BGer 2C_510/2019 | |||
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BGer 2C_510/2019 vom 03.06.2019 |
2C_510/2019 |
Urteil vom 3. Juni 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft,
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Baudirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Direktzahlungen 2016, 2017, 2018; unentgeltliche Rechtsverbeiständung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 16. April 2019 (B-1519/2019).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Im Rekursverfahren vor der Baudirektion des Kantons Zürich betreffend vom Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich am 21. Februar 2018 verweigerte landwirtschaftliche Direktzahlungen 2017 für den Betrieb von A.________ fällte die Baudirektion des Kantons Zürich am 18. Januar 2019 zwei Entscheide: Einerseits wies sie mit "Rekursentscheid" den Rekurs vom 23. März 2018 in der Sache selbst ab, wogegen die Betroffene mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (dort Verfahren B-903/2019); andererseits hiess die Baudirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren mit "Zwischenentscheid" gut, wies aber das Gesuch um unentgeltlichen Rechts beistand ab. Auch dagegen wurde Beschwerde erhoben (zuerst an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches diesbezüglich das Verfahren B-1519/2019 eröffnete).
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Mit Urteil vom 16. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B-1519/2019 die Beschwerde von A.________ gut. Es hob den Zwischenentscheid der Baudirektion in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und wies die Baudirektion im Sinne der Erwägungen an, A.________ für das am 23. März 2018 bei ihr anhängig gemachte kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu erteilen. In den Erwägungen wies das Bundesverwaltungsgericht seine Vorinstanz an, den Vorschlag der Betroffenen für den beizuziehenden Rechtsanwalt zu berücksichtigen. Zudem wies es darauf hin, dass es "auch im konnexen Hauptsachenverfahren B-903/2019 einen entsprechenden Entscheid treffen wird, sofern die Vorinstanz bis dahin ihren Entscheid in der Hauptsache nicht zur erneuten Durchführung des Verfahrens unter Wahrung des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Wiedererwägung zieht (Art. 58 Abs. 1 VwVG) ".
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Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangt A.________ unter Bezugnahme auf das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Bundesgericht habe die Baudirektion anzuweisen, im Rahmen einer Gesamtsicht eine Lösung betreffend ihre Ansprüche auf Direktzahlungen 2016/17/18 zu finden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht ist nur zuständig zur Beurteilung von Fragen, über die eine der in Art. 86 Abs. 1 BGG erwähnten Vorinstanzen befunden hat. Vorinstanz ist hier das Bundesverwaltungsgericht; nur was von diesem entschieden wurde, kann Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
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2.2. Das angefochtene Urteil erging im Verfahren B-1519/2019, welches einzig die Frage zum Gegenstand hat, ob die Baudirektion der Beschwerdeführerin im dortigen Rekursverfahren nebst der Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten auch die Verbeiständung durch einen unentgeltlichen Rechtsanwalt hätte zugestehen müssen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren bejaht und festgestellt hat, dass dieses (angesichts von Ziff. 1 des Urteilsdispositivs in Verbindung mit den Erwägungen) unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts weitergeführt werden muss, hat es ihren das Verfahren B-1519/2019 beschlagenden Begehren vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdeführerin wird durch das Urteil vom 16. April 2019 in keinerlei Hinsicht beschwert und hat kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
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Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Lösung im Sinne einer Gesamtsicht über mehrere Jahre anstrebt, betrifft dies den nicht entschiedenen materiellen Rechtsstreit (Zusprechung von Direktzahlungen). Dieser bildet Gegenstand des Verfahrens B-903/2019 und dürfte, jedenfalls was das Jahr 2017 betrifft, nochmals zur Beurteilung an die Baudirektion zurückgehen. Ob in diesem Rahmen weitere Jahre in die Prüfung miteinbezogen werden können oder müssen, ist nicht hier zu entscheiden. Was das Jahr 2018 betrifft, wäre ein erstinstanzlicher Entscheid des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich erforderlich; ob ein solcher schon vorliegt und gegebenenfalls bei der Baudirektion angefochten wurde, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. In Bezug auf das Jahr 2016 scheint (folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin) ein Rekursentscheid der Baudirektion vom 12. Dezember 2017 vorzuliegen, der offenbar zunächst nicht angefochten wurde. Ob diesbezüglich Fristwiederherstellungsgründe vorliegen könnten (und der Entscheid betreffend das Jahr 2016 im Rahmen der Beschwerde vom 23. März 2019 gegen den das Jahr 2017 betreffenden materiellen Rekursentscheid vom 18. Januar 2019 verbunden mit einem gültigen Fristwiederherstellungsgesuch mit angefochten wurde; s. zu den Modalitäten Art. 24 Abs. 1 VwVG), und welche Konsequenzen dies für welche Behörde (Bundesverwaltungsgericht, evtl. auch Baudirektion) hätte, ist nicht hier zu prüfen.
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2.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen das Urteil B-1519/2019 nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos. Was das Gesuch betrifft, der Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, steht dem entgegen, dass die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG); die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zwecks Nachreichung einer verbesserten Rechtsschrift fiele nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ausser Betracht.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos wird, abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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