BGer 8C_339/2019 | |||
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BGer 8C_339/2019 vom 05.06.2019 | |
8C_339/2019
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Urteil vom 5. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. März 2019 (AL.2018.00147).
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Nach Einsicht | |
in die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich übermittelte Eingabe von A.________ vom 26. April 2019 (Poststempel),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019 an A.________, worin
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- sie angefragt wurde, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2019 entgegen genommen werden soll,
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- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 23. Mai 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass die zweite Eingabe vom 23. Mai 2019 erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass sie daher nur soweit entgegen genommen werden kann, als darin um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersucht wird,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 31 Tagen bestätigte,
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dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsdauer zwar beanstandet, ohne indessen auf die diesbezüglichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern dem angefochtenen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften könnte; eine Ermessensausübung, wozu die Festlegung der Einstellungsdauer typischerweise zählt, ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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