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Informationen zum Dokument  BGer 4A_129/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_129/2019 vom 27.05.2019
 
 
4A_129/2019
 
 
Urteil vom 27. Mai 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Hug.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mäklervertrag; Nichteintretensentscheid,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Februar 2019 (NP180030-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der in Wädenswil wohnhafte A.________ (Auftraggeber, Beklagter, Beschwerdeführer) beauftragte mit Mäklervertrag vom 10. Februar 2017 die B.________ AG (Mäklerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Zürich, den Abschluss eines Kauf- oder Tauschvertrages betreffend die Wohnung U.________, Dachgeschoss, zu vermitteln oder die Gelegenheit für den Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen. Während der Auftraggeber nicht bestreitet, dass sich in der Folge eine Kaufsinteressentin bei der Mäklerin meldete, stellt er sich auf den Standpunkt, diese habe weniger als den abgemachten Mindestkaufpreis von Fr. 650'000.-- bezahlen wollen, weshalb die vereinbarte Provision nicht geschuldet sei.
1
 
B.
 
B.a. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 begehrte die Mäklerin vor Bezirksgericht Horgen im Wesentlichen, der Auftraggeber sei zu verpflichten, ihr Fr. 17'550.-- nebst Zins sowie Kosten des Schlichtungsverfahrens und Betreibungskosten zu bezahlen.
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Mit Urteil vom 14. November 2018 hiess das Bezirksgericht Horgen die Klage gut und verpflichtete den Beklagten insbesondere dazu, der Klägerin Fr. 17'550.-- zu bezahlen. Es erachtete die Klägerin zufolge nachgewiesener Gelegenheit zum Kaufvertragsabschluss als provisionsberechtigt.
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B.b. Der Beklagte erhob am 10. November 2018 vor Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Er stellte neben einem prozessualen Antrag auf Aktenbeizug und einem Begehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen einzig ein kassatorisches Rechtsbegehren:
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"Es sei das im Verfahren mit der Geschäfts Nr. [...] ergangene Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, da ihr ein reformatorisches Begehren fehle.
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C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde begehrt der Beklagte im Wesentlichen, es sei der ergangene Beschluss vom 12. Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und es sei die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen zur Sache wurden nicht eingeholt.
8
 
D.
 
Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt, da sich weder die Beschwerdegegnerin noch das Obergericht des Kantons Zürich widersetzte.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer erhebt eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) sowie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) und beantragt einzig die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
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1.1. Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch entscheiden zu können (Art. 107 Abs. 2 BGG), folgt praxisgemäss, dass die beschwerdeführende Person sich nicht darauf beschränken darf, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 sowie Urteil 2C_489/2018 13. Juli 2018 E. 1.2). Hat die Vorinstanz - wie vorliegend - einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache materiell nicht beurteilt, so kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht publ. in BGE 136 III 102), womit das kassatorische Begehren ausreichend ist.
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1.2. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ob ein Berufungskläger sich darauf beschränken kann, einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zu stellen, wenn vor erster Instanz kein als notwendig erachtetes Beweisverfahren durchgeführt wurde.
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1.2.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist gemäss ständiger Rechtsprechung zurückhaltend anzunehmen; sie liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164, E. 1; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.).
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1.2.2. Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die ZPO - insbesondere zufolge der vollen Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen (Art. 310 lit. b ZPO; vgl. dazu BGE 144 III 394 4.3.2.2 S. 400) - zu Recht nicht die gleichen Anforderungen an die ausnahmsweise Fällung eines Rückweisungsentscheids stellt wie das BGG. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Berufungsinstanz die Sache an die erste Instanz nur zurückweisen, wenn entweder ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziffer 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziffer 2). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Deshalb kann einer Prozesspartei kein Rechtsanspruch auf Fällung eines Rückweisungsentscheids zukommen (Urteil 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2).
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Die Berufungseingabe hat bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Sie muss Rechtsbegehren enthalten, aus welchen insbesondere hervorgehen soll, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; 134 II 244 E. 2.4.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung kann sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht damit begnügen, einen kassatorischen Antrag zu stellen, sondern ist ebenfalls gehalten, einen Antrag in der Sache zu formulieren. Seine Rechtsbegehren müssen zudem so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (vgl. die Urteile 5A_464/2015 vom 6. November 2015 E. 3.3; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.3.1; vgl. dazu auch CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 513 f.; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2016 N. 34 zu Art. 311 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 877).
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1.2.3. Daraus ergibt sich, dass für die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Begehren ("Antrag in der Sache") gefordert wird. Da der Antrag in der Sache jeweils nicht nur mit einem eventuellen, sondern durchaus auch einem primären Kassationsbegehren ergänzt werden kann, besteht entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kein allgemeines und dringendes Interesse einer höchstrichterlichen Klärung, ob in gewissen Ausnahmefällen ein kassatorisches Berufungsbegehren ausreichen könnte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann nicht eingetreten werden.
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1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89; 121 III 397 E. 2a S. 400; je mit Hinweisen).
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1.3.1. Wenn das Gesetz - wie hier die ZPO - formelle Anforderungen stellt, damit auf eine Eingabe eingetreten werden kann, so muss im Rahmen der Begründung dargelegt werden, dass entweder diese formellen Anforderungen willkürlich angewendet wurden oder die Gesetzesnorm selbst der Verfassung widerspricht. Letzteres ist hier nicht möglich, da die ZPO ein Bundesgesetz ist, welches für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht einmal sinngemäss geltend, dass die formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift bzw. an deren Rechtsbegehren willkürlich angewandt worden seien.
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1.3.2. Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV rügt, zeigt er nicht auf, inwiefern ihm das rechtliche Gehör durch den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid verweigert worden sein soll. So sind der Beschwerde unter dem Titel "Formelles" zwar ausführliche allgemeine Ausführungen zum Umfang des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV zu entnehmen. Indem sich der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Materielle Vorbringen" indes darauf beschränkt, einerseits "integral auf die vorstehenden Ausführungen" zur Beschwerde in Zivilsachen zu verweisen und andererseits zu wiederholen, es sei im kantonalen Rechtsmittelverfahren diverse Male ein erstinstanzliches Beweisverfahren verlangt worden, erfüllt er die Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht. Er bekräftigt damit lediglich seine vorinstanzliche Rechtsauffassung, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, geschweige denn zu begründen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Zufolge rechtsungenüglicher Rüge kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2
 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist die Beschwerdegegnerin praxisgemäss mangels erwachsenen Aufwands für das Verfahren vor Bundesgericht nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Hug
 
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