BGer 5A_980/2018 | |||
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BGer 5A_980/2018 vom 05.06.2019 |
5A_980/2018 |
Urteil vom 5. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nebenfolgen der Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2017 (ZK1 13 87).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. X.________ (geb. 1958; Beschwerdeführerin) und Z.________ (geb. 1938; Beschwerdegegner) heirateten am 22. August 2008. Beide Ehegatten haben Kinder aus vorehelichen Beziehungen. Gemeinsame Nachkommen haben sie keine. Bereits am 20. August 2008 hatten die Ehegatten den folgenden öffentlich beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen:
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"I. Feststellungen
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1. Z.________ und X.________ werden am 22. August 2008 vor [dem] Zivilstandsamt B.________ heiraten.
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2. Zwecks Regelung der güterrechtlichen Folgen ihrer Ehe wird der vorliegende Ehevertrag abgeschlossen.
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II. Ehevertrag
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A. Während der Dauer der Ehe
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3. Güterstand
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Die Vertragspartner vereinbaren was folgt:
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Zwecks Regelung der güterrechtlichen Folgen der Ehe und um eine möglichst klare Ausgangslage für alle zwischenmenschlichen Phasen zu schaffen, wird der vorliegende Ehevertrag auf Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB vereinbart. Die Gütertrennung erstreckt sich auf das ganze Vermögen beider Ehegatten.
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4. Die im 2006 vereinbarten finanziellen Verbindlichkeiten sind ausgeglichen. Es sind demnach keine aus der vorehelichen Partnerschaft entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen.
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-..]
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9. Finanzierung des familiären Lebensunterhalts und der Wohnkosten
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Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen werden durch Z.________ finanziert. Im Übrigen erklären die Vertragspartner, dass gegenseitig keine Ersatzforderungen bestehen.
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B. Auflösung der Ehe/ehelichen Gemeinschaft
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10. Im Falle einer Scheidung der Ehe bezahlt Z.________ an X.________ per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 1'200'000.00 (Schweizer Franken eine Millionzweihundert 00/100).
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Die Überweisung hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Scheidung stattzufinden.
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C. Weitere Vertragsbestimmungen
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-..]
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12. Geschenke
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Eine Rückforderung von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen bei Auflösung der Ehe/ehelichen Gemeinschaft findet nicht statt.
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-..]"
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A.b. Am 26. Dezember 2009 trennten sich die Ehegatten. Nachdem er ein am 12. Januar 2010 eingereichtes Vermittlungsbegehren betreffend Ehescheidung zwischenzeitlich zurückgezogen hatte, leitete Z.________ am 11. März 2010 beim damaligen Bezirksgericht Albula ein Eheschutzverfahren ein. Mit Verfügung vom 8. November 2010 stellte das Bezirksgerichtspräsidium unter anderem fest, dass die Ehegatten getrennt leben, und wies die eheliche Wohnung dem Ehemann zur Nutzung zu. Die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss ab.
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A.c. Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren klagte X.________ am 14. Juni 2010 auf Scheidung der Ehe und beantragte unter anderem, Z.________ sei zu verurteilen, ihr gestützt auf den Ehevertrag Fr. 1,2 Mio. sowie als Genugtuung Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Mit Klage vom 31. März 2011 beantragte auch Z.________, die Ehe sei zu scheiden. Ausserdem ersuchte er um Feststellung, dass die Ziffern II.A.4, 9, II.B.10 und II.C.12 des Ehevertrages ungültig seien. Weiter sei X.________ zu verurteilen, ihm aus ungerechtfertigter Bereicherung rund Fr. 1,4 Mio. zu bezahlen.
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Am 9. November 2011 hielt der Bezirksgerichtspräsident fest, das zwischenzeitlich sistierte Verfahren betreffend die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibe eingestellt und die im vom Ehemann angehobenen Scheidungsverfahren eingereichten Anträge würden als in dem von der Ehefrau eingeleiteten Verfahren gestellt behandelt.
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Ein von X.________ gestelltes Gesuch um Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge blieb ebenso erfolglos, wie die von ihr eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (zu Letzterer vgl. Urteil 5A_669/2011 vom 12. Dezember 2011).
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A.d. Mit Urteil vom 7. Mai 2013 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien (Dispositivziffer 1). Weiter genehmigte es Ziffer II.B.10 des Ehevertrags und verpflichtete Z.________, an X.________ per Saldo aller Ansprüche eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 1,2 Mio. zu bezahlen (Dispositivziffer 2). Ferner hielt es fest, dass weder nachehliche Unterhaltsbeiträge geschuldet seien noch Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bestünden (Dispositivziffer 3 und 4). Im Übrigen wies es die von den Ehegatten gestellten Anträge ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 5). Die Gerichtskosten auferlegte es zu drei Zehnteln der Ehefrau und zu sieben Zehnteln dem Ehemann, den es ausserdem verpflichtete, Erstere mit Fr. 58'543.35 aussergerichtlich zu entschädigen (Dispositivziffern 6 und 7).
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A.e. Neben dem Scheidungsverfahren waren die Parteien in verschiedene Straf- und ein Arresteinspracheverfahren verwickelt (vgl. Urteile 1B_74/2011 vom 27. April 2011 und 5A_614/2011 vom 28. November 2011).
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B. Gegen das Urteil vom 7. Mai 2013 reichte Z.________ beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung und X.________ Anschlussberufung ein. Der Ehemann ersuchte um Abweisung des Antrags der Ehefrau um Ausrichtung einer Abfindung und darum, jene zur Zahlung von rund Fr. 1,4 Mio. zu verurteilen. Ausserdem sei die teilweise Ungültigkeit des Ehevertrags festzustellen bzw. sei dieser teilweise für ungültig zu erklären. Die Ehefrau beantragte die Aufhebung des gesamten Entscheids des Bezirksgerichts. Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (eröffnet am 29. Oktober 2018) hiess das Kantonsgericht die Berufung von Z.________ teilweise gut und hob die Ziffern 2, 5, 6, und 7 des Urteils des Bezirksgerichts auf (Dispositivziffer 1.1). Den Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung einer Abfindung von Fr. 1,2 Mio. wies es ebenso ab (Dispositivziffer 1.2), wie den Antrag des Ehemanns auf Verurteilung der Ehefrau zur Zahlung von rund Fr. 1,4 Mio. (Dispositivziffer 1.4). Auf das Begehren um Feststellung der Ungültigkeit von Teilen des Ehevertrags trat es nicht ein (Dispositivziffer 1.3). Auf die Anschlussberufung trat das Kantonsgericht ebenfalls nicht ein, soweit es diese (betreffend die Kosten) nicht für gegenstandslos erklärte (Dispositivziffer 2.1 und 2.2). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffern 3.1 und 4.1); die Parteikosten beider Verfahren schlug es wett (Dispositivziffern 3.2 und 4.2).
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C. Mit Beschwerde vom 28. November 2018 gelangt X.________ ans Bundesgericht und beantragt, es seien die Ziffern 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und Z.________ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1,2 Mio. zu bezahlen. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts im vorgenannten Umfang aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht X.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Am 29. November 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die finanziellen Nebenfolgen einer Ehescheidung und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- wird überschritten (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
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1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), muss dieses Begehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die rechtsuchende Partei hat daher einen Antrag in der Sache zu stellen, d.h. anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, müssen beziffert werden. Dies gilt auch bei Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung des kantonalen Verfahrens. Ein blosser Aufhebungsantrag genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht und macht die Beschwerde unzulässig. Ein solcher Antrag ist ausnahmsweise dann ausreichend, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde naturgemäss nicht über diese entscheiden könnte. Zur Auslegung der gestellten Begehren zieht das Bundesgericht die Beschwerdebegründung bei (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 111 E. 1.2; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3).
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Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch insoweit, als das Kantonsgericht die Prozesskosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens verlegte (vgl. vorne Bst. C). Hierbei beschränkt sie sich auf den Aufhebungsantrag und stellt kein Begehren in der Sache. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, was die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Prozesskosten erreichen möchte und bleibt insbesondere unklar, welche Parteientschädigung ihr zugesprochen werden soll. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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1.3. Nach dem Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges sind sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen nicht erst vor Bundesgericht erhoben werden (vgl. statt vieler Urteil 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 6.2.2). Dies hat seinen Grund darin, dass Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann, die als Rechtsmittelinstanzen entscheiden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG; zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Art. 75 Abs. 2 Bst. a-c BGG; BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Entsprechend muss der kantonale Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell durchlaufen werden; d.h. es sind die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorzubringen. Ein Rechtsstreit soll nicht vor das Bundesgericht getragen werden können, ohne dass er zuvor von einer höchsten kantonalen Instanz beurteilt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 290 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, Ziffer II.B.10 des Ehevertrages sei als Schenkungsversprechen nach Art. 243 OR zu verstehen und die Abfindung von Fr. 1,2 Mio. sei ihr aus diesem Grund geschuldet. Sie bestreitet nicht, dass diese Frage bisher nicht Thema des Verfahrens war, macht aber unter Hinweis auf BGE 142 I 155 und das Urteil 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 geltend, das Bundesgericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb neue rechtliche Vorbringen im Rahmen des Streitgegenstands zulässig seien. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen anwendet (Art. 95 Bst. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen (BGE 143 V 19 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, von den Parteien mit Blick auf den Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs auch im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht zu verlangen, dass sie soweit möglich sämtliche Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen. Dem stehen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide nicht entgegen, verweisen doch auch diese auf besagten Grundsatz (BGE 142 I 155 E. 4.4.3) und schützen sie keinesfalls treuwidriges Verhalten (Urteil 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4; vgl. dazu BGE 133 III 639 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen zum Schenkungsversprechen erstmals vor Bundesgericht erhoben. Sie begründet nicht und es ist auch nicht evident, weshalb sie diese Rüge nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.
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2. Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner aufgrund des Ehevertrags verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin eine Abfindung in der Höhe von Fr. 1,2 Mio. zu bezahlen.
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Das Kantonsgericht erwog, die fragliche Abfindungsklausel des vorehelich abgeschlossenen Ehevertrages stelle eine (Teil-) Einigung über die Scheidungsfolgen dar. Vorab sei fraglich, ob eine entsprechende Vereinbarung vor der Heirat gültig geschlossen werden könne und ob sie - sie wurde nicht im Hinblick auf ein konkretes Scheidungsverfahren vereinbart - frei widerrufbar sei. In der Folge liess das Kantonsgericht diese Fragen offen, weil die Vereinbarung jedenfalls der Genehmigungspflicht von Art. 279 ZPO unterstehe und eine Genehmigung nicht erfolgen könne. Die Abfindungsklausel sei nicht genügend klar, die getroffene Regelung offensichtlich unangemessen und es fehle an der reiflichen Überlegung durch die Parteien.
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3. Die streitbetroffene Abfindungsklausel (Ziffer II.B.10 des Ehevertrags vom 20. August 2008) betrifft die Folgen der Auflösung der Ehe, womit es sich um eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung handelt (vgl. etwa ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7 zu Art. 279 ZPO; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 279 ZPO). Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, steht die vertragliche Regelung nicht allein im güterrechtlichen Kontext (im Ergebnis ebenso: BGE 121 III 393 E. 5; zur einzig den Güterstand betreffenden Vereinbarung vgl. Urteile 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.1; 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 3.2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 345 und ZBGR 87/2006 S. 202). Gemäss Art. 279 ZPO genehmigt das Gericht eine derartige Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Abs. 1). Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Abs. 2 Satz 1).
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Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung bedürfen auch dann der gerichtlichen Genehmigung, wenn sie schon vor Eingehen der Ehe geschlossen worden sind (BGE 121 III 393 E. 5b S. 395; Urteile 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.1; 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.1; je mit Hinweisen). Mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. dazu BGE 144 II 326 E. 2.2; 143 II 646 E. 3.3.6) besteht kein Anlass, bei vorehelichen Vereinbarungen (nur) in "üppigen" Verhältnissen von der Genehmigungspflicht abzusehen, wie die Beschwerdeführerin dies offenbar möchte. Auch das Interesse vermögender Ehegatten nach erhöhter Planungssicherheit hinsichtlich der Scheidungsfolgen rechtfertigt solches nicht und könnte höchstens Anlass zu einer Änderung des Gesetzes geben (vgl. BGE 144 II 281 E. 4.5.1, mit zahlreichen Hinweisen). Die Genehmigung soll ferner sicherstellen, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zugestimmt haben. Auch muss die Vereinbarung gewisse Mindestanforderungen erfüllen (Klarheit, Vollständigkeit, keine offensichtliche Unangemessenheit; vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO und dazu etwa DANIEL BÄHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 ff. zu Art. 279 ZPO). Der darin zum Ausdruck kommende Schutzgedanke ist gerade dann von erhöhter Bedeutung, wenn wie hier eine vor der Heirat geschlossene Vereinbarung in Frage steht: Nicht nur dürfte bei den Eheleuten um der angestrebten Ehe willen eher die Bereitschaft zur Nachgiebigkeit bestehen. Vielmehr überblicken sie vor der Ehe die auf den Zeitpunkt der Scheidung abzuschätzenden beidseitigen Bedürfnisse und Ressourcen oft nicht (vgl. BGE 121 III 393 E. 5b S. 395). Der Beschwerdeführerin hilft damit auch das Vorbringen nicht weiter, der "ursprüngliche Wille der Parteien" könne "klar eruiert" werden, weshalb eine Genehmigungspflicht sich nicht rechtfertige. Im Gegenteil ist es gerade Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob ein hinreichender Wille der Parteien vorliegt und die Vereinbarung auch ansonsten derart ist, damit sie aufrechterhalten werden kann. Folglich ist nachfolgend zu klären, ob das Kantonsgericht die Genehmigung der fraglichen Abfindungsvereinbarung zu Recht verweigert hat.
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt das Kantonsgericht Bundesrecht, indem es die Vereinbarung als unverbindlich erachtet. Unter anderem macht sie geltend, das Kantonsgericht habe die streitbetroffene Vereinbarung zu Unrecht als offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO eingestuft.
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Darüber, ob eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist, entscheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffenen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Auf diese Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten verhindert werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen über Kinderbelange, wo mit Blick auf das Kindeswohl über die Genehmigung zu befinden ist. Beim Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteile 5A_433/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1.1; 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.2, in: FamPra.ch 2017 S. 546; 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 5.1; 5A_74/2014 vom 5. August 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2).
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4.2. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist die streitbetroffene Abfindung unbesehen darum als offensichtlich unangemessen zu qualifizieren, ob sie im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt oder dem Güterrecht steht.
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Für nachehelichen Unterhalt wäre ohne Vereinbarung kein Platz: Die Ehe sei äusserst kurz und kinderlos und damit nicht lebensprägend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei vor der Heirat berufstätig gewesen, habe aber auch während der Ehe über ein Einkommen verfügt. Beide Ehegatten hätten nach der Heirat ihre berufliche Laufbahn unverändert fortgesetzt, womit auf keiner Seite ein ehebedingter Nachteil vorliege. Der achtzigjährige Beschwerdegegner sei jedoch nicht mehr berufstätig gewesen. Ausserdem habe dieser der Beschwerdeführerin während der Ehe Fr. 1,4 Mio. zukommen lassen, was zur Stärkung ihrer Einkommenssituation geführt habe. Sodann sei eine eheliche Gemeinschaft nur sehr beschränkt gelebt worden und hätten die Ehegatten nicht dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt geführt. Auch im Zusammenhang mit dem Güterrecht sei die sehr kurze effektive Dauer der ehelichen Gemeinschaft massgebend. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner bei Eheschluss 70 Jahre alt und nur noch zu rund 40 % arbeitstätig gewesen sei. Das baldige Ende des Einkommenserwerbs habe sich abgezeichnet. Auch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wäre für die Ehefrau daher keine nennenswerte Beteiligung angefallen. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich das Gesamtvermögen des Beschwerdegegners während der Ehedauer von ca. Fr. 4,5 Mio. auf Fr. 3,8 Mio. verringert habe. Die Bildung eines zu teilenden Vorschlages sei damit praktisch ausgeschlossen. Der Beschwerdeführerin hätte daher ohne Vereinbarung weder ein Unterhaltsbeitrag noch ein Betrag aus Güterrecht zugestanden bzw. wäre Letzterer nicht annähernd im Bereich der vereinbarten Abfindung anzusiedeln. Damit liege ein krasses Missverhältnis zwischen der vorehelich vereinbarten Abfindung und den ohne Ehevertrag zu erwartenden Ansprüchen vor. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die vereinbarte Zahlung aus Fairnessüberlegungen trotzdem als gerechtfertigt erscheinen liessen.
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4.3. Die Beschwerdeführerin vermag demgegenüber keine Bundesrechtsverletzung darzutun:
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4.3.1. Die Beschwerdeführerin ist nicht mit der Einschätzung der Vorinstanz einverstanden, wonach nur eine beschränkt gelebte eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Der Beschwerdegegner sei in der A.________ berufstätig gewesen und die Beschwerdeführerin habe mit zwei schulpflichtigen Kindern in C.________ (DE) gewohnt. Den Ehegatten sei bewusst gewesen, dass unter diesen Umständen eine räumliche Nähe schwierig sei. Die Beschwerdeführerin sei aber wann immer möglich in der A.________ gewesen. Auch könnte dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig in C.________ (DE) aufgehalten. In Verhältnissen wie den vorliegenden (eigene Wohnsitze der Ehegatten vor der Ehe, kein gemeinsames soziales Umfeld, wirtschaftliche Selbständigkeit) sei das gelebte Modell nicht aussergewöhnlich.
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Vorab ist auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Kritik der Beschwerdeführerin an der Würdigung mehrerer Zeugenaussagen durch das Kantonsgericht nicht einzugehen. Damit ist die Feststellung des Sachverhalts angesprochen. Diese kann durch das Bundesgericht von vornherein nur korrigiert werden, wenn gerügt wird, sie sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erfolgt (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 310 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen erklärt die Beschwerdeführerin zwar, weshalb die Parteien keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Sie stellt die entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts aber nicht in Frage und zeigt schon gar nicht auf, dass diese offensichtlich unrichtig wäre. Auch legt sie nicht dar, dass das Kantonsgericht aus der Tatsache, dass kein gemeinsamer Wohnsitz bestand, die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen, namentlich dass es diesem Umstand bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs eine falsche Bedeutung beigemessen hätte.
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4.3.2. Im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt beanstandet die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Umstände des Falls (kurze gelebte Ehegemeinschaft, keine gemeinsamen Kinder) sodann zu Recht nicht, dass das Kantonsgericht die Lebensprägung der Ehe verneinte (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.1; ähnlich wie hier etwa Urteil 5A_304/2010 vom 27. August 2010 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 136 III 449). Damit ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht an die ehelichen Verhältnisse anknüpfte (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1). Auch die weitere Feststellung, es lägen keine ehebedingten Nachteile vor, weil beide Ehegatten ihre berufliche Laufbahn fortgesetzt hätten, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Sollte der Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner ihr während der Ehe monatlich Fr. 10'000.-- überwiesen habe, in diesem Zusammenhang zu sehen sein, bliebe er unbehelflich. Auch derartige Zahlungen würden nichts an der fortgesetzten beruflichen Selbständigkeit ändern. Die Beschwerdeführerin macht weiter nicht geltend, der Beschwerdegegner hätte die Zahlungen nach der Trennung fortgesetzt. Damit vermag sie auch nichts daraus für sich abzuleiten, dass das Scheidungsverfahren nunmehr bereits seit dem Jahre 2010 andauert (zur Problematik der langen Trennungsdauer vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 132 III 598 E. 9.3). Unbehelflich bleibt zuletzt der Hinweis, die Parteien hätten vor der Ehe während mehrerer Jahre eine Beziehung geführt und der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin auch damals finanziell unterstützt. Hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wäre das voreheliche Zusammenleben unter Umständen bei Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4; Urteile 5A_781/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.3; 5A_446/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2.3.2). Dass ein solches bestanden hätte, macht die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen indes nicht geltend.
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4.3.3. Im Zusammenhang mit ihrem Unterhaltsanspruch ist nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin weiter zu beachten, dass sie "am Vorschlag und an der Pensionskasse" zur Hälfte zu beteiligen wäre. Dies sei bisher unterblieben. Damit spricht die Beschwerdeführerin freilich nicht den nachehelichen Unterhalt, sondern das Güterrecht und die Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge an. Was das Güterrecht anbelangt, so hat das Kantonsgericht einlässlich begründet, dass der Beschwerdeführerin auch dann kein Anspruch zukommen würde, wenn im Ehevertrag nicht der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden wäre (vgl. E. 4.2 hiervor). Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit auf diese Problematik nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG und dazu BGE 142 III 364 E. 2.4). Auch zu einem allfälligen Anspruch aus der Teilung der beruflichen Vorsorge äussert die Beschwerdeführerin sich nicht vertieft, womit sich Weiterungen auch hierzu erübrigen.
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4.3.4. Damit konnte das Kantonsgericht ohne Bundesrechtsverletzung zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Vereinbarung einen (nennenswerten) Anspruch weder aus Güterrecht noch aus nachehelichem Unterhalt geltend zu machen vermöchte und mit dem Ehevertrag daher in eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird.
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4.4. Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, die streitbetroffene Vereinbarung könne mit Blick auf die Gesamtheit der Umstände nicht als offensichtlich unangemessen bezeichnet werden. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin für ihre Zustimmung zur Gütertrennung nicht entschädigt werde und nunmehr ohne finanzielle Sicherheit dastehe. Tatsächlich habe sie aufgrund des Ehevertrages verschiedene Dispositionen getroffen und gerate durch den angefochtenen Entscheid nunmehr "in eine finanzielle Schräglage", gerade mit Blick auf die Altersvorsorge. Der Beschwerdegegner lebe dagegen in gehobenen Verhältnissen und könne seine Lebenshaltung auch nach Bezahlung der Abfindung ohne weiteres aufrechterhalten. Die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO dienten dem Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei, vorliegend der Beschwerdeführerin. Es sei fraglich, ob die Vereinbarung mit Blick auf die Verhältnisse des Beschwerdegegners überhaupt als unangemessen angesehen werden könne.
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Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, die festgestellte Abweichung von der gesetzlichen Regelung sei aus Billigkeitsüberlegungen gerechtfertigt (vgl. vorne E. 4.1). Zu Unrecht. Wie dargelegt kämen der Beschwerdeführerin auch dann keine nennenswerten güterrechtlichen Ansprüche zu, wenn keine Gütertrennung vereinbart worden wäre (vgl. E. 4.2 und 4.3.3 h iervor). Selbst wenn die Abfindung im Ergebnis als Abgeltung für die Vereinbarung dieses Güterstands zu sehen wäre, vermöchte dies deren offensichtliche Unangemessenheit daher nicht auszuschliessen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, im Vertrauen auf das Bestehen der Abfindung Dispositionen getroffen zu haben, bleiben ihre Vorbringen unspezifisch, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zutreffend ist allerdings, dass in die Prüfung der Vereinbarung sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (vgl. etwa ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 31 zu Art. 279 ZPO; SUTTER-SOMM/GUT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 279 ZPO; BÄHLER, a.a.O., N. 3c zu Art. 279 ZPO). Das Kantonsgericht kam in Würdigung der konkreten Umstände indes zum Schluss, die streitbetroffene Vereinbarung sei auch aus Fairnessüberlegungen nicht gerechtfertigt (vgl. E. 4.2 hiervor). Damit macht die Vorinstanz von dem ihr zukommenden weiten Ermessen (vgl. E. 4.1 hiervor) keinen falschen Gebrauch: Insbesondere erleidet die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Kantonsgerichts keine untragbaren wirtschaftlichen Nachteile. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, bereits während der Ehe erhebliche Beträge erhalten zu haben, auch wenn sie diese Zahlungen nur etwa halb so hoch ansetzt wie das Kantonsgericht (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdegegner wiederum lebt zwar unbestritten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein dies rechtfertigt es aber nicht, jegliche zu seinem Nachteil geschlossene Vereinbarung unbesehen zu genehmigen, wie die Beschwerdeführerin dies im Ergebnis zu wünschen scheint (vgl. auch vorne E. 3).
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Erwägung 5 | |
5.1. Nach dem Ausgeführten verletzte das Kantonsgericht kein Bundesrecht, indem es die Vereinbarung nicht genehmigte und die Klage der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Abfindung abwies. Auf die weiteren Streitpunkte (vgl. vorne E. 2 und 4.1) braucht nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind, da weder betreffend aufschiebende Wirkung noch in der Hauptsache eine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine entschädigunspflichtigen Kosten entstanden. Parteientschädigung ist damit keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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