BGer 8C_833/2018 | |||
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BGer 8C_833/2018 vom 23.05.2019 |
8C_833/2018 |
Urteil vom 23. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2018 (VBE.2017.870).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1969 geborene A.________ meldete sich am 8. Februar 1994 erstmals unter Hinweis auf eine "nervöse Störung" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. August 1994 lehnte die damals zuständige IV-Stelle Bern das Leistungsgesuch ab.
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A.b. Am 27. März 1997 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, wobei er angab, an einer HIV-Infektion und einem geschwächten Immunsystem zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm am 24. September 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 76 % mit Wirkung ab 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Rente wurde aufgrund eines Berechnungsfehlers mit Verwaltungsakt vom 25. September 2001 betraglich korrigiert. Mit Mitteilungen vom 7. Mai 2002, 15. Juli 2003, 1. Februar 2005 und 5. Mai 2010 bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente.
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A.c. Im Rahmen eines im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle vertiefte medizinische Abklärungen und holte namentlich ein infektiologisch-psychiatrisches Gutachten beim Universitätsspital Basel, asim Begutachtung (nachfolgend: asim), vom 24. August 2015 (samt Ergänzung vom 1. Dezember 2015) ein. Im Anschluss daran leitete sie berufliche Massnahmen ein, welche sie nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wieder einstellte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte sie die ganze Rente per 1. Dezember 2017 auf eine Viertelsrente herab und verwies zur Begründung auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 47 % (Verfügung vom 19. Oktober 2017).
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B. A.________ liess gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2017 Beschwerde führen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau drohte ihm mit Beschluss vom 3. Juli 2018 eine reformatio in peius an und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Nachdem er von der Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde keinen Gebrauch gemacht hatte, wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2018 ab und passte die Verfügung vom 19. Oktober 2017 insoweit an, als es die bisherige ganze Rente per 30. November 2017 aufhob.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2017 und des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. November 2018 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Invalidenrente revisionsweise für die Zeit ab 1. Dezember 2017 aufhob. Unbestritten sind dabei die für die Beantwortung der Frage, ob sich eine rentenrelevante Veränderung der Verhältnisse eingestellt hat, massgebenden Vergleichszeitpunkte der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. September 1998 und der dem vorliegenden Streit zugrunde liegenden, rentenherabsetzenden Verfügung vom 19. Oktober 2017.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Regelung und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3. S. 132), zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sowie zum damit eingeführten strukturierten Beweisverfahren, das gemäss BGE 143 V 109 und 418 neu grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anwendbar ist. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen sei (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; 143 V 418 E. 6 S. 427).
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Erwägung 4 | |
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, es sei auf die Diagnostik im asim-Gutachten vom 24. August 2015 abzustellen, welches eine revisionserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes (seit der rentenzusprechenden Verfügung) aufzeige. Soweit das asim aus psychiatrischer Sicht (bei einer kombinierten Persönlichkeitssstörung mit paranoiden, abhängigen und narzisstischen Anteilen und rezidivierenden depressiven Episoden, teilweise reaktiv) - nach diesbezüglicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes - von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht, folgte ihm die Vorinstanz jedoch nicht. Nach Gesamtwürdigung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erachtete sie den Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als psychisch nicht eingeschränkt. Gestützt auf das ansonsten als beweiskräftig erachtete asim-Gutachten berücksichtigte sie demgegenüber infektiologisch (bei insoweit verbessertem Gesundheitszustand mit supprimierter Viruslast) eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 8. November 2016 stehe dem nicht entgegen, zumal die dort angenommene Einschränkung von 50 % im Wesentlichen auf der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, basiere und keine somatische Abweichung vom Gutachten darstelle. Da der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ergebe, müsse die Rente aufgehoben werden.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Die Rentenverfügung vom 24. September 1998 basiert unter anderem auf dem Arztbericht des Spitals D.________, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, vom 26. Juni 1997. Darin wird im Wesentlichen wegen einer HIV-Infektion ab 1. April 1996 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf attestiert. Bereits aus dem im Rahmen der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten des Dr. med. E.________, Oberarzt, Psychiatrische Klinik F.________, vom 21. März 1994, war im Übrigen bekannt, dass der Versicherte unter einer paranoiden bzw. schizoiden Persönlichkeitsstörung litt und ein angepasster Arbeitsplatz (selbstständige Arbeit, wenig Sozialkontakt) sehr schwer zu finden sein würde. Nachdem die IV-Stelle im Rahmen der beruflichen Abklärung zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei nur noch in geschütztem Rahmen, mit sozio- oder arbeitstherapeutischer Betreuung, einsetzbar und könne so einen Stundenlohn von Fr. 3.- bis Fr. 4.- erzielen (Bericht vom 8. Juli 1998), errechnete sie auf dieser Basis ein Invalideneinkommen von Fr. 7'291.-. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen in der erlernten Tätigkeit als Coiffeur von Fr. 30'939.- ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 76 % und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 1997 eine ganze Rente zu.
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4.2.2. Die Parteien sind sich einig, dass mit Blick auf die seither erfolgreich durchgeführte medikamentöse Behandlung der HIV-Infektion aus diesem Beschwerdebild unbestrittenermassen nurmehr eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden kann. Strittig ist jedoch, ob und allenfalls in welchem Ausmass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Vorinstanz würdigte die gutachtlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281. Sowohl das asim-Gutachten vom 24. August 2015 als auch die auf Nachfrage der IV-Stelle abgegebene Ergänzung der asim-Expertin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Dezember 2015 datieren vor den beiden Grundsatzurteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 und befassen sich demnach noch nicht mit den seither in der Regel bei allen psychischen Beschwerden zu beachtenden Standardindikatoren. Dr. med. G.________ kommt zum Ergebnis, der Versicherte sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung, insbesondere infolge der gestörten sozialen Funktionsfähigkeit, wie paranoide Verarbeitung von Kränkungen, Einzelgängertum und geringe Frustrationstoleranz für einen Arbeitgeber unzumutbar. Sein Beziehungsnetz begrenze sich auf seine Mutter - andere Vertrauenspersonen habe er nicht. Seine liebsten Aktivitäten seien das Lesen, Kochen und Sporttreiben. Diese Tätigkeiten führe er alleine und ohne Kontakt zu Dritten oder Einbindung in ein soziales Kontaktnetz aus. Seit der von Dr. med. E.________ im Jahr 1994 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sei eine gewisse Verschlechterung eingetreten, da sich mangels psychiatrischer Behandlung in den letzten 21 Jahren die Symptomatik noch weiter habe verfestigen können, was sich eindeutig negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und auch die Wiedereingliederung erschwere. Aufgrund der Gesamtheit der Einschränkungen sei der Versicherte nicht vermittelbar.
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4.3. Das kantonale Gericht nimmt nun aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Begutachtung geschilderten Tagesablaufs an, er führe ein insgesamt aktives und geregeltes Leben, was nicht für eine schwere Ausprägung der psychischen Störungen spreche. Das hohe Aktivitätsniveau im privaten Bereich und der soziale Kontext würden jedenfalls auf vorhandene mobilisierbare Ressourcen hinweisen. Aus rechtlicher Sicht sei demgemäss von einer aus psychiatrischen Gründen nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
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Dr. med. G.________ wies allerdings am 1. Dezember 2015 auf Rückfrage der IV-Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die (damals schon von der Verwaltung, wie jetzt auch vom kantonalen Gericht) als Ressourcen bezeichneten Alltagsaktivitäten, wie Sporttreiben und Lesen nichts an der in der Begutachtung ermittelten (fehlenden) Arbeitsfähigkeit ändern würden. Angesichts der gutachtlich festgestellten Einbussen kann der vorinstanzlichen Beurteilung nicht gefolgt werden. Sie lässt sich mit BGE 143 V 409 und 418 nicht vereinbaren, liegt doch eine rechtliche Indikatorenprüfung vor, die auf keiner ausreichenden medizinischen Grundlage basiert. Die medizinischen Dokumente erlauben hier keine zuverlässige Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens in einer leidensangepassten Beschäftigung anhand der rechtserheblichen Indikatoren. Es kann daher einerseits nicht ohne Weiteres von einer revisionsrechtlich erheblichen, gänzlich fehlenden invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Andererseits ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen eine revisionsweise Bestätigung der ganzen Rente ebenso wenig möglich. Es fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung ärztlicherseits mit den gemäss BGE 143 V 409 und 418 massgeblichen Gesichtspunkten. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Grundsätze von BGE 141 V 281, der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 sowie 418 und unter Beachtung der speziellen revisionsrechtlichen Voraussetzungen gutachterlich kläre und in der Folge neu verfüge.
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5. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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