BGer 2C_99/2019 | |||
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BGer 2C_99/2019 vom 28.05.2019 |
2C_99/2019 |
Urteil vom 28. Mai 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28. November 2018
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(7H 18 191/7U 18 31).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er wurde am 1. Oktober 1991 in der Schweiz geboren und verfügt im Kanton Luzern über eine Niederlassungsbewilligung. Am 18. November 2016 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1995). Am 29. Dezember 2017 ging aus der Beziehung die Tochter C.________ hervor.
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B. | |
B.a. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 18. Oktober 2016 unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung - jeweils bei gemeinsamer Begehung - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.--. Seit dem 1. Juni 2017 befindet sich A.________ im Strafvollzug. Er kann frühestmöglich auf den 16. August 2019 vorzeitig aus diesem entlassen werden.
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B.b. Das Amt für Migration das Kantons Luzern widerrief am 23. Oktober 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die von diesem hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Die verschiedenen Instanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass A.________ hier schwer straffällig geworden sei und ihm eine Rückkehr nach Nordmazedonien zugemutet werden könne, auch wenn diese ihm nach seinem Aufenthalt in der Schweiz nicht leicht fallen sollte.
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C.
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A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2018 aufzuheben, was dem Begehren gleichkommt, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Im Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit seinen Ausführungen auseinander gesetzt und entscheidwesentliche Sachverhaltselemente verkannt.
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Das Kantonsgericht Luzern verzichtet darauf, sich zur Beschwerde zu äussern, und beantragt - unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid -, diese abzuweisen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen.
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A.________ liess dem Gericht weitere Unterlagen zukommen, darunter auch ein persönliches Schreiben vom 1. Februar 2019 (mit Fotos).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Eingabe des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. der Betroffene nicht schon der Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.128 f.). Nur weil das Kantonsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid noch keinen Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren neue Unterlagen nachzureichen. Hierfür müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Die unaufgefordert und nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichten neuen Unterlagen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2009 mit vier Fotos) sind nicht zu berücksichtigen.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellungen klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
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2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewichtet; er legt - entgegen seiner Begründungspflicht - indessen nicht verfassungsbezogen dar, dass und inwiefern dies der Fall sein soll. Die vorliegende Eingabe erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer das angefochtene kantonale Urteil bloss kommentiert - d.h. lediglich seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt in offensichtlicher Weise unzutreffend festgestellt hätte - ist seine Eingabe unzureichend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Es genügt vor Bundesgericht nicht, bloss die eigene, bereits in den kantonalen Verfahren vertretene Auffassung ohne Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu wiederholen und lediglich ein willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten (vgl. Urteil 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe seine Ausführungen nicht hinreichend gewürdigt und seinen Entscheid unzulänglich begründet, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Art. 29 BV). Die Kritik ist unberechtigt: Das Kantonsgericht hat sich mit den entscheidrelevanten Darlegungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sein Urteil genügend begründet, zumal bereits das Amt für Migration und das Justiz- und Sicherheitsdepartement die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen eingehend geprüft und dessen Kritik verworfen hatten. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht sein Urteil kurz halten und teilweise auch auf die vorinstanzlichen Entscheide verweisen. Der Beschwerdeführer konnte das kantonsgerichtliche Urteil dennoch sachgerecht anfechten. Praxisgemäss genügt, dass die Begründung eines Entscheids kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Art. 13 BV) gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Die individuellen Interessen des Betroffenen, im Land verbleiben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass er die Schweiz verlässt, müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016
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4.2. Die Niederlassungsbewilligung kann zur Verhinderung von (weiteren) Straftaten widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 145 E. 2.1; 137 II 297 E. 2). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält - und insbesondere von Angehörigen der "Zweiten Generation" - soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
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4.4. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. zum FZA: BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2).
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Erwägung 5 | |
5.1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung (beide bei gemeinsamer Begehung), Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.--. Die entsprechende Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für den Widerruf wegen Straffälligkeit massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).
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5.2. Auch die Straftaten als solche erweisen sich als schwer und verwerflich:
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5.2.1. Der Beschwerdeführer beschloss mit Kollegen in der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober 2011, eine Prostituierte ohne Gegenleistung zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu zwingen. Nach einem ersten Sexualverkehr durch einen der Mittäter übernahm der Beschwerdeführer die Gasdruckpistole, stieg ins Auto und verlangte von seinem Opfer Oralsex und weitere sexuelle Handlungen, wobei er die Betroffene mit der Pistole bedrohte und ihr die Waffe auch ins Gesicht (Nase) schlug. Das Kantonsgericht wertete das Tatverschulden als erheblich bzw. mittelschwer; das Vorgehen des Beschwerdeführers habe als "aggressiv und rücksichtslos" zu gelten und sei zudem von einer "gewissen Gefühlskälte" gezeichnet. Der Beschwerdeführer habe rein egoistisch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Besonders bedrohlich sei - neben dem Auftreten als Gruppe - der Einsatz der Gasdruckpistole gewesen, die zur Einschüchterung mit der Drohung gegen den Kopf des Opfers gerichtet wurde, dieses umzubringen. Die Vergewaltigung mit all ihren Begleitumständen hatte für die betroffene Prostituierte "traumatisierende" Folgen.
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5.2.2. Die Vergewaltigung zählt zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt. Dies ist hier aufgrund der geschilderten Umstände - wie zu zeigen sein wird - nicht der Fall.
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5.3. Der Beschwerdeführer hat die Taten als junger Erwachsener (20-jährig) begangen und nicht als Minderjähriger. Als volljährige Person musste ihm klar sein, welche traumatisierenden Folgen sein Handeln für das Opfer haben würde. Soweit er einwendet, es seien ausländerrechtlich verschiedene mildernde Umstände zu berücksichtigen (Alkohol-, Kokain- und Cannabis-Konsum; lange Dauer des Strafverfahrens bis zum Berufungsentscheid usw.), hat das Kantonsgericht diesen bereits im Strafurteil Rechnung getragen. Es besteht keine Veranlassung dieses hier infrage zu stellen bzw. die entsprechenden Elemente bei der Beurteilung des ausländerrechtlichen Widerrufsentscheids erneut zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
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Erwägung 5.4 | |
5.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um eine einmalige Tat gehandelt habe und er kein Wiederholungstäter sei; von ihm gehe, wie die verschiedenen Vollzugsentscheide und seine Versetzung in den offenen Strafvollzug belegten, keine relevante Gefahr mehr aus. Sein Einwand überzeugt nicht: Der Beschwerdeführer verübte noch während des hängigen Strafverfahrens eine weitere Straftat. Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2014 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung (Flucht vor der Polizei) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 40.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--. Zwar mag es sich dabei um ein Bagatelldelikt gehandelt haben; im Hinblick auf das hängige Strafverfahren durfte von ihm indessen ein tadelloses Verhalten erwartet werden. Sein Einwand, aus Angst vor den Ordnungskräften davongerannt zu sein, ist unglaubwürdig, flieht jemand vor der Polizei doch nicht einfach so und ohne Grund.
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5.4.2. Der Beschwerdeführer wurde vor und nach der Verurteilung vom 18. Oktober 2016 - gemäss der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - auch anderweitig straffällig: Am 2. April 2003 und am 3. Juli 2009 erhielt er wegen unrechtmässiger Aneignung bzw. Ruhestörung je einen Verweis; wegen Tätlichkeit wurde ihm am 2. November 2011 eine Busse von Fr. 250.-- auferlegt. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 ist er wegen Führens und Inverkehrhaltens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft worden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Delikte - für sich genommen - nicht besonders schwer wiegen; immerhin fällt deren Häufigkeit und der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die verschiedenen Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen.
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5.4.3. Ins Gewicht fallen die inzwischen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten weiteren Verfahren: Dieser hat am 31. Januar 2014 zusammen mit drei Mittätern eine Person in ihrer Wohnung überfallen und mit Gewalt gezwungen, am Bancomat Geld für sie abzuheben. Zwar liegt insofern noch kein Strafurteil vor, doch ist der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, geständig, weshalb sein entsprechendes Verhalten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung berücksichtigt werden darf (vgl. die Urteile 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 4.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.4.1; 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 4.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4). Ein weiteres Verfahren gegen ihn läuft wegen Hehlerei; dieses ist wegen der Unschuldsvermutung hier indessen nicht von Belang, da insofern kein Geständnis vorliegt, sondern vorerst nur ein (erheblicher) Tatverdacht.
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5.4.4. Im Zusammenhang mit den neuen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 vorübergehend wieder in den geschlossenen Strafvollzug zurückversetzt; zudem wurde ihm auch ein Sachurlaub (teilweise) verweigert. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft im Jahr 2014 als Mittäter an einem Raub beteiligt; dies deute daraufhin, dass er "neben den begangenen und abgeurteilten Sexualdelikten mutmasslich auch zu Gewaltdelikten neige". Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Folge wieder in den offenen Vollzug überführt und wird strafvollzugsrechtlich heute von einer geringen Rückfallgefahr ausgegangen, doch muss bei schweren Delikten, wozu die Vergewaltigung und der zugestandene Raub gehören, ausländerrechtlich selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5). Eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen "Risikotool" erübrigt sich unter diesen Umständen.
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5.4.5. Im Hinblick auf den zugestandenen Raub ist schliesslich zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - seit der Vergewaltigung grundlegend geändert hat und heute Umgang mit anderen Leuten pflegt als zur Tatzeit im Oktober 2011. Gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse kann trotz seiner langen Anwesenheit ("Zweite Generation"), nicht davon ausgegangen werden, dass er seit seiner Straftat im Oktober 2011 eine "biographische Kehrtwende" (offensichtlich glaubwürdig gemachte, besonders tiefgreifende Veränderung des bisherigen Verhaltens) vollzogen hätte, welche zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte (vgl. die Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1 und 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.3).
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5.5. An der Ausreise des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse.
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Erwägung 6 | |
6.1. Zu ermitteln bleiben die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Schweiz nicht verlassen zu müssen. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist. Seine nächsten Familienangehörigen - Ehefrau und Tochter sowie Eltern und Geschwister - leben hier. Er hat in der Schweiz eine Anlehre absolviert und arbeitete bis zum Antritt des Strafvollzugs. Es liegen keine Betreibungen gegen ihn vor; er war auch nie auf Sozialhilfe angewiesen. Auch seine wirtschaftliche Integration ist damit gegeben. Abgesehen von seiner Straffälligkeit entspricht seine hiesige Verwurzelung - wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat - dem, was nach einer Aufenthaltsdauer von 27 Jahren erwartet werden darf. Sein gesamtes soziales, berufliches und familiäres Umfeld befindet sich in der Schweiz.
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6.2. Seine schweizerische Ehefrau stammt ursprünglich aus Algerien und spricht weder Albanisch noch Mazedonisch und war noch nie zu Besuch im Heimatland des Beschwerdeführers. Es dürfte ihr deshalb kaum zumutbar sein, mit ihrem Mann und dem Kleinkind in dessen Heimat auszureisen. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gattin den Beschwerdeführer erst nach den verschiedenen Straftaten geheiratet hat; auch die Tochter wurde erst nach diesen gezeugt. Die Eheleute konnten somit - nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten wegen einer brutalen Vergewaltigung - nicht davon ausgehen, dass sie ihr Familienleben hier würden pflegen können (vgl. die Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.4), zumal das Amt für Migration den Beschwerdeführer bereits am 9. Oktober 2015 - und damit wiederum vor der Zeugung der Tochter - darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils ausländerrechtliche Massnahmen gegen ihn prüfen werde. Zurzeit befindet sich der Beschwerdeführer immer noch im Strafvollzug, womit er seine familiären Beziehungen nur beschränkt leben kann. Er hat sich im Strafvollzug zwar bewährt; ob er auch ohne die engmaschige Betreuung und den entsprechenden äusseren Druck in Freiheit die hiesigen Werte achten wird, ist nicht sicher. Die Tochter wurde während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers geboren; er hat somit noch nie dauerhaft mit ihr unter einem Dach gelebt. Zusammengefasst besteht dennoch ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers als grundsätzlich integrierter ausländischer Angehöriger der "Zweiten Generation" daran, die Niederlassungsbewilligung behalten und mit seiner Familie in der Schweiz verbleiben zu können.
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6.3. Je schwerer die von einem Elternteil begangenen Rechtsgutsverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher vermag das öffentliche Interesse daran, dass der Täter das Land (zumindest vorübergehend) verlässt, selbst das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, keinerlei Beziehungen mehr zu Mazedonien zu unterhalten, immerhin hat er aber seine Heimat bis zum Jahr 2014 regelmässig während der Ferien besucht. Die soziokulturellen Gegebenheiten sind ihm nicht völlig unbekannt: Er spricht Albanisch und kann sich somit in einer der offiziellen Landessprachen verständigen. Soweit der darauf hinweist, dass er diese Sprache nur mündlich beherrsche, kann er das Schreiben des Albanischen vor seiner Ausreise im Strafvollzug (unter Mithilfe seiner Familienangehörigen) und hernach in der Heimat noch erlernen oder vertiefen. Hinzu kommt, dass seine Eltern in Nordmazedonien ein Haus (mit-) besitzen, was es ihm erlauben wird, dort zu wohnen und Fuss zu fassen. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen, sprachlichen und sozialen Erfahrungen werden ihm auch in seiner Heimat dienlich sein und ihm gestatten, sich dort ebenfalls ein Leben aufzubauen. Im Hinblick auf das gute Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz kann - auch ohne eigentliche Rechtspflicht - davon ausgegangen werden, dass diese ihn in der Heimat unterstützen werden. Die Beziehung zu seiner Gattin und zu seiner Tochter kann er über die Grenzen hinweg besuchsweise hier oder in Nordmazedonien leben; tägliche Kontakte sind über die elektronischen Medien (Skype, WhatsApp usw.) möglich.
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Erwägung 6.4 | |
6.4.1. Dem grossen öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer, welcher grundlegende Rechtsgüter - insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung - schwer beeinträchtigt hat und auch nach der brutalen Vergewaltigung noch - zugestandenermassen - einen Raub beging, stehen etwa gleichwertige private Interessen gegenüber, im Hinblick auf seine hiesige berufliche, sprachliche und soziale Integration bei seiner Familie verbleiben zu können. In dieser Situation gibt vorliegend die Dauer der aufenthaltsbeendenden Massnahme und die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mazedonien den Ausschlag zugunsten der öffentlichen (Sicherheits-) Interessen:
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6.4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).
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6.4.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2 und 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).
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6.5. Im Hinblick auf dieses letzte Element erweisen sich der (zeitlich beschränkte) Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als konventionskonform.
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Erwägung 7 | |
Gutzuheissen ist die Beschwerde indessen bezüglich des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern über die unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung: Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte. Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich etwa die Waage halten. Es stellten sich vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren komplexe national- und konventionsrechtliche Fragen, welche das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vertieft hat. Mit dem Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) stellten sich im Rahmen der Interessenabwägung zudem heikle grundrechtsrelevante Probleme; wer über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, hätte die entsprechenden Fragestellungen im Hinblick auf die Tragweite des Entscheids ebenfalls einer richterlichen Behörde zur Prüfung unterbreitet. Die Eingabe war in der Sache vor der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Urteile 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2 sowie 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Insofern ist der angefochtene Entscheid zu korrigieren.
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Erwägung 8 | |
8.1. Die Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet; hingegen bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung als gerechtfertigt; sie ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
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8.2. Im Rahmen seines Unterliegens wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht gutgeheissen; der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Eingabe kann nicht als von vornherein aussichtslos gelten (Art. 64 BGG). Der Kanton Luzern hat im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers diesen angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2018 werden aufgehoben; die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen.
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2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Roman Kost, Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem ein Honorar von Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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3. Der Kanton Luzern hat den Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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