
ab Juli 2025
| 61 |
- davon Barunterhalt
| 62 |
- davon
| 63 |
Betreuungsunterhalt
| 64 |
- Unterdeckung
| 65 |
Fr. 545.--
| 66 |
Fr. 545.--
| 67 |
Fr. 0.--
| 68 |
Fr. 0.--
| 69 |
Fr. 545.--
| 70 |
Fr. 545.--
| 71 |
Fr. 0.--
| 72 |
Fr. 0.--
| 73 |
Das Kantonsgericht indexierte die Unterhaltsbeiträge und sprach B.A.________ keinen nachehelichen Unterhalt zu. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid wurde A.A.________ am 23. August 2017 zugestellt.
| 74 |
C.
| |
C.a. Mit Beschwerde vom 20. September 2017 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts sowie des Entscheids des Kreisgerichts und stellt Anträge betreffend den Wohnsitz der Kinder, den Kindes- und nachehelichen Unterhalt, die Kinderzulagen und Erziehungsgutschriften, den Vorsorgeausgleich sowie die Verfahrenskosten. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
| 75 |
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und stellt ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September 2018. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
| 76 |
Erwägung 1
| |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Sie unterliegt damit keinem Streitwerterfordernis ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- wäre ohnehin erreicht, wenn nur vermögensrechtliche Aspekte strittig wären (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ( Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
| 77 |
Soweit sie sich gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 21. April 2015 richtet, ist darauf nicht einzutreten, da Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren allein der vorinstanzliche Entscheid bildet ( Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis).
| 78 |
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht ( BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden ( Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
| 79 |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweis).
| 80 |
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG). Sind sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden (sog. echte Noven), so sind sie vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll ( BGE 143 I 344 E. 3 S. 346).
| 81 |
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde diverse Beilagen ein. Soweit es sich dabei um echte Noven handelt, sind diese von vornherein unzulässig. Hinsichtlich der unechten Noven legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Sie bleiben deshalb ebenfalls unberücksichtigt.
| 82 |
Erwägung 2
| |
2.1. Soweit es um die Verpflichtung der Eltern zu einem Beitrag an den Barunterhalt der Kinder geht, ist die Vorinstanz von folgenden Grundlagen ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. 14a/bb S. 22, E. 14b/bb S. 25, E. 15a S. 28 und E. 15b S. 30) :
| 83 |
84 |
Vater
| 85 |
Mutter
| 86 |
bis Juni 2019
| 87 |
- Beschäftigungsgrad
| 88 |
- Einkommen
| 89 |
- Bedarf
| 90 |
- Anteil am Grundbetrag der Töchter
| 91 |
- Überschuss/Manko
| 92 |
80 %
| 93 |
- Fr. 2'990.--
| 94 |
- Fr. 450.--
| 95 |
60 %
| 96 |
- Fr. 2'120.--
| 97 |
- Fr. 320.--
| 98 |
Juli 2019 bis Juni 2021
| 99 |
- Beschäftigungsgrad
| 100 |
- Einkommen
| 101 |
- Bedarf
| 102 |
- Anteil am Grundbetrag der Töchter
| 103 |
- Überschuss/Manko
| 104 |
80 %
| 105 |
- Fr. 2'990.--
| 106 |
- Fr. 550.--
| 107 |
60 %
| 108 |
- Fr. 2'120.--
| 109 |
- Fr. 320.--
| 110 |
Juli 2021 bis Juni 2025
| 111 |
- Beschäftigungsgrad
| 112 |
- Einkommen
| 113 |
- Bedarf
| 114 |
- Anteil am Grundbetrag der Töchter
| 115 |
- Überschuss/Manko
| 116 |
90 %
| 117 |
- Fr. 2'990.--
| 118 |
- Fr. 650.--
| 119 |
80 %
| 120 |
- Fr. 2'140.--
| 121 |
ab Juli 2025
| 122 |
- Beschäftigungsgrad
| 123 |
- Einkommen
| 124 |
- Bedarf
| 125 |
- Anteil am Grundbetrag der Töchter
| 126 |
- Überschuss/Manko
| 127 |
100 %
| 128 |
- Fr. 3'660.--
| 129 |
- Fr. 650.--
| 130 |
100 %
| 131 |
- Fr. 2'140.--
| 132 |
Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts stellte die Vorinstanz auf einen Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'800.-- ab.
| 133 |
2.2. Der unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung zufolge betreut der Vater die Kinder jeweils von Montagmorgen ab Schulbeginn bis Dienstagmorgen Schulbeginn sowie von Donnerstagmorgen ab Schulbeginn bis Freitagmorgen Schulbeginn. Das Wochenende verbringen die Kinder abwechslungsweise von Freitag nach Schulschluss bis Samstag, 19.30 Uhr, oder von Samstag, 19.30 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn, bei ihm. In der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut. Berücksichtigt man jene Zeiten, während welcher die Töchter nicht die Schule besuchen (und damit im weiteren Sinne drittbetreut werden), teilen sich die Eltern die Betreuungsaufgaben je hälftig (echte alternierende Obhut) :
| 134 |
135 |
Woche 1
| 136 |
Woche 2
| 137 |
Mo
| 138 |
Di
| 139 |
Mi
| 140 |
Do
| 141 |
Fr
| 142 |
Sa
| 143 |
So
| 144 |
Mo
| 145 |
Di
| 146 |
Mi
| 147 |
Do
| 148 |
Fr
| 149 |
Sa
| 150 |
So
| 151 |
Morgen
| 152 |
V
| 153 |
V
| 154 |
M
| 155 |
M
| 156 |
V
| 157 |
V
| 158 |
M
| 159 |
M
| 160 |
V
| 161 |
M
| 162 |
M
| 163 |
V
| 164 |
M
| 165 |
V
| 166 |
Schulbeginn - Schulschluss
| 167 |
V
| 168 |
M
| 169 |
M
| 170 |
V
| 171 |
M
| 172 |
V
| 173 |
M
| 174 |
V
| 175 |
M
| 176 |
M
| 177 |
V
| 178 |
M
| 179 |
M
| 180 |
V
| 181 |
Abend
| 182 |
V
| 183 |
M
| 184 |
M
| 185 |
V
| 186 |
V
| 187 |
M
| 188 |
V
| 189 |
M
| 190 |
M
| 191 |
V
| 192 |
M
| 193 |
V
| 194 |
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Festsetzung des Wohnsitzes der Kinder bei der Mutter (E. 4), zahlreiche Teilaspekte im Zusammenhang mit der Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge (E. 5.2 [Bedarfszahlen], E. 5.3 [Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin], E. 5.4 [Aufteilung des Kindesunterhalts zwischen den Eltern und Berechnung des Betreuungsunterhalts]), den nachehelichen Unterhalt (E. 6), die Indexierungsklausel (E. 7), die Aufteilung der Kinderzulagen (E. 8), die Verteilung der Erziehungsgutschriften (E. 9), den Vorsorgeausgleich (E. 10) und schliesslich die Kosten- und Entschädigungsregelung (E. 11).
| 195 |
4. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Mutter belassen. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei sein Wohnsitz als formeller Wohnsitz der Kinder festzulegen. Welches schutzwürdige Interesse er an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids haben soll, zeigt er indessen nicht auf. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wohnen die Parteien nur wenige Strassen voneinander entfernt in derselben Gemeinde. Der Beschwerdeführer behauptet etwa nicht, dass sie in unterschiedlichen Schulkreisen wohnten, sodass eine Wohnsitzänderung der Kinder für die Schuleinteilung relevant wäre. Mangels Nachweises eines praktischen Interesses ist deshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweis).
| 196 |
Erwägung 5
| |
5.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Diese drei Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Somit hat der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen. Bei alternierender Betreuung tragen demgegenüber beide Eltern durch Pflege und Erziehung zu seinem Unterhalt bei, sodass sie grundsätzlich auch beide für den Barbedarf des Kindes anteilsmässig aufzukommen haben (Urteil 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1).
| 197 |
Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen ( Art. 285 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard ( BGE 140 III 337 E. 4.2.1 in fine S. 338 mit Hinweis). Der Anspruch auf Unterhalt steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt ( Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor ( Art. 276a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 144 III 502 E. 6.7 S. 508).
| 198 |
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB).
| 199 |
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die der Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrages zugrunde gelegten Bedarfszahlen.
| 200 |
5.2.1. Die Vorinstanz bezifferte den Grundbedarf der Kinder auf je Fr. 870.-- (Fr. 560.-- [Grundbetrag] + Fr. 250.-- [Wohnkosten bei der Mutter] + Fr. 60.-- [Krankenkasse]) bis zum vollendeten 12. Altersjahr und auf je Fr. 1'120.-- (Fr. 810.-- [Grundbetrag] + Fr. 250.-- [Wohnkosten bei der Mutter] + Fr. 60.-- [Krankenkasse]) ab dem 13. Altersjahr. Im Verhältnis zu den Grundbeträgen gemäss dem St. Galler Kreisschreiben über die Berechnung des Existenzminimums vom 1. Januar 2009 (Fr. 290.-- bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 400.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr bzw. Fr. 575.-- ab dem 13. Altersjahr) erhöhte sie die Grundbeträge mithin um rund 40 %. Die Vorinstanz begründete die Erhöhung damit, dass die getroffene Betreuungsregelung zu Mehrkosten führe, indem beiden Parteien eine Wohnung zuzugestehen sei, welche genügend Raum für drei Personen biete. Zudem seien einige Dinge für die Kinder doppelt anzuschaffen, etwa gewisse Kleidungsstücke oder Spielsachen.
| 201 |
5.2.2. Der Beschwerdeführer beurteilt die Erhöhung des Grundbetrags der Kinder angesichts der knappen finanziellen Mittel der Parteien als nicht gerechtfertigt. Spielsachen seien bereits in ausreichendem Mass vorhanden. Seit sechs Jahren komme die Familie mit einem Grundbetrag von Fr. 400.-- pro Kind aus und es brauche keine Erhöhung (dazu nachfolgend E. 5.2.4). Sodann möchte der Beschwerdeführer die Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Parteien neu verteilt wissen. Insgesamt geht er von denselben Wohnkosten aus wie die Vorinstanz (Fr. 1'480.-- [Beschwerdeführer] und Fr. 1'130.-- [Beschwerdegegnerin]), möchte aber die Kinder je mit Fr. 600.-- an den Wohnkosten beider Elternteile partizipieren lassen (= Fr. 300.-- pro Kind pro Elternteil; dazu nachfolgend E. 5.2.5).
| 202 |
5.2.3. Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Die beiden Beiträge können grundsätzlich unabhängig voneinander ermittelt werden. Ausserdem geht der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vor ( BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 488).
| 203 |
Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen ( Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). Grundlage für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Bei Kindern geht es in der Regel um einen Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege u.a.m.), die Wohnkosten (anteilige Miete; bei alternierender Betreuung in der Regel bei beiden Eltern), die Krankenkassenprämien sowie allfällige Drittbetreuungskosten oder andere, kindbezogene direkte Kosten. Hingegen sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr sollen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen (sog. familienrechtlicher Grundbedarf). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen. Je mehr Mittel vorhanden sind, desto grosszügiger können die Bedarfspositionen bestückt werden, nicht nur beim Kind, sondern - in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auch bei den Eltern (für die Berücksichtigung der laufenden Steuern vgl. BGE 140 III 337). Vom derart ermittelten Barunterhaltsanspruch sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ( Art. 285a Abs. 1 ZGB), allfällige Sozialversicherungsrenten ( Art. 285a Abs. 2 ZGB) sowie allfällige Einkünfte des Kindes (z.B. Vermögensertrag) abzuziehen (vgl. betreffend Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten: BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.). Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung (sog. Überschuss), sind grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen. In der Regel soll auf eine Überschussbeteiligung des Kindes verzichtet werden, wenn etwa dem Kindesbedarf die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt werden, während für den Bedarf der Eltern auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wurde.
| 204 |
Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann ( BGE 144 III 377 E. 7.1.3 S. 385 f.).
| 205 |
5.2.4. Soweit die Vorinstanz die Erhöhung des Grundbetrags mit den den Parteien aufgrund der alternierenden Obhut anfallenden erhöhten Mietkosten begründet, überzeugt dies nicht. Die Wohnkosten sind nicht im Grundbetrag zu berücksichtigen, sondern separat auszuweisen. Die Vorinstanz bezifferte die Wohnkosten des Beschwerdeführers auf Fr. 1'480.--, jene der Kinder auf je Fr. 250.-- und jene der Beschwerdegegnerin auf Fr. 630.-- (= Fr. 1'130.-- - 2 x Fr. 250.-- [Wohnkostenanteile Kinder]). Dabei verweist sie explizit darauf, der vergleichsweise hohe Mietzins des Beschwerdeführers sei "als Folge der Betreuungsregelung" zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass die Wohnung des Beschwerdeführers genügend Raum für ihn und die beiden Töchter bietet. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für die Wohnung der Beschwerdegegnerin nicht der Fall sein sollte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz über die effektiven Wohnkosten der Familie hinaus noch zusätzliche, hypothetische Wohnkosten der Kinder in deren Grundbeträgen veranschlagen will. Überdies ist bei diesem Vorgehen nicht klar, wie hoch die Wohnkosten der Kinder insgesamt ausfallen sollen, da die Vorinstanz nebst dem veranschlagten Wohnkostenanteil der Kinder die hypothetischen Mehrkosten, welche für eine grössere Wohnung anfielen, nicht beziffert hat.
| 206 |
Auch die Begründung der Vorinstanz, einige Dinge seien für die Kinder doppelt anzuschaffen, vermag die vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags nicht zu rechtfertigen. Bei wie vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen ist es den Parteien zumutbar, die Kleider und Spielsachen der Kinder untereinander aufzuteilen. Zwar entsteht auch in einer solchen Situation unvermeidlicher Mehraufwand für Gegenstände, welche zwingend doppelt angeschafft werden müssen (etwa Hygieneartikel). Dieser ist indes nicht so bedeutend, dass er eine Erhöhung der Grundbeträge um rund 40 % rechtfertigen würde. Ohnehin ist eine bloss pauschale, prozentmässige Erhöhung des Grundbetrages für derartige Mehrkosten nicht zulässig, da solche grundsätzlich konkret zu behaupten und auszuweisen sind. Die Grundbeträge der Mädchen haben sich demnach an den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu orientieren.
| 207 |
5.2.5. Die Vorinstanz hat den Kindern einen Anteil von je Fr. 250.-- an den Wohnkosten der Beschwerdegegnerin angerechnet. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehensweise (vgl. vorne E. 5.2.2) hätte zur Folge, dass der Bedarf der beiden Kinder zusammen beinahe die Hälfte der Wohnkosten der Familie umfasste (Fr. 1'200.-- [2x Fr. 600.--] / Fr. 2'610.-- [Fr. 1'480.-- + Fr. 1'130.--] ≈ 46 %). Eine derart hohe Beteiligung zweier Kinder an den Wohnkosten der Eltern ist abzulehnen. Dem Beschwerdeführer ist indes darin beizupflichten, dass die Kinder im Falle von alternierender Obhut an den Wohnkosten beider Elternteile partizipieren (Urteil 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Im Bedarf der Kinder ist somit nicht nur ein Wohnkostenanteil der Beschwerdegegnerin, sondern auch des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
| 208 |
5.2.6. Die Beschwerde ist demnach mit Bezug auf die Grundbeträge und Wohnkostenanteile der Kinder gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Barbedarf der Kinder und der Parteien gemäss den vorstehenden Erwägungen neu ermittle.
| 209 |
Im Übrigen ist den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Bedarfsfestsetzung kein Erfolg beschieden: Soweit er die eigene Steuerlast bzw. die Berufsauslagen der Beschwerdegegnerin abweichend von den vorinstanzlichen Bedarfszahlen bemisst, begründet er sein Vorgehen nicht. Sollte sein für die Berufsauslagen der Beschwerdegegnerin veranschlagter Betrag (Fr. 80.-- statt Fr. 60.--) darauf zurückzuführen sein, dass er ihr einen höheren als den von der Vorinstanz berücksichtigten (hypothetischen) Beschäftigungsgrad angerechnet wissen möchte, wird darauf verwiesen, dass er mit diesem Anliegen nicht durchdringt (vgl. E. 5.3 sogleich).
| 210 |
5.3. Mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bemängelt der Beschwerdeführer das ihr angerechnete hypothetische Einkommen, und zwar sowohl hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums (E. 5.3.1-5.3.5) als auch der Höhe des erzielbaren Einkommens (E. 5.3.6). Das ihm selbst angerechnete Arbeitspensum und Einkommen stellt er nicht in Frage.
| 211 |
5.3.1. Hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums ist die Vorinstanz von einem Altersstufenmodell ausgegangen. Sie hielt in einer ersten Phase (bis zur Vollendung des 12. Altersjahrs von D.A.________ am xx.xx.2021) eine Erwerbstätigkeit von 60 %, in einer zweiten Phase (bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs von D.A.________ am xx.xx.2025) eine solche von 80 % und für die Zeit danach eine solche von 100 % für zumutbar. Die Beschwerdegegnerin soll jeweils Fr. 1'800.--, Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 3'000.-- an Erwerbseinkommen generieren können (vgl. dazu E. 2.1).
| 212 |
5.3.2. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus ("jeder nach seinen Kräften"; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet.
| 213 |
Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen ( BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, so kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist ( BGE 144 III 481 E. 4 in fine S. 484; 143 III 233 E. 3.2 S. 235; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; je mit Hinweisen).
| 214 |
Nach dem Konzept des revidierten Unterhaltsrechts (Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015; AS 2015 4299 ff.) ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar ( BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f. S. 497). Liegen - wie hier - keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder - wie hier - die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls in dem Umfang, als der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten (a.a.O., E. 4.7.6 in fine S. 497). Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden (a.a.O., E. 4.7.8 f. S. 499). So ist namentlich mit Bezug auf die erste Schulstufe zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreuung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50 % in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben (Urteil 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 7.3.1 in fine), wobei es sich um eine Tatfrage handelt.
| 215 |
5.3.3. Nachdem das jüngste Kind (D.A.________) eingeschult ist, sind für den vorliegenden Fall drei Phasen zu beachten: erstens die Phase bis zum Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I, zweitens die Phase nach dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I und drittens die Phase nach der Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes (hier: am xx.xx.2025, d.h. ab Juli 2025).
| 216 |
In Anwendung des Schulstufenmodells und der gelebten Betreuungsregelung (vgl. vorne E. 2.2) wäre der Beschwerdegegnerin für die erste Phase grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 70 % zumutbar (40 % an den beiden Betreuungstagen des Beschwerdeführers und 30 % [= 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen). Für die zweite Phase ist ein 80 %-Pensum zumutbar und ab der dritten Phase eine Erwerbstätigkeit von 100 %.
| 217 |
5.3.4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, beiden Eltern sei dasselbe Arbeitspensum zuzumuten (80 % bis Juni 2019 und 90 % ab Juli 2019), zumal die Eltern die Kinder zu gleichen Teilen betreuten.
| 218 |
Tatsächlich betreuen die Parteien die Kinder auf die ganze Woche betrachtet ungefähr zu gleichen Teilen (vgl. vorne E. 2.2). Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass beiden Eltern im selben Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten verteilt ist. Der Beschwerdeführer betreut die Kinder an zwei, die Beschwerdegegnerin demgegenüber an drei Werktagen während der Arbeitszeiten. Hinsichtlich der ersten Phase stellte die Vorinstanz ausserdem fest, die schulische Inanspruchnahme der Kinder und damit die betreuungsfreie Zeit der Beschwerdegegnerin an den Werktagen lasse bis Ende Juni 2021 lediglich ein Arbeitspensum von 60 % zu (angefochtener Entscheid, E. 14b/bb S. 23, 2. Abschnitt). An diese tatsächliche Feststellung (vgl. vorne E. 5.3.2 in fine) ist das Bundesgericht gebunden und der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was sie als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse (vgl. vorne E. 1.3). Seine Behauptung, der Beschwerdegegnerin werde ab Juli 2019 mehr betreuungsfreie Zeit zur Verfügung stehen, bleibt unsubstanziiert und ist daher unbeachtlich.
| 219 |
5.3.5. Bis zum Eintritt der jüngeren Tochter in die Sekundarstufe I ist der Beschwerdegegnerin demnach - entsprechend ihrer betreuungsfreien Zeit unter der Woche - eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % anzurechnen, danach ein Arbeitspensum von 80 %. Ab dem 16. Altersjahr der jüngeren Tochter ist der Beschwerdegegnerin sodann eine Vollzeitstelle zumutbar (vgl. vorne E. 5.3.2). Besondere, aus dem Kindeswohl von C.A.________ und D.A.________ fliessende Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen zulasten der Beschwerdegegnerin tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ihr ist demnach nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von der Vorinstanz festgehalten ein höherer Beschäftigungsgrad anzurechnen. Vielmehr wäre ihr die Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades von 60 % auf 80 % auf einen späteren Zeitpunkt als auf Juli 2021 zuzumuten, da nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - das Erreichen des 12. Altersjahrs der jüngeren Tochter massgebend ist, sondern deren Übertritt in die Sekundarstufe I. Grundsätzlich erfolgt dieser im Kanton St. Gallen mit dem 9. Schuljahr (normalerweise nach Vollendung des 12. Altersjahres) im Verlaufe des Monats August, sodass der Beschwerdegegnerin die Ausweitung ihres Erwerbspensums erst ab September zuzumuten wäre.
| 220 |
Im Rahmen der Neuberechnung der Kindesunterhaltsbeiträge wird die Vorinstanz auf das Schulstufenmodell abstellen und soweit erforderlich die relevanten Tatsachen erheben müssen.
| 221 |
5.3.6. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der Beschwerdegegnerin sei bis Juni 2019 (80 %-Pensum) ein Einkommen von Fr. 2'700.-- anzurechnen und ab Juli 2019 (90 %-Pensum) ein solches von Fr. 3'200.--. Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, hat die Vorinstanz implizit festgehalten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich ist, mit einer Vollzeitstelle mehr als Fr. 3'000.-- zu erzielen (vgl. vorne E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche diese tatsächlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen (vgl. vorne E. 1.3). Er dringt hier mit seiner Rüge nicht durch.
| 222 |
5.4. Im Ergebnis kritisiert der Beschwerdeführer auch die Berechnungsmethode der Vorinstanz.
| 223 |
5.4.1. Diese berechnete den Barunterhaltsanspruch der Mädchen, indem sie von deren Barbedarf jeweils 40 % des Grundbetrags in Abzug brachte. Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer die Kinder in diesem Umfang betreue. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ging die Vorinstanz davon aus, die Lebenshaltungskosten eines die Kinder zu 100 % betreuenden Elternteils beliefen sich pauschal auf Fr. 2'800.--. Der Betreuungsbedarf der Kinder betrage ab vollendetem 6. Altersjahr nur noch 65 %, ab vollendetem 12. Altersjahr nur noch 45 % und entfalle ab vollendetem 16. Altersjahr vollständig. Sie kürzte daher für die gewählten Zeitabschnitte den Pauschalbetrag jeweils entsprechend dem Alter der jüngeren Tochter D.A.________ auf Fr. 1'820.-- (= 65 % von Fr. 2'800.-- [7-12 Jahre]) bzw. Fr. 1'260.-- (= 45 % von Fr. 2'800.-- [13-16 Jahre]). Diese Beträge verteilte sie im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern, d.h. zu 40 % auf den Vater (Fr. 728.-- bzw. Fr. 504.--) und zu 60 % auf die Mutter (Fr. 1'092.-- bzw. Fr. 756.--). Der vom Vater geschuldete Betreuungsunterhalt entspreche der Differenz zwischen dem auf die Mutter und auf ihn entfallenden Betreuungsunterhalt. Unter den Kindern verteilte sie den Unterhaltsanspruch im Verhältnis ihres jeweiligen Betreuungsbedarfs.
| 224 |
5.4.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Barbedarf der Kinder sei von den Parteien zu gleichen Teilen zu decken, womit gegenseitige Kindesunterhaltszahlungen entfielen. Die Krankenkassenprämien von C.A.________ habe der Beschwerdeführer zu bezahlen, jene von D.A.________ die Beschwerdegegnerin. Sinngemäss macht er geltend, für Betreuungsunterhalt bleibe bei hälftiger Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern kein Raum.
| 225 |
5.4.3. Bei minderjährigen Kindern wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Teilen sich die Eltern die Obhut, ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird.
| 226 |
Der Barunterhaltsbeitrag bemisst sich bei wie vorliegend hälftiger und gleichwertiger Betreuung nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit: Jeder Elternteil hat den bei sich selbst und den beim anderen Elternteil anfallenden Kindesbedarf im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil (vgl. hinten E. 8). Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen.
| 227 |
Der Betreuungsunterhaltsbeitrag entspricht dem Manko des einen Elternteils in dem Umfang, in welchem es der andere Elternteil zu decken vermag. Von dessen Überschuss ist der geschuldete Barunterhaltsbeitrag sowie der bei ihm anfallende Barbedarf des Kindes abzuziehen. Im Umfang des nach dieser Rechenoperation noch verfügbaren Einkommens ist das Manko des andern Elternteils zu decken.
| 228 |
5.4.4. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Eltern hätten bei gleichen Betreuungsanteilen kategorisch Unterhaltsbeiträge in derselben Höhe zu leisten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB; vgl. vorne E. 5.1). Bei hälftiger Betreuung ist das entscheidende Kriterium die Leistungskraft. Fällt diese - wie vorliegend - nicht bei beiden Eltern gleich aus, so haben sie nicht dieselbe Leistungspflicht. Dies wirkt sich nicht nur auf die Deckung des Barbedarfs der Kinder, sondern auch auf diejenige ihres Betreuungsbedarfs aus. Somit kann selbst bei gleichen Betreuungsanteilen Betreuungsunterhalt geschuldet sein, denn unter Umständen ist ein Elternteil auch in einer solchen Konstellation ausserstande, seine eigenen Lebenshaltungskosten zu tragen (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 577 Ziff. 2.1.3).
| 229 |
5.4.5. Die Kritik des Beschwerdeführers ist indes insoweit gerechtfertigt, als die Vorinstanz der Berechnung des Betreuungsunterhalts anstelle des ermittelten Bedarfs der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'120.-- bzw. Fr. 2'140.-- (Fr. 1'230.-- [Grundbetrag] + Fr. 630.-- [Wohnkosten] + Fr. 150.-- [Krankenkasse] + Fr. 50.-- [Versicherung] + Fr. 60.-- bzw. Fr. 80.-- [Berufskosten]) einen pauschalen Bedarf von Fr. 2'800.-- zugrunde gelegt hat. Diese Vorgehensweise ist mit der unter dem neuen Kindesunterhaltsrecht geltenden Lebenshaltungskostenmethode ( BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2
| 230 |
6. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, zu Unterhaltszahlungen an die Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 190.-- verpflichtet zu werden. Diesem Begehren zu entsprechen hiesse, den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten zu reformieren, da die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt zusprach. Dem Beschwerdeführer fehlt es hier somit am schutzwürdigen Interesse, weshalb auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz wird indes an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Vorbehalt im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB von Amtes wegen (und nicht bloss auf Antrag) ins Urteilsdispositiv aufzunehmen gewesen wäre (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).
| 231 |
7. Soweit sich die Beschwerde gegen die Indexierung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge richtet, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift hierzu keine Begründung enthält (vgl. vorne E. 1.2).
| 232 |
8. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer, die Kinderzulagen seien hälftig unter den Parteien aufzuteilen. Er solle die Zulage für C.A.________ beziehen, die Beschwerdegegnerin jene für D.A.________. Dies begründet er sinngemäss mit der alternierenden Obhut zu gleichen Teilen. Über die Auszahlung der Kinderzulagen entscheidet aber nicht das Scheidungsgericht, sondern die zuständige Ausgleichskasse (Art. 15 Abs. 1 lit. a und c des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darüber keinen Entscheid gefällt hat. Im Übrigen sind die Kinderzulagen bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 5.4.3), so dass dem Anliegen des Beschwerdeführers auf diese Weise Rechnung getragen wird. Der Beschwerde ist in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
| 233 |
9. Überdies verlangt der Beschwerdeführer die hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften auf die Parteien. Gemäss Art. 52f bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) regelt das Gericht gleichzeitig mit dem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Abs. 1). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, wird ihm die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 2 Satz 1). Betreuen beide Eltern die Kinder zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2 Satz 2). Die Vorinstanz erwog, der Anteil des Vaters an der Kinderbetreuung liege mit der getroffenen Betreuungsregelung bei ca. 40 % und jener der Mutter bei ca. 60 %. Wie bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die gelebte Betreuungsregelung tatsächlich ungefähr einer gleichen Betreuung durch beide Eltern entspricht (vgl. vorne E. 2.2). Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften sind damit erfüllt (Art. 52f bis Abs. 2 Satz 2 AHVV), sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
| 234 |
10. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte den Vorsorgeausgleich nicht nach altem Recht vornehmen dürfen, sondern das neue Recht anwenden müssen.
| 235 |
10.1. Gemäss Art. 122 ZGB in seiner seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Änderung vom 19. Juni 2015; AS 2016 2317) werden bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB bestimmt, dass auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung findet.
| 236 |
10.2. Die Vorinstanz begründete die Anwendung des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Rechts damit, dass der Scheidungspunkt im Berufungsverfahren nicht angefochten worden und somit noch im Jahr 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Damit weise das vorliegende Scheidungsverfahren keinen Bezug zum Jahr 2017 auf und es bestehe kein Raum für die Anwendung des neuen Rechts, bzw. liege der Stichtag für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs ohnehin noch im Jahr 2016.
| 237 |
10.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Sinngemäss macht er geltend, der Scheidungsprozess sei im streitigen Punkt bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig gewesen, womit das neue Recht anzuwenden gewesen wäre.
| 238 |
10.4. Der Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB ist klar. Entscheidend ist einzig, dass der Entscheid, mit welchem der Richter den Vorsorgeausgleich angeordnet hat, nach dem 1. Januar 2017 erfolgt ist (Urteile 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2; 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2). Mit anderen Worten ist nicht ausschlaggebend, ob der Scheidungspunkt im kantonalen Rechtsmittelverfahren mitangefochten wurde (FANKHAUSER, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, FamPra.ch 2017 S. 158 f.; a.M. JUNGO/ GRÜTTER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 7d SchlT ZGB). Dieser Grundsatz galt bereits für das Übergangsrecht (Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB) zum per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrecht (Änderung vom 26. Juni 1998; AS 1999 1144; Urteil 5C.103/2002 vom 18. Juli 2002 E. 4.1.2, in: FamPra.ch 2003 S. 149 f.). Die Botschaft zum per 1. Januar 2017 neu geregelten Vorsorgeausgleich postuliert ausdrücklich die Weitergeltung der im Rahmen der Einführung des Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 entwickelten Grundsätze und hebt in diesem Zusammenhang die inhaltliche Übereinstimmung von Art. 7d Abs. 2 und Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB hervor (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4923 Ziff. 2.1).
| 239 |
10.5. Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 18. August 2017; er wurde nach Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Die Vorinstanz hat folglich Bundesrecht verletzt, indem sie den Vorsorgeausgleich nach altem Recht vornahm. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Austrittsleistungen per 5. August 2013 (Datum der Einreichung der Scheidungsklage in erster Instanz; Art. 62 Abs. 1 und Art. 274 ZPO) bestimme und den Vorsorgeausgleich in Anwendung von Art. 122 ZGB (in seiner Fassung seit 1. Januar 2017) neu anordne.
| 240 |
11. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid über die Verfahrenskosten neu zu befinden haben, sodass das Bundesgericht sich zur ebenfalls angefochtenen vorinstanzlichen Kostenregelung nicht zu äussern braucht.
| 241 |
Erwägung 12
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12.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird in ihrem neuen Entscheid namentlich den Kindesunterhalt neu nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnen müssen.
| 242 |
12.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird ( BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Der Beschwerdeführer obsiegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, sodass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demgegenüber hat er der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
| 243 |
12.3. Den Gesuchen der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin die reduzierte Parteientschädigung beim Beschwerdeführer erhältlich machen können wird, wird ihre Rechtsvertreterin direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).
| 244 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. August 2017 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt ergänze, den Bedarf der Familie neu festlege, den Kindesunterhalt neu berechne, die Erziehungsgutschriften hälftig auf die Parteien aufteile und über den Vorsorgeausgleich neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.
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2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als Rechtsbeiständin beigegeben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 3'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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