BGer 2C_499/2019 | |||
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BGer 2C_499/2019 vom 31.05.2019 |
2C_499/2019 |
Urteil vom 31. Mai 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00576).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geboren 1980) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 25. November 2013 die ungarische Staatsangehörige B.________, reiste mit ihr tags darauf in die Schweiz ein und erhielt zuerst im Kanton St. Gallen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hernach im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
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1.2. Am 14. März 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Es erwog, falls überhaupt eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe, sei diese mit der Ausreise der Ehefrau nach Ungarn im September 2015 aufgegeben worden. Zudem habe die Ehe keine drei Jahre gedauert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. August 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. April 2019 ab.
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1.3. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Diese sei ihm zu verlängern. Zudem ersucht er um Sistierung des Verfahrens und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).
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2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der von einer Anwältin verfassten Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Beschwerdeführer beruft. Die Eingabe wird denn auch als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichnet, ohne dass inhaltlich zwischen den Beschwerden differenziert wird. Immerhin lässt sich der Begründung entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) rügt (S. 5 der Beschwerde), weshalb davon auszugehen ist, dass er einen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableitet.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat einerseits erwogen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt definitiv nach Ungarn verlegt habe und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA deshalb erloschen sei. Folglich sei auch die hiervon abgeleitete Bewilligung des Beschwerdeführers erloschen (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids). Andererseits hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass - selbst wenn die Bewilligung der Ehefrau noch bestünde - die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen wäre, weil er eine Scheinehe geführt habe (vgl. E. 5.1-5.4 des angefochtenen Entscheids).
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2.3.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch über eine bis 24. November 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese erloschen sei, werde bestritten. Mit diesen Ausführungen werden die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur definitiven Ausreise der Ehefrau nicht einmal ansatzweise infrage gestellt. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Folglich ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau infolge ihrer Ausreise erloschen ist (Urteil 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5) und dadurch auch die hiervon abgeleitete Bewilligung des Beschwerdeführers. Er kann seinen weiteren Aufenthalt nicht auf das FZA abstützen, unabhängig davon, ob die Ehe zur im Ausland lebenden Ehefrau formell noch besteht.
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2.3.3. Bei dieser Sachlage hätte es am Beschwerdeführer gelegen, in der Beschwerde aufzuzeigen, inwieweit er einen eigenständigen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Infrage käme etwa ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20). Die Anwendung von Art. 50 AIG setzt grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte, von dem sich die Bewilligung ableitete, das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f.), was für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Ist der Ehegatte EU-Angehöriger, genügt allerdings nach der Rechtsprechung aufgrund von Art. 2 FZA eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch nur, solange der Ehegatte in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 10 f.), was hier nicht mehr der Fall ist (vorne E. 2.3.2). Art. 50 AIG ist deshalb nicht anwendbar.
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2.4. Zusammenfassend genügt die Beschwerde, was das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung betrifft, den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Bei diesem Ergebnis spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe geführt bzw. das Verwaltungsgericht diesbezüglich durch seine antizipierte Beweiswürdigung eine Gehörsverletzung begangen habe. Deshalb kommt auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens betreffend Scheinehe nicht infrage. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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