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Informationen zum Dokument  BGer 6B_407/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_407/2019 vom 22.05.2019
 
 
6B_407/2019
 
 
Urteil vom 22. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme, Einziehung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. März 2019 (SK 18 110).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
2. Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 29. März 2019 und 16. April 2019 eine Frist bis zum 12. April 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin hat beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen auf der Post nicht abgeholt. Da sie damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden sie ihr auch mit A-Post zugestellt. Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte und der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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