BGer 6B_428/2019 | |||
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BGer 6B_428/2019 vom 04.06.2019 |
6B_428/2019 |
Urteil vom 4. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Beschimpfung; Grundsatz "in dubio pro reo"; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 19. Februar 2019 (SST.2018.282).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Februar 2019 vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei. Es verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.--. Die Gebühr und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm gesamthaft auferlegt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten und Entschädigungen seien infolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" und offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden.
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Ob der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt wurde, prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Willkür und ebenso ein Anwendungsfall von Art. 97 Abs. 1 BGG liegen vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
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Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und ihre tatsächlichen Feststellungen ausführlich dargelegt und begründet (vgl. Urteil, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen nicht konkret. Er macht nur ganz allgemein geltend, dass die Vorinstanz einer These folge, die nicht in ausreichendem Masse habe begründet werden können. Die vorinstanzliche Begründung liesse einfach zu viele Fragen offen, die nicht berücksichtigt worden seien und zu seinen Gunsten hätten gewertet werden müssen.
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Diese Vorbringen beschränken sich auf rein appellatorische Kritik, aus welcher sich nicht ansatzweise ergibt, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein sollen, und sind deshalb unzulässig. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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