BGer 9C_246/2019 | |||
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BGer 9C_246/2019 vom 29.05.2019 |
9C_246/2019 |
Urteil vom 29. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2019 (VBS.2018.382).
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Sachverhalt: | |
A. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend IV-Stelle) ein erstes Leistungsbegehren des 1970 geborenen A.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2013 abgewiesen hatte, meldete sich dieser im Mai 2014 erneut an. Darauf trat die Verwaltung vorerst nicht ein (Verfügung vom 12. Januar 2015). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. August 2015). Diese tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung bei der B.________ GmbH (Expertise vom 19. Juni 2017 sowie ergänzende Stellungnahme vom 28. Januar 2018). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad 28 %; Verfügung vom 18. April 2018).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 20. Februar 2019).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf Kosten der IV-Stelle ein bundesgerichtskonformes neutrales medizinisches Gutachten in Auftrag gebe und den medizinischen Sachverhalt und die Erwerbsfähigkeit abkläre; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu entsprechenden Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die durch die IV-Stelle am 18. April 2018 verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
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Die Vorinstanz mass der bidisziplinären Expertise der B.________ GmbH vom 19. Juni 2017 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 28. Januar 2018) - auch im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 - Beweiswert zu. Gestützt darauf sowie auf die übrigen medizinischen Akten stellte sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor) fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Das kantonale Gericht bestätigte den von der IV-Stelle durchgeführten und vom Beschwerdeführer nicht bemängelten Einkommensvergleich, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % resultierte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. C.________, Fachärztin der Inneren Medizin sowie der Physikalischen Medizin und Rehabilitation, habe nicht nur eine rheumatologische, sondern zusätzlich eine internistische Begutachtung durchgeführt. Zusammen mit der psychiatrischen Abklärung liege deshalb ein - gemäss Rechtsprechung zwingend nach dem Zufallsprinzip zu vergebendes - polydisziplinäres Gutachten vor; diese Vorgaben habe die IV-Stelle gezielt umgangen. Der Beschwerdeführer begründet diesen Einwand einzig mit dem Hinweis auf die einleitenden Bemerkungen im B.________-Gutachten, gemäss welchen er am 1. Februar 2017 "internistisch und rheumatologisch" untersucht wurde. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, wird aus einer bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Expertise nicht bereits deshalb eine polydisziplinäre, weil im Rahmen der Befunderhebung ein Allgemeinstatus (sowie im Übrigen ein Gelenk-, Wirbelsäulen- und Neurostatus) erhoben wurde. Derlei Erhebungen vermitteln dem Gutachter lediglich einen (evtl. fachübergreifenden) Überblick über den Gesundheitszustand des zu Untersuchenden, nehmen aber seine anschliessende fachärztliche Beurteilung nicht vorweg.
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3.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine polydisziplinäre Begutachtung, ohne dass indessen ersichtlich oder dargetan wäre, welche Gesundheitsproblematik eine solche bedingte. Unverfänglich ist sein Hinweis, er sei schon im Rahmen des ersten Leistungsbegehrens durch eine MEDAS begutachtet worden. Anders als dieser Einwand suggeriert, wurde er seinerzeit durch die Academy of Swiss Insurance (asim; Expertise vom 14. Juni 2012) nicht polydisziplinär, sondern ebenfalls bidisziplinär begutachtet.
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3.3. Die unter Hinweis BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f. vorgebrachte Rüge, die IV-Stelle habe sich betreffend Wahl der Disziplinen nicht mit dem Beschwerdeführer verständigt, zielt bereits deshalb ins Leere, weil dieser im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf Einwände gegen die neuerlich bidisziplinär in Aussicht gestellte Verlaufsexpertise bei der B.________ GmbH und deren Gutachter verzichtet hatte. Es bestand somit für die IV-Stelle keine Veranlassung für eine solche Verständigung. Auch die Gutachter selbst stellten weder die Disziplinenwahl (vgl. dazu eben zitiertes Urteil) noch ihre fachliche Qualifikation zur Diskussion.
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3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die IV-Stelle habe eine rheumatologische Expertise bei einer Fachärztin der Inneren Medizin sowie der Physikalischen Medizin und Rehabilitation veranlasst, die über keinen Facharzttitel der Rheumatologie verfüge. Allein daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So setzt er sich - über den unbegründet gebliebenen Willkürvorwurf hinaus - nicht ansatzweise mit den massgebenden vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen generell zum Facharzttitel Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie dazu, dass ein solcher im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkret bestehenden physischen Beschwerden genüge. Darauf wird verwiesen (zur Begründungspflicht der Parteien: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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