BGer 9C_349/2019 | |||
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BGer 9C_349/2019 vom 04.06.2019 | |
9C_349/2019
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Urteil vom 4. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz (765.8240.3008.52).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 5. April 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid einer unbekannten Vorinstanz,
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in die Verfügung vom 8. April 2019 (zugestellt am 9. April 2019), in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vorinstanzlichen Entscheids) anzeigte und sie zu dessen Behebung spätestens bis zum 3. Mai 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung, | |
dass die in der Verfügung vom 8. April 2019 angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG),
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dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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