BGer 6B_645/2018 | |||
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BGer 6B_645/2018 vom 22.05.2019 |
6B_645/2018 |
Urteil vom 22. Mai 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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2. A.________ AG ( vormals B.________ AG),
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Gehilfenschaft zur teilweisen versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2017 (460 17 22).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die B.________ AG (seit dem 10. August 2015 firmierend unter "A.________ AG"; nachfolgend: "B.________ AG"), Tochtergesellschaft der belgischen B.________ Automation-Gruppe, bezweckte als Dienstleistungsunternehmen unter anderem die Entwicklung und Planung von automatisierten Materialflusssystemen, wobei es sich bei den meisten ihrer Kundenprojekte um sogenannte Namensprojekte handelte. Deren Besonderheit liegt darin, dass die Kunden die Dienstleistungen eines ganz bestimmten Mitarbeiters einkaufen. Die Projekte sind mit dem jeweiligen Schlüsselmitarbeiter eng verbunden, weshalb dessen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber in der Regel auch zum Verlust des Projektes bzw. von Teilen davon führt, zumal der Kunde den Schlüsselmitarbeiter weiterhin für sein Projekt bucht, dessen Leistungen jedoch vom neuen Arbeitgeber abgerechnet werden.
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Weil die bestehenden Arbeitsverträge der B.________ AG aufgrund von Vorgaben des kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) im Hinblick auf die Erteilung einer Personalbewilligung durch neue, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Arbeitsverträge ersetzt werden mussten, liess der damals im Handelsregister als Geschäftsführer der B.________ AG eingetragene X.________ Ende März 2012 sämtlichen Mitarbeitern der B.________ AG eine von Verwaltungsrat E.________ unterzeichnete Kündigung der bisherigen Arbeitsverträge per 30. Juni 2012 zukommen. Gleichzeitig erhielt jeder Mitarbeiter einen neuen, in Nebenpunkten leicht angepassten Anschlussarbeitsvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Im Begleitschreiben zur Änderungskündigung wurden die Mitarbeiter aufgefordert, den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet an die B.________ AG zu retournieren.
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B. | |
In diesem Kontext wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Y.________ zusammengefasst vor, dem damaligen Geschäftsführer X.________ im Juni 2012 bei dessen Vorhaben geholfen zu haben, ausgewählte Mitarbeiter der B.________ AG zu einem Wechsel zu dem neu gegründeten Konkurrenzunternehmen C.________ AG zu bewegen. Namentlich soll Y.________ Mitarbeitern der B.________ AG in Absprache mit X.________ ein konkretes Stellenangebot der C.________ AG unterbreitet sowie gewissen Mitarbeitern den von ihnen bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben haben bzw. angeboten haben, dies zu tun. Durch sein Vorgehen habe er sich der mehrfachen Gehilfenschaft zur teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
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C. | |
Mit Urteil vom 16. November 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft Y.________ von den Vorwürfen frei.
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D. | |
Auf Berufung der B.________ AG und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschafterkannte das Kantonsgericht Basel-Landschaft Y.________ am 8. Dezember 2017 der mehrfachen Gehilfenschaft zur teilweisen versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung für schuldig. Es verurteile ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem auferlegte es Y.________ einen Teil der Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, der B.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'822.20 zu bezahlen.
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E. | |
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2018 (recte: 2017) sei aufzuheben und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2016 sei zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Z udem stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident der strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 21. Juni 2018 abwies.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung als Folge einer teilweise einseitigen und aktenwidrigen Beweiswürdigung geltend.
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1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Schritt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Funktion und Kompetenzen von X.________ innerhalb der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) willkürlich festgestellt. Dabei bestreitet er nicht, dass dieser zum Zeitpunkt, als er die Beschwerdegegnerin 2 verlassen hat, im Handelsregister als deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich dabei bloss um eine Pro-Forma-Eintragung gehandelt habe. Tatsächlich sei X.________ weder Geschäftsführer gewesen, noch habe er über entsprechende Kompetenzen verfügt. Das eigentliche Sagen bei der Beschwerdegegnerin 2 hätten der Verwaltungsratspräsident D.________ sowie der Verwaltungsrat E.________ gehabt. X.________ sei indes verpflichtet gewesen, bei allen wesentlichen Entscheiden vorgängig mit seinen Vorgesetzten Rücksprache zu nehmen bzw. deren Zustimmung einzuholen. Er sei somit deren Weisungen unterlegen (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 14 ff.).
| 10 |
1.3.2. Hinsichtlich der Frage nach der Geschäftsführerstellung von X.________ würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, des Mitangeklagten X.________, des Verwaltungsratspräsidenten D.________ sowie des Verwaltungsrats E.________ und gleicht diese mit den Ausführungen damaliger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 und verschiedenen objektiven Beweismitteln ab. Sie erwägt, dass - mit Ausnahme der vor Strafgericht und Kantonsgericht getätigten Depositionen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten X.________ - sämtliche Aussagen sowie objektivierbaren Beweismittel für eine ausgeprägte Selbstständigkeit von X.________ in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 sprechen würden. Insbesondere würden die im Vorverfahren von X.________ und vom Beschwerdeführer getätigten Depositionen klar untermauern, dass ersterer der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 war und dabei über materiell erhebliche Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügt habe. Sodann seien in den Akten keine Unterlagen vorhanden, welche die vor Strafgericht und Kantonsgericht geschilderten Darstellungen von X.________ stützen würden, wonach er für nahezu sämtliche Entscheide die Genehmigung des belgischen Mutterkonzerns habe einholen müssen. Im Gegenteil seien neben dessen im Vorverfahren getätigten Aussagen sowie den Ausführungen von D.________ und E.________ eine Vielzahl von Indizien gegeben, die darauf hinweisen würden, dass jener nicht nur die Position des Geschäftsführers innehatte, sondern auch über die entsprechenden inhaltlichen Kompetenzen und Freiheiten verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass X.________ innerhalb der Ziel- und Budgetvorgaben des belgischen Mutterkonzerns frei verfügen konnte und dies auch effektiv tat. Dabei habe dieser namentlich die Entscheidkompetenz hinsichtlich des Personalwesens innegehabt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 - 4.18 S. 20 ff.).
| 11 |
1.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellungen im Einzelnen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. vorstehend E. 1.2), keine Willkür. Auch mit den, im Rahmen seiner Sachverhaltsrügen vorgebrachten prozessualen Beanstandungen dringt er nicht durch.
| 12 |
1.3.4. Der Beschwerdeführer moniert, dass die von ihm vor Vorinstanz beantragte Einvernahme von U.________ als Zeugin unterblieben sei. Als Assistentin von X.________ hätte sie Aussagen über dessen effektiven Kompetenzen innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 machen können. Die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag übergangen und ihm die Beweisabnahme damit in willkürlicher Weise verweigert. Zudem habe er an der ersten und einzigen Einvernahme von U.________ vom 7. November 2012 mangels Verfahrensstellung nicht teilnehmen und ihr folglich auch keine Ergänzungsfragen stellen können. Indem die Vorinstanz U.________ nicht erneut befragt habe, habe sie seine Verteidigungsrechte und damit Art. 9 BV verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 und 7.3 S. 6 ff.; Ziff. 11.1 S. 16 und 17).
| 13 |
Aus der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 1. März 2017 geht hervor, dass dieser den Antrag, U.________ als Zeugin zu befragen, zunächst bloss für den Fall stellte, dass auf die Beweisergänzungsbegehren der Beschwerdegegnerin 2 eingetreten werde. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2017 rief er die Zeugin U.________ jedoch erneut und diesmal ohne Bedingung als Beweismittel auf. Anlässlich der Verfügung vom 13. Juli 2017 führte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aus, dass der Beweisantrag, U.________ als Zeugin einzuvernehmen, nicht zu behandeln sei, da auf die Beweisergänzungsbegehren der Beschwerdegegnerin 2 nicht eingetreten werde. Damit setzte sich der Präsident mit dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2017 bedingungslos gestellten Beweisantrag in seiner Verfügung vom 13. Juli 2017 nicht auseinander. Allerdings erhob der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - soweit ersichtlich - keine Einwendungen dagegen. Dies obschon ihm mehrfach die Gelegenheit geboten wurde, sich zu der entsprechenden Verfügung des Präsidenten zu äussern und seinen Beweisantrag auf Befragung von U.________ zu erneuern. So hätte er sich etwa im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Dezember 2017 S. 4) oder auch vor Abschluss des Beweisverfahrens, als das Gericht den Parteien gemäss Art. 345 StPO die Möglichkeit gab, weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Dezember 2017 S. 28), entsprechend äussern können. Er beschränkte sich jedoch darauf, sich jeweils den Eingaben und Ausführungen des Verteidigers von X.________, welcher bei diesen Gelegenheiten lediglich zwei E-Mails ins Recht legte, anzuschliessen, und auszuführen, dass er darüber hinaus keine weiteren Beweisanträge hätte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Dezember 2017 S. 4 und S. 28). Unter diesen Umständen ist keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte auszumachen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf erneute Befragung von U.________ ausgehen.
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1.3.5. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht erstmals verschiedene E-Mails aus den Jahren 2011 und 2012 ein. Diese sollen belegen, dass X.________ bei der Beschwerdegegnerin 2 keine wesentlichen Entscheide alleine und unabhängig fällen konnte, sondern stets die Zustimmung der Muttergesellschaft in Belgien respektive des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin 2, D.________, benötigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3 und 7.4 S. 7 ff.).
| 15 |
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
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Die Frage nach den tatsächlichen Kompetenzen von X.________ und dessen Geschäftsführereigenschaft bildete bereits vor dem erstinstanzlichen Strafgericht und vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Demnach gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und Beweismittel einzureichen. Dass die Geschäftsführereigenschaft von X.________ vom Strafgericht noch verneint wurde, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 war offensichtlich, dass diese Frage wieder aufgerollt werden würde. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 zur Frage nach der Geschäftsführereigenschaft von X.________ auch eingehend geäussert. Die erstmals vor Bundesgericht ins Recht gelegten E-Mails und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers können bei der Beurteilung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
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1.3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Umstand, dass X.________ in der Strafuntersuchung nie behauptet habe, für alle Entscheidungen die Zustimmung des belgischen Mutterkonzerns benötigt, respektive über keine selbstständige Entscheidkompetenzen verfügt zu haben, könne die Vorinstanz nicht ableiten, dass dieser Geschäftsführer gewesen sei. Es sei nicht Sache des Beschuldigten seine Unschuld zu beweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 14). Auch gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die von X.________ im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen als Beweismittel für dessen Geschäftsführerstellung heranziehe, obschon dieser in jener Phase nie konkret gefragt worden sei, ob und welche Entscheide er in welchem finanziellen Umfange selbstständig und unabhängig von den Verwaltungsräten und dem belgischen Mutterkonzern für die Beschwerdegegnerin 2 habe treffen können bzw. ob er für einzelne Entscheide oder gar für alle Aspekte die Zustimmung des Verwaltungsrats E.________ und/oder des belgischen Mutterhauses benötigt habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie Antworten zu allgemeinen Fragen als Beweismittel für die Geschäftsführerstellung heranziehe (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 14 f.). Anders als die Vorinstanz meine, würden die von X.________ im Vorverfahren getätigten Depositionen auch nicht im Widerspruch zu dessen späteren Ausführungen stehen (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 15 f.) bzw. könnten aus den im Vorverfahren getätigten Depositionen keine Rückschlüsse auf dessen Geschäftsführereigenschaft gezogen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 17).
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Dem Beschwerdeführer kann in seiner Kritik nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hebt zwar hervor, dass X.________ bis vor Strafgericht nie behauptet habe, dass der belgische Mutterkonzern bzw. D.________ ihn massgeblich kontrolliert und sämtliche Entscheide getroffen bzw. genehmigt hätte. Letztendlich leitet sie dessen Geschäftsführereigenschaft jedoch nicht aus diesem Umstand, sondern aus den von X.________ im Vorverfahren konkret zu Protokoll gegebenen Vorbringen und weiteren Beweismitteln ab (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.3 ff. S. 22 ff.). Sie nimmt folglich nicht an, das den Anklagevorwurf stützende Moment der Geschäftsführereigenschaft von X.________ sei nur deshalb erstellt, weil dieser im Vorverfahren nicht das Gegenteil behauptet habe. Dass sie dem Beschwerdeführer die Beweislast für seine Unschuld überbunden hätte, trifft damit nicht zu. Sodann lässt sich nicht erkennen, inwiefern es willkürlich sein sollte, wenn die Vorinstanz die im Vorverfahren getätigten Aussagen als Nachweis für die Geschäftsführerstellung von X.________ heranzieht. Dass die betreffenden Aussagen durch verbotene Beweiserhebungsmethoden oder unter Verletzung von Beschuldigtenrechten zustande gekommen sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann es auch nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz die Schilderungen von X.________ als widersprüchlich wertet. Soweit er die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in dessen Aussageverhalten zu entkräften versucht (Beschwerde Ziff. 11.1 S. 15 f.) oder behauptet, dessen im Vorverfahren zu Protokoll gegebenen Ausführungen liessen keine Rückschlüsse auf die Geschäftsführereigenschaft zu (Beschwerde Ziff. 11.1 S. 17), legt er lediglich dar, wie X.________s Aussagen seiner Ansicht nach richtigerweise zu verstehen und zu würdigen gewesen wären. Damit vermag er keine Willkür zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt und die vorinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene als richtig oder naheliegender erachtete ersetzen kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch nicht übersehen, dass X.________ leitende Angestellte nicht selber anstellen konnte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.3 S. 22). Dass der Beschwerdeführer keine weitreichenden Kompetenzen in den Personalbelangen gehabt habe, ist damit indessen nicht gesagt.
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1.3.7. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe mitbekommen, dass X.________ wöchentlich über Skype mit D.________ alle Entscheide der Beschwerdegegnerin 2 besprochen habe. Die Vorinstanz habe seine Aussagen wie auch jene von X.________, welche sie beide zur Frage nach dessen Geschäftsführerstellung vor Straf- und Kantonsgericht gemacht hätten, nicht, respektive als reine Schutzbehauptungen gewürdigt. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweismittel sei damit unterblieben. Dies sei aktenwidrig und willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 16 und 17 und Ziff. 11.5 S. 21).
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Die Vorinstanz gibt in ihrem Urteil zunächst die Aussagen von X.________ vor Straf- und Kantonsgericht zusammengefasst wieder und vergleicht diese anschliessend mit dessen Aussageverhalten im Vorverfahren. Dabei zeigt sie nachvollziehbar auf, dass die von ihm zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen im Widerspruch zu den von ihm vor Straf- und Kantonsgericht getätigten Depositionen stehen. Sie weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es gerichtsnotorisch sei, dass die Aussagen zu Beginn des Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrscheinlichkeit entsprechen als spätere Depositionen, welche erst nach Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Sodann konstatiert sie, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb X.________ zunächst falsche Aussagen in Bezug auf seine Funktion sowie seine Kompetenzen innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 hätte machen sollen, um diese dann erst im Rahmen der erst- sowie zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu korrigieren. Vielmehr würden einzig prozesstaktische Motive die Entwicklung des Aussageverhaltens von X.________ erklären, weshalb die vor Strafgericht und Kantonsgericht geäusserten Depositionen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 - 4.3 S. 20 ff.).
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Die Vorinstanz hat damit eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb sie die vor den kantonalen Gerichtsinstanzen getätigten Aussagen von X.________ als Schutzbehauptungen qualifiziert. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, hat sie damit auch eine Abwägung von belastenden und entlastenden Beweismitteln vorgenommen und etwa die von X.________ vor Straf- und Kantonsgericht getätigten Aussagen in ihre Überlegungen miteinbezogen. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Beweise anders würdigt, als es der Beschwerdeführer gerne hätte, begründet noch keine Willkür.
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Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine Aussage betreffend dem wöchentlichen Skypen nicht berücksichtigt und seine diesbezüglichen Vorbringen mit Verweis auf die Aktenstelle "Prot. Strafgericht Basel-Landschaft S. 4 oben" zu belegen sucht, ist er nicht zu hören. Die von ihm angegebene Aktenstelle belegt seine Behauptung nicht. So wird gemäss Protokoll des Strafgerichts Basel-Landschaft auf S. 4 oben zwar behauptet, dass X.________ mit dem Verwaltungsrat D.________ wöchentlich über Skype in Kontakt stand und dabei sämtliche finanzielle Belange besprochen, Budgets festgelegt und Massnahmen diskutiert habe. Diese Aussage stammt indes nicht vom Beschwerdeführer, sondern von X.________ selber (kantonale Akten Strafgericht, act. 165). Dass die Vorinstanz dessen vor Strafgericht gemachten Aussage willkürfrei als Schutzbehauptungen werten durfte, wurde soeben ausgeführt. Weitere angeblich entlastende Aussagen des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstanziierte Rügen zu forschen und eine allfällige Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Es obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer, die genauen Aktenstellen zu bezeichnen bzw. die Belege mit der Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; Urteil 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5 mit Hinweisen). Aus denselben Erwägungen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, aus den Akten würde sich ergeben, dass X.________ Kunden und Mitarbeiter akquiriert habe, letztendlich aber das Mutterhaus in Belgien über die Einstellung von Mitarbeitern, die Ausrichtung von Boni, die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten und die Annahme von Aufträgen entschieden habe (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 17). Auch hier unterlässt er es, seine Vorbringen mittels Angabe einer Aktenstelle zu belegen. Sollte er sich bei diesen Ausführungen auf die neu von ihm im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mailkorrespondenz beziehen wollen, ist darauf infolge verspäteten Einbringens nicht einzugehen (vgl. vorstehend E. 1.3.5).
| 24 |
Desgleichen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers aktenwidrig gewürdigt haben sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 11.5 S. 21). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.7. S. 25 i.V.m. kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.01.269 Zeile 46 - 51) und auch zutreffend dargelegt, dieser habe ausgeführt, dass X.________ letztendlich die Entscheidungskompetenz bei der Beschwerdegegnerin 2 hatte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.7. S. 25 i.V.m. kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.01.270 Zeile 98 - 101). Die dagegen gerichteten Rügen sind ohne Grundlage.
| 25 |
1.3.8. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von E.________ eine Verletzung seines Konfrontationsrechts geltend. Mangels Gegenüberstellung sei dessen Einvernahme vom 10. Dezember 2012 nicht zu seinen Lasten verwertbar (Beschwerde Ziff. 11.3 S. 19).
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Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Aussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und der einvernommenen Person Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
| 27 |
Vorliegend wurde keine Konfrontationseinvernahme mit E.________ durchgeführt. Die Vorinstanz stellt gleichwohl auf dessen Schilderungen ab (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.5 S. 24). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden jedoch nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen; Urteile 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sein Antrag von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden sei, behauptet er nicht. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Die Aussagen von E.________ sind damit verwertbar.
| 28 |
Was der Beschwerdeführer aus dessen Schilderung, er selber habe nicht nur strategische Entscheide getroffen, sondern auch operativ und administrativ mitgeholfen, zu seinen Gunsten ableiten will, zeigt der Beschwerdeführer im weiteren nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Darauf ist nicht einzugehen.
| 29 |
1.3.9. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Aussagen von D.________ zur Geschäftsführerstellung von X.________ seien von der Vorinstanz in keiner Weise hinterfragt und kritisch betrachtet, sondern als eigentliche Wahrheit erachtet worden. Dies sei willkürlich, zumal die Beschwerdegegnerin 2, deren Verwaltungsratspräsident D.________ damals gewesen sei, ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Im Übrigen würden die Aussagen von D.________ nicht belegen, ob und in welchem Umfang X.________ Entscheidungskompetenzen über Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin 2 besessen habe. Zudem sei in dessen Schilderungen ein klarer Widerspruch auszumachen. So habe dieser ausgeführt, X.________ sei verantwortlich und zuständig für das Geschäft in der Schweiz gewesen, später jedoch erwähnt, dass er zwar über die Änderung der Arbeitsverträge aufgrund des Vorstosses des KIGA informiert gewesen sei, indes nicht gewusst habe, dass damit (Änderungs) kündigungen einhergehen. Bei einer wirklichen Geschäftsführerstellung von X.________ wäre D.________ weder über die Forderung des KIGA, die bestehenden Arbeitsverträge anzupassen, informiert gewesen, noch hätte er Kenntnisse von der Änderungskündigung und von den neuen Anschlussarbeitsverträgen gehabt. Die Feststellung, dass die Depositionen von D.________ detailliert stringent und plausibel seien, sei damit falsch, aktenwidrig und willkürlich (Beschwerde Ziff. 11.4 S. 19 f.).
| 30 |
Die Vorinstanz hat die Darlegungen von D.________ als detailliert, stringent sowie plausibel beurteilt und festgestellt, dass diese mit den übrigen Beweismittel und Indizien übereinstimmen würden. Wenn der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es sei problematisch auf dessen Aussagen abzustellen oder pauschal behauptet, die Vorinstanz hätte dessen Aussagen in keiner Weise kritisch hinterfragt, ist dies nicht geeignet um Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Allein der Umstand, dass D.________ Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin 2 war, vermag dessen Ausführungen jedenfalls nicht in Frage zu stellen. D.________ wurde seiner Position entsprechend denn auch nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson befragt (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.01.398 ff.).
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Laut den Erwägungen der Vorinstanz führte D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. April 2014 aus, dass für die Beschwerdegegnerin 2 jährlich ein Businessplan inklusive einem finanziellen Budget erstellt werde. Die Aufgabe des Geschäftsführers sei es, den Plan zu realisieren und die Ziele zu erreichen. Innerhalb dieses Spielraumes versuche er sich nicht zu involvieren. Weiter habe D.________ angegeben, X.________ sei als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 unter anderem für das Geschäft in der Schweiz, die Kundenakquise das Projekt follow-up, das Technische sowie für die Administration zuständig gewesen und habe die Verantwortung für die Personalbetreuung, für den Bereich Sales und Marketing sowie für die jährliche Erstellung eines Planes und die Überprüfung, das dieser mit dem Plan der Division Life Science übereinstimme, getragen (angefochtenes Urteil Ziff. 4.6 S. 25). Wenn die Vorinstanz aus diesen Ausführungen schliesst, dass X.________ über erhebliche Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügt habe, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar, zumal die von D.________ genannten Aufgaben neben einer bestimmten Vertretungsbefugnis zwangsläufig auch eine gewisse Autonomie erfordern. Der Vorhalt, dass weder Ziel- noch Budgetvorgaben des belgischen Mutterkonzerns bei den Akten liegen würden (vgl. Beschwerde Ziff. 11.13 S. 26), vermag die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Ebensowenig ist ein Widerspruch darin zu erkennen, dass X.________ Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 war, D.________ jedoch über gewisse Personalbelange Bescheid wusste und seine Meinung dazu abgab. Das Eine schliesst das Andere nicht aus. Auch hier beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eine andere mögliche Sachverhaltswürdigung aufzuzeigen und den Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Würdigung gegenüberzustellen. Damit vermag er das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern.
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1.3.10. Der Beschwerdeführer moniert, aus dem E-Mailverkehr vom 20. Dezember 2011 bis 28. März 2012 zwischen D.________, X.________ und V.________ (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 10.01.189 - 192) gehe hervor, dass X.________ als angeblicher Geschäftsführer nicht einmal die Frage der Überzeitkompensation alleine habe regeln dürfen. Die Vorinstanz habe diese Korrespondenz aktenwidrig und willkürlich nicht in ihrer Beweiswürdigung miteinbezogen (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 16).
| 33 |
Dass die Vorinstanz die E-Mails betreffend der Frage der Überzeitkompensation nicht in ihrer Beweiswürdigung miteinbezogen hat, mag zutreffen. Dies führt jedoch nicht zu einem schlechterdings unhaltbaren Beweisergebnis. Aus dem Umstand, dass X.________ die Frage nach der Überzeitkompensation mit D.________ und weiteren Personen des belgischen Mutterkonzerns besprochen hat, ist nicht zwingend zu schliessen, dass jener für jede (unwesentliche) Entscheidung in den Personalbelangen die Zustimmung der Muttergesellschaft in Belgien respektive des Verwaltungsratspräsidenten D.________ einholen musste bzw. deren Weisungen unterstellt war.
| 34 |
1.3.11. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer wenn er behauptet, X.________ habe von seinem Einzelzeichnungsrecht nie Gebrauch gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 11.1 S. 14). Mit der Vorinstanz liegen mehrere Dokumente in den Akten, welche die alleinige Unterschrift von X.________ enthalten (vgl. etwa die Arbeitsverträge, kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. SD MA 02.01.007, 03.01.008, 04.01.007, 05.01.007, 06.01.007, 07.01.007, 08.01.007, 09.01.008; die Offerten an die S.________ AG, kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 52.01.005 ff. und Beilage 5 zur Berufungsbegründung der Privatklägerin vom 18. April 2017).
| 35 |
Dass die Vorinstanz die von X.________ unterzeichneten Dokumente, die von den verschiedenen Mitarbeitern getätigten Depositionen, die von X.________ als Geschäftsführer genehmigten internen Reglemente und den Umstand, dass dieser sich im Zivilverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 und auch sonst sowohl gegenüber Dritten wie auch konzernintern wiederholt selber als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet hat, als weitere Hinweise für dessen weitreichende Kompetenzen und Freiheiten wertet (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.8 - 4.11 S. 25 ff.), ist ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. So untermauern diese Beweismittel fraglos das von E.________, D.________ und X.________ im Vorverfahren noch selbst gezeichnete Bild dessen Geschäftsführereigenschaft.
| 36 |
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, X.________ habe sich als Geschäftsführer bezeichnet, um mit den Vertretern anderer Konzerne auf Augenhöhe kommunizieren zu können, verkennt er, dass dieser nicht bloss im Aussenverhältnis als Geschäftsführer auftrat bzw. sich als solchen bezeichnete, sondern diesen Titel insbesondere auch im konzerninternen Verhältnis benutzte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.4 S. 24).
| 37 |
1.3.12. Ebensowenig ist die vorinstanzliche Erwägung zu beanstanden, wonach X.________ von einem breiten Umfeld involvierter Personen durchwegs als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 wahrgenommen wurde, zumal er diverse typische Handlungen vorgenommen habe, welche charakteristischerweise nur durch einen Geschäftsführer ausgeführt werden. Zu Beginn dieser Erwägung hält die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Mitarbeiter F.________ und G.________ ausgesagt hätten von X.________ eingestellt worden zu sein und H.________, Mitarbeiter beim Unternehmen I.________, zu Protokoll gegeben habe, X.________ sei der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und habe die Offerte für das Projekt unterzeichnet. Damit lässt sich dem angefochtenen Urteil hinreichend entnehmen, auf welche Handlungen die Vorinstanz Bezug nimmt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.8 S. 25). Ihre Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken.
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1.3.13. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, wonach die Kompetenzmatrix, die Verantwortlichkeitsmatrix und der Businessplan 2012 exakt dasjenige Bild wiedergeben würden, welches sich aufgrund der weiteren Beweismittel und Indizien ergeben habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt es sei willkürlich und aktenwidrig, wenn die Vorinstanz die Kompetenzmatrix, die Verantwortlichkeitsmatrix und den Businessplan 2012, als Beweismittel für die Geschäftsführereigenschaft von X.________ heranziehe, obwohl sich in den Akten weder ein Nachweis für deren Genehmigung noch Beweise für darauf beruhende Rechtshandlungen befinden würden (vgl. Beschwerde Ziff. 11.11 f. S. 23 ff.), geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat im Ergebnis lediglich festgehalten, dass diese Dokumente nicht gegen die X.________ zukommende ausgeprägte Selbstständigkeit sprechen, mithin dem in Würdigung der übrigen Beweismittel und Indizien erstellten Beweisergebnis nicht entgegenstehen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.14 - 4.16 S. 28 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Einen weitergehenden Beweiswert hat sie den besagten Dokumenten nicht zugesprochen.
| 39 |
Auch hat die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb die von X.________ eingereichte Responsibility Assignment Matrix das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen vermag. Auf ihre willkürfreien Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.17 S. 30).
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1.3.14. An der Sache vorbei geht schliesslich die Kritik, die Vorinstanz verwende die Gründung der C.________ AG, deren Finanzierung sowie die Frage, ob X.________ CEO der C.________ AG sei, als Hinweis darauf, dass dieser bei der Beschwerdegegnerin 2 Geschäftsführer im strafrechtlichen Sinne gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 11.14 S. 27). Eine solche Würdigung lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
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1.3.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach X.________ innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 über materiell erhebliche Kompetenzen und Entscheidbefugnisse, insbesondere im Personalbereich, verfügt habe und zu deren Lasten Rechtsgeschäfte eingehen konnte, auf einer ausführlichen und willkürfreien Beweiswürdigung basiert. Anders als der Beschwerdeführer zu behaupten scheint, hat die Vorinstanz die relevanten Sachumstände für eine faktische Geschäftsführung hinreichend abgeklärt. Weshalb sie darüber hinaus auch tatsächliche Feststellungen betreffend einer allfälligen formellen Delegation der Geschäftsführereigenschaft hätte treffen müssen, ist nicht ersichtlich.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in einem nächsten Schritt gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Tatbeitrag (Beschwerde Ziff. 14 - 14.5 S. 28 ff.).
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1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer, X.________ und dem Mitgründer der C.________ AG, O.________, erhelle, dass diese spätestens Mitte Juni 2012 detaillierte Pläne für die C.________ AG hatten und den Entschluss fassten, ausgewählte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 abzuwerben. Ebenso sei ersichtlich, dass sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch X.________ der Problematik ihres Vorgehens durchaus bewusst gewesen seien und sich entsprechend klandestin verhalten hätten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.25 S. 35 ff.).
| 44 |
Was das Vorgehen in Bezug auf die ehemaligen Mitarbeiter N.________, P.________ und Q.________ betrifft, berücksichtigt die Vorinstanz deren jeweilige Anstellungsverträge bei der C.________ AG. Weiter würdigt sie deren Aussagen, setzt diese in Bezug zueinander und gleicht sie sodann mit weiteren Zeugenaussagen und objektiven Beweismitteln ab. Dabei kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer N.________, P.________ und Q.________ in Absprache mit X.________ dazu motiviert habe die Anschlussarbeitsverträge der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu unterzeichnen. Stattdessen habe er diese zusammen oder in Absprache mit X.________ über die Gründung der C.________ AG und die Option eines Stellenwechsels informiert bzw. diesen ein Stellenangebot der C.________ AG unterbreitet, welches die besagten Mitarbeiter schliesslich auch annahmen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.29 und 4.31 - 4.32 S. 40 ff.).
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Hinsichtlich des bei der Mitarbeiterin J.________ an den Tag gelegten Vorgehens würdigt die Vorinstanz deren Schilderungen als detailliert, in sich schlüssig und glaubhaft. Gestützt auf ihre Aussagen, welche vom Beschwerdeführer grösstenteils bestätigt worden wären, sei davon auszugehen, dass X.________ und der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt haben, J.________ von der Beschwerdegegnerin 2 abzuwerben. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ihr ein Angebot für eine Arbeitsstelle bei der C.________ AG unterbreitet, wobei er ihr überdies offeriert habe, den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag betreffend die Beschwerdegegnerin 2 zurückzugeben (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.27 S. 38 f.).
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Auch die Aussagen der Mitarbeiterin K.________ seien ausführlich, detailreich und nachvollziehbar. Zudem würden diese zumindest in Teilen durch die Depositionen des Beschwerdeführers sowie der Korrespondenz zwischen der Pensionskasse der C.________ AG und O.________ vom 16. August 2012 untermauert werden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Glaubwürdigkeit von K.________ sprechen würden. Mit Blick auf ihre Aussagen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und X.________ versucht hätten, sie von der Beschwerdegegnerin 2 abzuwerben und der Beschwerdeführer ihr dazu ein konkretes Stellenangebot bei der C.________ AG unterbreitet habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ihr den von ihr bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben, nachdem er diesen seinerseits von X.________ ausgehändigt erhalten habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.28 S. 39).
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1.4.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese tatsächlichen Feststellungen einwendet, ist ebenfalls nicht geeignet Willkür darzutun. Seine Ausführungen erschöpfen sich auch hier weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf welche nicht einzugehen ist. So beschränkt er sich im Wesentlichen erneut darauf, den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigene Version entgegen zu halten. Dies gilt etwa, wenn er geltend macht, er habe J.________ nicht angeboten, den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zu retournieren und sich mit ihr bloss über seine eigenen Zukunftspläne unterhalten, oder bestreitet, K.________ den bereits unterzeichneten Anschlussarbeitsvertrag zurückgegeben zu haben. Den Nachweis, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist und sich die von ihm gezogenen Schlüsse geradezu aufdrängen, erbringt er nicht.
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Daran vermögen auch der angebliche Widerspruch und die Unsicherheiten, welche der Beschwerdeführer in den Aussagen von K.________ ortet und mit welchen er deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen versucht, nichts zu ändern. Sie beziehen sich lediglich auf geringfügige Abweichungen und Nebensächlichkeiten, denen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann. So ist es für den vorliegend zu prüfenden Tatbestand beispielsweise nicht relevant, ob K.________ den vom Beschwerdeführer zurückerhaltenen Anschlussarbeitsvertrag der Beschwerdegegnerin 2 später erneut abgegeben oder mit D.________ einen neuen Vertrag ausgehandelt hat. Die Vorinstanz durfte K.________ ohne Willkür als glaubwürdig erachten.
| 49 |
1.4.4. Fehl geht sodann die Rüge, mangels Teilnahmemöglichkeit an den Befragungen von N.________ vom 10. Dezember 2012 und vom 3. Juli 2013 seien dessen Aussagen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 14.3 S. 31 f.).
| 50 |
Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f. mit Hinweisen).
| 51 |
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 98.01.005). Die Einvernahme von N.________ vom 10. Dezember 2012 fand damit zu einem Zeitpunkt statt, in welchem der Beschwerdeführer keine Parteistellung und damit auch kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO hatte, welches verletzt werden konnte. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Vorladung zu der auf den 3. Juli 2013 angesetzten Einvernahme von N.________ der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers am 24. Juni 2013 per Telefax zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Verteidigerin mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer teilnahmeberechtigt seien (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. AA 98.02.057 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Teilnahmemöglichkeit gehabt, da er zu dieser Einvernahme gar nicht vorgeladen worden sei, ist damit aktenwidrig. Am Vormittag des 3. Juli 2013 liess die damalige Verteidigerin des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft per E-Mail mitteilen, dass weder sie noch der Beschwerdeführer an der am Nachmittag desselben Tages angesetzten Einvernahme von N.________ teilnehmen werden (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. PD FA 02.02.007). Der Beschwerdeführer hat damit auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Die Einvernahme von N.________ vom 3. Juli 2013 ist daher verwertbar.
| 52 |
1.4.5. Ob die Einvernahme von P.________ vom 12. Juli 2013 (recte: 12. Juni 2013) verwertbar ist (vgl. Beschwerde Ziff. 14.4 S. 32), kann vorliegend offenbleiben. Angesichts des neben dieser Einvernahme bestehenden Beweismaterials (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.31 S. 41 f.) durfte die Vorinstanz es willkürfrei als erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer diese über die Gründung der C.________ AG und die Option eines Stellenwechsels informierte und X.________ mithin in seinem Bestreben, P.________ zu einem Wechsel zur C.________ AG zu veranlassen, unterstützte.
| 53 |
1.4.6. Ausgehend von der dargelegten Sachlage, durfte die Vorinstanz es sodann willkürfrei als erstellt erachten, dass die Mitarbeiter N.________, P.________ und Q.________ durch das gemeinsame Vorgehen des Beschwerdeführers und von X.________ zu einem Stellenwechsel bewogen wurden, mithin das dem Beschwerdeführer und X.________ vorgehaltene Verhalten natürlich kausal für deren Wechsel war.
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Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Schadensberechnung der Vorinstanz aktenwidrig sei. N.________, P.________ und Q.________ sei Ende März 2012 gekündigt worden. Alle drei Mitarbeitenden hätten die Beschwerdegegnerin 2 nach Erhalt der Änderungskündigung verlassen wollen. Sie hätten folglich nicht mehr abgeworben werden können, weshalb der Beschwerdegegnerin 2 auch kein Schaden durch entsprechende Abwerbehandlungen entstehen konnte. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Schaden sich aus den während einer hypothetischen Kündigungsfrist von drei Monaten entstehenden Honorareinnahmen der Beschwerdegegnerin 2 berechne, sei daher falsch. J.________ und K.________ seien sodann bei der Beschwerdegegnerin 2 verblieben, weshalb bezüglich dieser Mitarbeitenden kein Schaden für das Unternehmen entstanden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 34 f.).
| 55 |
1.5.2. Die Vorinstanz führt aus, das Vorgehen von X.________ (Nichtmotivieren der Mitarbeiter zur Unterzeichnung des Anschlussarbeitsvertrags, Unterbreiten (lassen) eines Stellenangebots der C.________ AG, teilweise Zurückgeben (lassen) bereits unterzeichneter Anschlussarbeitsverträge etc.) habe dazu geführt, dass eine hinreichend konkretisierte Vermögensmehrung unterblieben sei. Die bei der Beschwerdegegnerin 2 Ende Juni 2012 ausgeschiedenen Mitarbeiter hätten mindestens für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist der Anschlussarbeitsverträge, also für weitere drei Monate, bei der Beschwerdegegnerin 2 auf ihren Projekten gearbeitet, so dass jene die Leistungen der betreffenden Mitarbeiter hätte abrechnen können. Da die Mitarbeiter jeweils ihre Projekte zum neuen Arbeitgeber mitnahmen bzw. ihre Projekte durch diesen fakturieren liessen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen dem X.________ zur Last gelegten Verhalten und dem Vermögensschaden, bestehend aus der unterbliebenen Vermögensmehrung, gegeben. Der durch die unterbliebene Vermögensmehrung entstandene Schaden der Beschwerdegegnerin 2 entspreche 33% von den erwirtschafteten Honorarerträgen des Beschwerdeführers und der Mitarbeiter N.________, F.________, P.________, Q.________ und L.________ in den Monaten Juli bis September 2012 und belaufe sich auf insgesamt Fr. 127'940.08. In Bezug auf J.________ und K.________ sei der Beschwerdegegnerin 2 kein Schaden entstanden, da jene bei dieser verblieben wären. Der von X.________ in dieser Hinsicht beabsichtigte, aber nicht eingetretene Schaden betrage Fr. 34'483.86 (angefochtenes Urteil Ziff. 5.17 S. 51 f.).
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1.5.3. Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist sowie ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden besteht, ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 139 V 176 E. 8.4.3 S. 190; 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 22 E. 2e S. 25; je mit Hinweisen). Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet (BGE 139 V 176 E. 8.4.1 S. 189 f. mit Hinweis), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zu gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (Urteil 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 5.2.1). Daher braucht das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 139 V 176 E. 8.4.1 S. 189 f. mit Hinweis).
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1.5.4. Die Höhe der von den früheren Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 2 jeweils erwirtschafteten Honorarbeträge in den Monaten Juli bis September 2012 ist unbestritten. Vor dem Hintergrund, dass die von den Mitarbeitern bei der Beschwerdegegnerin 2 betreuten Kunden (namentlich I.________, S.________, T.________), diesen zum neuen Arbeitgeber folgten, so dass entsprechende Kundenprojekte nicht mehr von der Beschwerdegegnerin 2 abgerechnet werden konnten, ist der entgangene Gewinn mit der Vorinstanz als real zu betrachten. Sodann ist es durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, N.________, F.________, P.________ und Q.________ die Beschwerdegegnerin 2 verlassen und per 1. Juli 2012 zur C.________ AG gewechselt haben, die (natürliche) Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten von X.________ und dem entgangenen Gewinn der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass sich N.________, P.________ und Q.________ schon vor dem ihm und X.________ vorgeworfenen Vorgehen entschieden hätten, die Beschwerdegegnerin 2 zu verlassen, geht seine Rüge fehl. Der Täter, der durch sein Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, kann sich nicht damit entlasten, dass der Erfolg - in casu der Vermögensschaden - auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, gleichwohl eingetreten wäre. Denn entscheidend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den
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1.6. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht mehr vertretbar sein sollte. Die vorgebrachten Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er argumentiert, dass es für die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur teilweisen versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung an einer hierfür erforderlichen Haupttat fehle. Die Vorinstanz habe die Geschäftsführereigenschaft von X.________ zu Unrecht bejaht. Es liege weder eine Abwerbung im strafrechtlich relevanten Sinne noch ein Schaden vor, weshalb das Vorgehen von X.________ den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfülle. Folglich könne der Beschwerdeführer auch keine Beihilfe zu allfälligen Delikten geleistet haben (Beschwerde Ziff. 14.1-14.4 S. 29 und S. 31 ff., Ziff. 15 f. S. 33 ff.).
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2.2. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
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Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grundsätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Verhalten, welches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen).
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In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt. Das vorsätzliche Handeln des Gehilfen setzt auch voraus, dass er den Vorsatz des Haupttäters erkennt. Dieser muss mithin den Tatentschluss bereits gefasst haben. Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52 mit Hinweisen).
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung fehle es an einer entsprechenden Haupttat, ist seine Rüge unbegründet. Es kann hierzu auf das mit heutigem Datum ergangene Urteil 6B_644/2018 verwiesen werden, mit welchem der Mitangeklagte X.________ der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wurde.
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Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer die Haupttat der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 durch sein Verhalten aktiv gefördert. So hat er X.________ nicht nur bei seinem Vorhaben, ausgewählte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 zu einem Wechsel zur C.________ AG zu bewegen, unterstützt, sondern die relevanten Handlungen zu einem grossen Teil selber ausgeführt. Mit der Vorinstanz hat er X.________ insbesondere ermöglicht, im Hintergrund zu bleiben und in Bezug auf die Pläne betreffend C.________ AG keine Aufmerksamkeit zu erregen. Dadurch hat er X.________ die ungetreue Geschäftsbesorgung zumindest erleichtert und die Erfolgschancen der Haupttat erhöht. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit kausal im Sinne von Art. 25 StGB und entsprach im Übrigen auch dem gemeinsamen Tatplan. Ob sein Verhalten als Abwerbung im rechtlichen Sinne zu qualifizieren ist, spielt dabei keine Rolle.
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Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur teilweisen versuchten, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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