BGer 6B_433/2018 | |||
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BGer 6B_433/2018 vom 04.06.2019 |
6B_433/2018 |
Urteil vom 4. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.________,
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3. A.A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Unschuldsvermutung, Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2017 (4M 17 21).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ werden zahlreiche Straftaten insbesondere zum Nachteil seiner früheren Ehefrau vorgeworfen. Er habe A.A.________ im Jahre 2014 vergewaltigt, mehrfach sexuell genötigt, mehrfach bedroht, mehrfach geschlagen und weitere Delikte verübt.
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B. Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 27. Oktober 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 29. September 2016 zweitinstanzlich der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 142 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und des Freispruchs (Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung) fest.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
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2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).
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Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Diesen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt die Beschwerde in weiten Teilen nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz wiederholt nicht auseinander, sondern klammert deren Urteil im Ergebnis aus.
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Im Folgenden ist deshalb auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen entspricht.
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 und Art. 10 Abs. 3 StPO die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 11 ff. und 19 ff.).
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3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Gericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz würdigt in erster Linie die Aussagen von A.A.________ (Beschwerdegegnerin 3) sowie des Beschwerdeführers. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung zudem die Aussagen von B.________ (Beschwerdegegner 2) zum Vorfall vom 26. November 2014, C.________ zum Vorfall vom 3. Oktober 2014 und A.B.________ einfliessen. Die Vorinstanz gelangt in Bestätigung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerin 3 nachvollziehbar und konzis ausgesagt hat. Sie zeigt mehrere Realitätskriterien in deren Aussagen auf, setzt sich mit verschiedenen vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüchen auseinander und hält fest, dass ihre Aussagen durch die glaubhaften Zeugenaussagen bestätigt werden. Weiter setzt sich die Vorinstanz mit der Darstellung des Beschwerdeführers auseinander. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich respektive falsch (Entscheid S. 9 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 17 ff. und 32 ff.).
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3.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe beim Vorfall vom 26. November 2014 lediglich mit der Beschwerdegegnerin 3 reden wollen. Er habe nur ein Handy und nicht etwa ein Messer in der Hand gehalten. Das Messer sei einzig auf dem von ihm getragenen T-Shirt abgebildet gewesen. Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung gebe es abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 keine Beweise. Weitere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 bestünden in Bezug auf das Kontakt- und Rayonverbot, den Vorfall vom 3. Oktober 2014 in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 3 sowie die sexuellen Übergriffe. Er bestreite, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 glaubhaft seien. Die Vorwürfe würden einzig auf deren Aussagen beruhen (Beschwerde S. 11 ff. und 19 ff.).
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Damit vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Er beschränkt sich darauf, zum vorinstanzlichen Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie seiner Auffassung nach insbesondere seine Aussagen und jene der Beschwerdegegnerin 3 richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Thematisiert er etwa die unterschiedlichen Schilderungen zum Gegenstand, den er am 26. November 2014 in der Hand hielt, wiederholt er einzig seinen Standpunkt im kantonalen Verfahren. Damit hat sich die Vorinstanz in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise auseinandergesetzt. Dass sie auf die Beobachtungen des damals bedrohten Beschwerdegegners 2 abstellt, kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 habe einzig das Bild eines Messers auf dem T-Shirt gesehen, vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn zu erschüttern. Gleiches gilt beispielsweise betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung vom 24. Oktober 2014. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 3 anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. Oktober 2014, 19. Dezember 2014 und 10. März 2015 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Entscheid S. 16 f. und 32 f.). Die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei am 10. November 2014 (und damit 17 Tage nach dem angeklagten Übergriff), schon seit langem keinen sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin 3 gehabt zu haben, verwirft die Vorinstanz mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin (IRM). Dieses prüfte ein Kondom, das laut Beschwerdegegnerin 3 beim Übergriff verwendet und in deren Wohnung sichergestellt wurde. Laut IRM wies es Spuren des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 3 auf (Entscheid S. 19 und vorinstanzliche Akten Register 10 pag. 3 und 6 f.). Dazu bemerkt der Beschwerdeführer, das fragliche Kondom beweise nur, dass es zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei. Wie es dazu gekommen sei, könne damit nicht bewiesen werden. Mit Ausnahme der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 bestünden für den Vorwurf der Vergewaltigung keine Beweise (Beschwerde S. 15). Diese Ausführungen zeigen beispielhaft auf, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Argumentation ausklammert.
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Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer thematisiert eine Reihe von Beweisanträgen und macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Beweisanträge abgewiesen und seine Schwester, die Familie der Beschwerdegegnerin 3, D.________ und weitere von ihm beantragte Zeugen nicht befragt (Beschwerde S. 10, 11, 12, 22 und 27).
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4.2. Diese Ausführungen genügen teilweise nicht den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und sind im Übrigen unzulässig. Mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid und dessen Beweisfundament ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, von welchen Familienangehörigen die Rede ist. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz damit den früheren Ehemann der Beschwerdegegnerin 3 bezeichnen sollte, hat die Vorinstanz den Beweisantrag mangels Relevanz abgewiesen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt in Bezug auf die Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, von D.________ und E.________ (Entscheid S. 5 und 9). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Ebenso wenig zeigt er eine Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht auf, wenn er der Vorinstanz vorwirft, über ihn und die Beschwerdegegnerin 3 keine (zusätzlichen) Gutachten eingeholt zu haben (vgl. Beschwerde S. 11 und 12). Die Vorinstanz legt sorgfältig dar, weshalb sie von entsprechenden Beweisabnahmen absieht (Entscheid S. 8). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Unzulässig sind die weiteren, erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen, das Handy und der Hauptanschluss der Beschwerdegegnerin 3, ihre Verletzungen am Bein und das Auswechseln der Schlösser (gemeint wohl betreffend die Wohnung der Beschwerdegegnerin 3) seien nicht untersucht worden (Beschwerde S. 11, 12 und 27). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 141 III 210 E. 5.2 S. 216; je mit Hinweisen). Die Rügen sind nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Entscheid S. 9). Der Beschwerdeführer behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch legt er eine solche dar. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen Vorbringen nicht auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 9, 10 und 22).
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5.2. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
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5.3. Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz befasst sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten. Ihre Erwägungen sind hinreichend klar und vollständig, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Sie setzt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers mit dessen Behauptung, beim Vorfall vom 26. November 2014 ein T-Shirt mit einem abgebildeten Messer getragen zu haben, auseinander (Entscheid S. 17 und 20 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 34 f.). Ebenso verweist sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach die Anzeige durch die Beschwerdegegnerin 3 bereits am 14. April 2014 (und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet erst nach einer Einstellungsverfügung im August 2014) erfolgt sei (Entscheid S. 17 und erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Gerichte nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und nicht jedes Vorbringen explizit widerlegen müssen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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