BGer 8C_140/2019 | |||
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BGer 8C_140/2019 vom 23.05.2019 |
8C_140/2019 |
Urteil vom 23. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
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Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2019 (UV.2017.00145).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1964 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Servicemitarbeiter angestellt und damit bei der Zürich Versicherungen (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Februar 2010 meldete die Arbeitgeberin einen Schadenfall vom 2. Mai 2009, bei dem sich A.________ am rechten Knie verletzt habe. Zum Unfallhergang schilderte sie, A.________ sei in den Räumlichkeiten des Reitgebäudes ausgerutscht und auf eine offenstehende Schublade gefallen. Die Zürich erbrachte die Versicherungsleistungen, insbesondere Taggelder für die ab 2. Juli 2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie Heilkosten. Ein MRI des rechten Knies wurde am 18. Januar 2010 angefertigt. Am 9. März 2010 unterzog sich der Versicherte einer arthroskopischen Teilmeniskektomie rechts. Ab dem 3. Mai 2010 war er zu 50 % und ab dem 18. August 2010 zu 75 % arbeitsfähig. Der Operateur schloss die Behandlung bei günstigem Verlauf am 4. März 2011 ab. Infolge persistierender Schmerzen wurde der Patient weiteren Ärzten zur Behandlung überwiesen. Gestützt auf einen Bericht der Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) vom 19. November 2012 sowie zwei weiteren Stellungnahmen stellte die Zürich am 30. Mai 2013 verfügungsweise fest, dass ab dem 22. Oktober 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Allerdings vergütete sie bis zum 30. Juni 2013 - ohne Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht - die Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Am 25. Februar 2016 erstattete Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Zürich ein Gutachten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 bestätigte die Zürich ihre Verfügung vom 30. Mai 2013 hinsichtlich der Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2013, stellte die Kosten für Heilbehandlung per 30. November 2015 ein und verneinte im Übrigen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Zürich zu verpflichten, ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Zürich am 14. Juni 2016 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 bestätigten Fallabschluss schützte.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.3. Hinzuzufügen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 3 mit Hinweis).
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, sein Anspruch auf einen unabhängigen Richter sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sei verletzt worden. Denn die kantonale vorsitzende Richterin habe beide Beschwerden bzw. Klagen (Beschwerde im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren; Klage im VVG-Verfahren um Krankentaggeld) zur gleichen Zeit abgewiesen. Es sei offensichtlich, dass sie es auf ihn abgesehen und die Fälle nicht objektiv beurteilt habe.
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3.2. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen).
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3.3. Die blosse Mitwirkung der vorsitzenden Richterin an beiden ablehnenden Entscheiden vermag noch keine Befangenheit derselben zu begründen. Der weitere Umstand, dass beide Entscheide am gleichen Tag gefällt wurden, ist bei objektiver Betrachtung ebensowenig geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu erwecken. Vielmehr zeugt es von einer effizienten und gewissenhaften Arbeitsweise, wenn Beschwerden, welche die gleiche versicherte Person betreffen, koordiniert behandelt werden.
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4.
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4.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Einwendungen wie vor Vorinstanz geltend. Diese habe den Sachverhalt unrichtig ermittelt, indem sie auf das Gutachten des Dr. med. C.________ abgestellt habe. Vielmehr hätte sie den Stellungnahmen des Dr. med. D.________, behandelnder Facharzt FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 30. Januar 2017 und 21. September 2017 Beachtung schenken müssen, der die Befunde auf dem MRI vom 18. Januar 2010 erstmals richtig interpretiert und eine Unfallkausalität anerkannt habe.
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4.2. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Gutachten des Dr. med. C.________ sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 352 E. 3a) erfülle. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausführungen abgestellt. Mit diesen sei belegt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2013 geklagten Beschwerden und dem geltend gemachten Unfallereignis vom 2. Mai 2009 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Es hätte auch in der Zeit davor an einem solchen gefehlt. Dementsprechend sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Taggeldleistungen nach dem 30. Juni 2013, Heilbehandlungskosten nach dem 30. November 2015 und eine Integritätsentschädigung verneint habe.
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4.3. Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Ansicht beruht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Das kantonale Gericht hat denn auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25. Februar 2016 vollen Beweiswert zuerkannte. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien zu nennen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227). Insbesondere hat Dr. med. D.________ bei der Kausalitätsbeurteilung der Kniebeschwerden lediglich Aspekte benannt, die seiner rein subjektiven Interpretation entspringen. Er hat jedoch keine wichtigen Elemente vorgebracht, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hiervor E. 2.3; Urteil 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 3 mit Hinweis). So hat Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente schlüssig dargelegt, dass die Kausalitätsbeurteilung der im MRI vom 18. Januar 2010 befundeten Schäden (Chondropathie, Meniskopathie, Knorpelausdünnung) nicht allein gestützt auf die Bildgebung geführt werden könne. Unter Berücksichtigung der fachspezifischen Empirie sei beim Versicherten ein Status quo sine vel ante spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis und somit noch vor der operativen Sanierung der degenerativen Veränderungen am 9. März 2010 eingetreten.
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Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. med. C.________ erstellt, dass das Ereignis vom 2. Mai 2009 einen Vorzustand am rechten Knie vorübergehend - während einer Dauer von höchstens sechs Monaten - verschlimmert hat, und der Status quo sine vel ante alsdann eingetreten ist. Die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2013 resp. per 30. November 2015 ist somit nicht zu beanstanden. Das gilt auch für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis). Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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