BGer 4F_4/2019 | |||
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BGer 4F_4/2019 vom 28.05.2019 |
4F_4/2019 |
Urteil vom 28. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. C.B.________,
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2. B.B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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D.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
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Gesuchsgegnerin,
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Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2019
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(4A_634/2018 [Urteil HG170011-O]).
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In Erwägung, | |
dass die A.________ AB mit Klage vom 16. Januar 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte, es sei festzustellen, dass die Generalversammlungsbeschlüsse der D.________ AG (Gesuchsgegnerin) vom 4. Oktober 2011 nichtig seien (Ziffer 1), das Handelsregister des Kantons Zürich sei anzuweisen, die "dort" eingetragenen Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. E.________ und F.________ (recte: Hans F.________), aus dem Handelsregister zu löschen (Ziffer 2) und es sei der "damalige" Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, C.B.________ (Gesuchsteller 1), wieder in das Handelsregister einzutragen (Ziffer 3);
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dass B.B.________ (Gesuchstellerin 2) und der Gesuchsteller 1 im Klageverfahren je ein Interventionsgesuch stellten, denen das Handelsgericht statt gab;
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dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 21. November 2018 die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens betreffend der Löschung von Rechtsanwalt Dr. E.________ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abschrieb, da Rechtsanwalt Dr. E.________ am 2. Oktober 2018 aus dem Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ausgeschieden bzw. aus dem Handelsregister gelöscht worden sei;
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dass das Handelsgericht die Klage im Übrigen mit gleichzeitig gefälltem Urteil abwies;
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dass die A.________ AB und die Gesuchsteller gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil 4A_634/2018 vom 2. April 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass der Gesuchsteller 1 mit Eingabe vom 11. April 2019 und die Gesuchstellerin 2 mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die Revision dieses Urteils beantragten;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
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dass sich die Gesuchsteller je auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a, b und d BGG berufen, jedoch nicht in verständlicher Weise darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil vom 2. April 2019 an entsprechenden Mängeln leiden soll;
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dass die vorliegenden Revisionsgesuche damit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet sind;
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dass mit Bezug auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG, den die Gesuchsteller anzurufen scheinen, weil das angefochtene Urteil als Einzelrichterentscheid und nicht von einem mit drei Richtern besetzten Spruchkörper erging, ergänzend festzuhalten ist, dass die rechtliche Beurteilung der Einzelrichterin, die Beschwerde sei offensichtlich unzureichend begründet und deshalb darauf mit Einzelrichterentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen);
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dass nach dem Ausgeführten auf die offensichtlich unzulässigen Revisionsgesuche analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten diesem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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dass das Gesuch des Gesuchstellers 1 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der A.________ AB, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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