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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1145/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1145/2018 vom 28.05.2019
 
 
6B_1145/2018, 6B_1157/2018
 
 
Urteil vom 28. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_1145/2018
 
A.A.________, vertreten durch
 
Advokat Dominik Zehntner,
 
Beschwerdeführer 1,
 
und
 
6B_1157/2018
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdeführerin 2,
 
gegen
 
X.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Stefan Buchli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eventualvorsätzliche Tötung; Genugtuung,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. September 2018 (SST.2018.131).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 24. Mai 2015 um ca. 22:30 Uhr fuhr X.________ als Lenker eines Personenwagens von Ennetbaden herkommend auf der Wettingerstrasse in Baden in Richtung Wettingen. Bei der Verzweigung "Brückenkopf Ost" befuhr er die Kreuzung, wobei er mit dem von links kommenden Motorradfahrer B.A.________ kollidierte. Einem weiteren Motorradfahrer, C.________, gelang es gerade noch, durch Ausweichen eine Kollision zu vermeiden. B.A.________ verstarb kurze Zeit nach der Kollision an den Folgen der Verletzungen, die er sich beim Unfall zugezogen hatte.
1
X.________ wird vorgeworfen, sich wissentlich und willentlich entschlossen zu haben, ein Rotlicht zu missachten und die genannte Kreuzung trotz Rotlichts mit voll durchgetretenem Gaspedal zu befahren. Dabei habe er eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern mit Todes- und oder Verletzungsfolge mindestens billigend in Kauf genommen.
2
B. Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 17. Januar 2018 der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Es verpflichtete X.________, dem Vater des Verstorbenen, A.A.________, sowie C.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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C. In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 27. September 2018 statt der eventualvorsätzlichen der fahrlässigen Tötung schuldig. Es verurteile X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Beide Strafen wurden mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Das Obergericht reduzierte alsdann die an A.A.________ zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 15'000.--.
4
D. Gegen diesen Entscheid richten sich die von A.A.________ und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführten Beschwerden in Strafsachen. Sie beantragen zusammengefasst, X.________ sei wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung und grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.A.________ verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.--. X.________ beantragt, die Beschwerde von A.A.________ sei abzuweisen und auf jene der Oberstaatsanwaltschaft nicht einzutreten. Auch das Obergericht hat sich vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217).
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1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).
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Der Beschwerdeführer 1, Vater des Opfers, nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil. Er verlangte die Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdegegners und machte adhäsionsweise einen Zivilanspruch geltend. Er beantragte eine Genugtuungssumme von Fr. 50'000.-- und erhielt Fr. 30'000.-- im erstinstanzlichen und Fr. 15'000.-- im Berufungsverfahren zugesprochen. Da der Beschwerdeführer 1 damit nicht den vollen Betrag erhalten hat, ist er zur Beschwerde berechtigt.
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2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz mit weitgehend übereinstimmender Begründung vor, sie habe Art. 189 lit. b und c StPO verletzt, indem sie die Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR Zürich) nicht habe ergänzen bzw. verbessern lassen. Zudem sei die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen. Einerseits habe sie einem vom Beschwerdegegner eingereichten Privatgutachten den gleichen Beweiswert beigemessen wie dem offiziellen Gutachten des FOR Zürich und gestützt auf beide Gutachten eine eigene Berechnung der Dauer des zum Zeitpunkt des Überfahrens des Haltebalkens leuchtenden Rotlichts gemacht, was allerdings Expertenwissen voraussetze. Ob das Rotlicht beim Überfahren des Haltebalkens durch den Beschwerdegegner 2.7 oder 0.6 Sekunden geleuchtet habe, sei für die Qualifikation der Tat von wesentlicher Bedeutung. Andererseits habe die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt, dass es dem Beschwerdegegner nicht bzw. erst sehr spät möglich gewesen sei, den von links kommenden Verkehr zu sehen. Der Sachverhalt sei entweder zu korrigieren und basierend auf dem Gutachten des FOR Zürich zu erstellen, oder aber die Sache müsse zur Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 12 Abs. 2 StGB verletzt. Der Beschwerdegegner habe (eventual-) vorsätzlich gehandelt.
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2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei umstritten, ob das Lichtsignal Gelb (so der Beschwerdegegner) oder bereits Rot (so die Beschwerdeführer und die erste Instanz) gezeigt habe, als der Beschwerdegegner dieses bzw. den Haltebalken vor der Lichtsignalanlage passiert hätte. Gemäss Ergänzungsgutachten des FOR Zürich habe die Lichtsignalanlage bereits während ca. 2.7 Sekunden Rot gezeigt, währenddessen das vom Beschwerdegegner eingereichte Privatgutachten von mehreren Varianten ausgehe. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Nachfolgenden auf eine Doppelbegründung. In einer ersten Begründung erachtet sie die im amtlichen Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR Zürich) gemachten Schlussfolgerungen teilweise als nicht schlüssig und setzt an deren Stelle eigene Berechnungen. Gestützt auf eine von mehreren Hergangsvarianten in einem vom Beschwerdegegner eingereichten Parteigutachten berechnet sie selbständig eine Rotphase von 0.6 Sekunden. Es sei davon auszugehen, dass die Lichtsignalanlage Gelb gezeigt habe, als sich der Beschwerdegegner in einer Distanz von ca. 35 Metern zum Haltebalken befunden habe. Er habe alsdann sein Fahrzeug beschleunigt und den Haltebalken überfahren, als das Lichtsignal bereits während rund einer Sekunde Rot angezeigt hätte. Ihm seien damit insgesamt 3 Sekunden (davon rund 2 Sekunden Gelb- und rund 1 Sekunde Rotphase) zur Verfügung gestanden, um sein Fahrzeug vor dem Haltebalken vorschriftsgemäss zum Stillstand zu bringen (angefochtener Entscheid S. 9 ff. und S. 14 f.).
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In einer zweiten selbständigen Begründung erwägt die Vorinstanz, an der Annahme von Fahrlässigkeit statt Eventualvorsatz würde sich vorliegend selbst dann nichts ändern, wenn mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gutachten des FOR Zürich von einer Dauer der Rotlichtmissachtung von rund 2.7 Sekunden ausgegangen würde. Die Dauer der Rotlichtmissachtung stelle ein Element der zu würdigenden Gesamtumstände dar. Das Gutachten des FOR Zürich gehe von einer im Bereich des Haltebalkens gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h aus. Auch bei dieser Geschwindigkeit resultierte unter Annahme einer guten Reaktionszeit des Beschwerdegegners ein Anhalteweg von unter 20 Metern, woraus wiederum folge, dass ein rechtzeitiges Ausweich- und/oder Bremsmanöver nicht ausgeschlossen sei. Unter Miteinbezug des eigenen Verhaltens des Opfers sei vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass es C.________, der rechts von B.A.________ und offenbar leicht versetzt vor diesem losfuhr, gelungen sei, dem Beschwerdegegner auszuweichen und sein Motorrad gerade noch rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Weshalb (auch) B.A.________ den herannahenden Beschwerdegegner nicht (rechtzeitig) gesehen bzw. es ihm nicht gelungen sei, anzuhalten oder auszuweichen, lasse sich nicht mehr feststellen. Dieser Umstand dürfe nicht zur Annahme führen, es sei dem Opfer - anders als C.________ - schlichtweg unmöglich gewesen, die Gefahr durch eigenes Verhalten abzuwehren. Die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdegegners und dem Motorrad von B.A.________ sei unter diesen Umständen nicht einzig vom Zufall abhängig gewesen. Schliesslich gelte es zu beachten, dass dem Beschwerdegegner durch sein gewagtes Fahrverhalten die Gefahr drohte, selbst zum Opfer zu werden, hätte doch von links auch ein anderes Personenfahrzeug oder ein Lastwagen herannahen können. Zudem habe er auf dem Beifahrersitz eine Arbeitskollegin und auf dem Rücksitz deren 10 Jahre altes Enkelkind mitgeführt (angefochtener Entscheid S. 18 ff.).
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2.3. Soweit die Beschwerdeführer zunächst bemängeln, die Vorinstanz habe die Sichtverhältnisse auf die Kreuzung unvollständig festgestellt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Sicht für den Beschwerdegegner eingeschränkt und spätestens zwei Sekunden vor der Kollision ein direkter Sichtkontakt möglich gewesen war (angefochtener Entscheid S. 18). Willkürliche Feststellungsmängel zeigen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Feststellungen erst bei der rechtlichen Würdigung trifft, ist unter Willkürgesichtspunkten jedenfalls nicht zu beanstanden.
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Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz in ihrer selbständigen Zweitbegründung auf eine Dauer der Rotlichtmissachtung von 2.7 Sekunden und zeigt daneben weitere relevante Tatsachen auf, die die Annahme eines Eventualvorsatzes ihrer Ansicht nach ausschliessen. Sie würdigt den Handlungsablauf und die Interessenlage erschöpfend. Den vorliegenden Beschwerden kann keine rechtsgenügliche Anfechtung dieser zweiten Begründung entnommen werden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Vorinstanz habe auch unter Annahme einer Rotlichtmissachtung von 2.7 Sekunden falsche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschwerdegegners gezogen (Tatfrage) und gestützt auf die im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Wissens- und Willenselemente einen Eventualdolus zu Unrecht verneint (Rechtsfrage; vgl. zur Abgrenzung BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f.). Auf die Beschwerden kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Denn beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer je in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Kritik der Beschwerdeführer gegen die erste Begründung einzugehen.
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3. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Bemessung der Genugtuung. Zunächst beanstandet er die von der Vorinstanz angewandte Methodik, die eine Überprüfung des Entscheids verunmögliche. Es bleibe bei der Bemessung unklar, welche Herabsetzungs- und Erhöhungsgründe die Vorinstanz angewandt habe. Insgesamt sei die Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu tief angesetzt worden. Es bestünden Gründe, die eine allgemeine Anpassung der Genugtuungssummen in der Schweiz rechtfertigen würden. Sodann handle es sich vorliegend um eine gravierende Straftat, wobei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner erst nach langer Zeit und unter Eindruck der Gerichtsverhandlung sich zu einer Entschuldigung bequemt. Schliesslich sei die Einbindung des Verstorbenen in die Familie sehr eng gewesen. Diese Umstände hätten zu einer deutlich höheren Genugtuung führen müssen.
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3.1. Bei Tötung eines Menschen kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119).
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Die Festsetzung der Genugtuungshöhe ist dem weiten Ermessen des Sachgerichts anheimgestellt (vgl. Art. 4 ZGB). Sie ist nicht nach schematischen Massstäben vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich der objektiven Festlegung eines Basisbetrages als Orientierungspunkt in einem ersten Schritt und daran anschliessend der Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten), aus (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in 141 IV 97).
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Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (BGE 138 III 337 E. 6.3.1 S. 344 f.; 137 III 303 E. 2.2.2 S. 309 f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
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3.2. Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden, wenn er unter Bezugnahme auf die in der Vergangenheit regelmässig erfolgte Erhöhung des Ausgangspunkts für die Höhe der Integritätsentschädigung argumentiert, die Genugtuungssummen seien generell anzuheben. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist - wie erwähnt - eine Entscheidung nach Billigkeit. Sie darf nicht nach festen Tarifen oder starren Regeln erfolgen. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine Entwicklung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 112 II 131 E. 2 S. 133 mit Hinweis; JOHN TRACHSEL, Die Bemessung der Genugtuung: eine rechtsvergleichende Studie, 2018, S. 167 f., der in der Rechtsprechung eine Tendenz zu höheren Genugtuungssummen verortet). Orientiert sich das Gericht an Präzedenzfällen, so muss es den aktuellen Umständen, namentlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung, Rechnung tragen (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273; Urteil 4C.150/2004 vom 2. August 2004 E. 5.2). Umgekehrt entspricht es der Natur der Genugtuung als Ausgleich immaterieller Unbill, dass ihre Höhe nicht einfach schematisch die Preisentwicklung nachvollzieht, sondern die wertenden und sich teilweise ändernden Vorstellungen davon spiegelt, wie schwer eine immaterielle Beeinträchtigung wiegt und wie sie mit Geld abgegolten werden kann (Urteil 1C_152/2010 vom 10. August 2010 E. 3.5). Insofern erscheint der Vergleich mit der Integritätsentschädigung vorliegend nicht ohne weiteres sachgerecht.
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Erhöhung der Genugtuung mit dem geänderten Schuldspruch begründet oder seinen Überlegungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Übrigen nicht als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise als ungerecht. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung der Genugtuung sowohl das Alter von B.A.________ (26 Jahre) als auch das Verschulden des Beschwerdegegners (mittelschwer bis schwer). Dass sie das Alter weder ausdrücklich als Herabsetzungs- oder Erhöhungsgrund bezeichnet, ist nicht zu beanstanden, da sie das Alter in den Kontext der familiären Beziehung stellt. Es trifft demnach auch nicht zu, dass die enge Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinem Vater unberücksichtigt bleibt. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass zwischen Vater und dem verstorbenen Sohn eine enge Beziehung bestanden habe. B.A.________ habe zwar noch zu Hause gelebt. Gleichwohl sei er in einem Alter gewesen, in welchem die Bindung zwischen Eltern und Kind lockerer und die Selbständigkeit grösser werde, zumal sich der Verstorbene auch nicht mehr in Ausbildung befunden habe. Diesem Umstand sei mit einer angemessenen Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs Rechnung zu tragen. Das von der Vorinstanz erwähnte Präjudiz (Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 2.4) bezieht sich schliesslich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - nicht auf die Genugtuungshöhe, sondern auf die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 gegen die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung erweisen sich als unbegründet.
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4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, auf jene der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau und der Beschwerdeführer 1 haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_1145/2018 und 6B_1157/2018 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_1145/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1157/2018 wird nicht eingetreten.
 
4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
 
5. Der Kanton Aargau und der Beschwerdeführer 1 haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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