BGer 6B_461/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_461/2019 vom 05.06.2019 |
6B_461/2019 |
Urteil vom 5. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Einstellung (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
| |
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
| |
vom 11. März 2019 (BK 18 452).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2017 Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gegen Unbekannt bzw. die sie behandelnden Ärzte aus der Belegschaft der Notfallstation des U.________spitals in V.________. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 3. Oktober 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. März 2019 ab.
| |
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Beschlusses vom 11. März 2019.
| |
2. Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. März 2019 legitimiert ist.
| |
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
| |
4. Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Das Obergericht hat das rechtsmedizinische Gutachten sowie die weiteren Arzt- und Pflegeberichte einlässlich gewürdigt, dabei die Beanstandungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und aus alldem geschlossen, dass sich keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der behandelnden Ärzte ergeben würden. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin weder, was am angefochtenen Beschluss des Obergerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, noch ist daraus auch nur im Ansatz ersichtlich, dass und inwiefern sich die beschuldigten Ärzte strafbar gemacht haben sollen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage festzulegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 5. Juni 2019
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |