BGer 9C_129/2019 | |||
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BGer 9C_129/2019 vom 05.06.2019 |
9C_129/2019 |
Urteil vom 5. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Dezember 2018 (IV.2017.00095).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1973 geborene A.________, Mutter einer am 25. März 2013 geborenen Tochter, war bis zum 6. Februar 2008 als Zentraleinkäuferin bei der X.________ AG angestellt. Sie hatte im Februar 2006 einen Reitunfall erlitten und sich dabei eine Wirbelfraktur LWK 1 zugezogen. Im Rahmen ihres Versuchs, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, arbeitete A.________ u.a. ab Oktober 2008 in einem Pensum von 30 % als Beraterin bei der Firma Y.________. Seit Dezember 2009 ist sie selbständig erwerbstätig.
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Im Januar 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis auf die erlittene Wirbelfraktur LWK 1 sowie ein Incisura-Scapulae-Syndrom links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und beteiligte sich mit Zusatzfragen an dem vom Unfallversicherer veranlassten neurochirurgischen Gutachten vom 2. Oktober 2015. Nachdem die IV-Stelle bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme zur Statusfrage eingeholt hatte (Bericht vom 27. April 2016), sprach sie A.________ ab dem 1. Februar 2007 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 % ab Februar 2007, 89 % ab Oktober 2008 sowie 82 % ab Dezember 2009) und ab dem 1. April 2013 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad 54 %; Verfügungen vom 8. Dezember 2016).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember 2019 (recte: 2018) nach angedrohter reformatio in peius ab und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, als es A.________ für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2013 eine halbe Rente zusprach.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei das angefochtene Urteil und die darin teilweise bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und ihr durchgehend eine ganze Rente auszurichten.
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Die Vorinstanz und die IV-Stelle liessen sich vernehmen, wobei letztere auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder kommunalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2009.
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2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Zu wiederholen bzw. zu ergänzen ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen).
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Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG.
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3. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten des Dr. med. B._______, Facharzt für Neurochirurgie, vom 2. Oktober 2015 Beweiswert zu. Gestützt darauf ging es davon aus, die Beschwerdeführerin sei für körperlich leichte Tätigkeiten ab dem 1. Dezember 2009 halbtags (bei etwas längerer Präsenz) arbeitsfähig. Die Vorinstanz legte indessen dar, die gutachterliche Beurteilung der Frage, ob die angestammte Tätigkeit mit Blick auf das konkrete Stellenprofil noch zumutbar sei, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz bei der X.________ AG nicht entsprechend ihren Einschränkungen hätte einrichten können. Mit Blick auf den zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei auch nicht massgebend, ob ein aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich zumutbares Halbtagespensum in einer Kaderposition auf dem Arbeitsmarkt überhaupt angeboten werde. Das kantonale Gericht ermittelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2013 - abweichend von der IV-Stelle - mittels Prozentvergleich einen Invaliditätsgrad von 65 %.
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In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. April 2013 stellte die Vorinstanz fest, aufgrund der Geburt ihrer Tochter hätte die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in der Kaderposition bei der X.________ AG weiterarbeiten können. So sei eine Präsenz von 60-70 Wochenstunden mit der Aufgabe einer alleinerziehenden Mutter nur schwerlich zu vereinbaren. Daran ändere die Behauptung nichts, die karriereorientierte und ehrgeizige Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall kein Kind bekommen; dies stelle eine reine Hypothese dar und lasse ausser Acht, dass sich Lebenssituationen und Prioritäten ändern könnten. Das kantonale Gericht ermittelte für den Zeitraum ab dem 1. April 2013 einen Invaliditätsgrad von 55 %, wobei es zur Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen auf dieselben Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellte und auf letzteres einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte. Auf eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtete es mit Hinweis auf die E. 4 des Urteils 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihr die reformatio in peius nicht im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG rechtsgenüglich angedroht worden sei.
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4.2. Die zu Art. 61 lit. d ATSG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei schriftlicher Androhung einer reformatio in peius - wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des materiellen Entscheids - deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abzuändern (Urteile 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.2 und 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich mit Blick auf den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. November 2018 über die Möglichkeit eines sie schlechter stellenden vorinstanzlichen Verfahrensausgangs im Klaren war. Insoweit sie mit Hinweis auf die Art. 42 und 49 ATSG dennoch eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, lässt sie ausser Acht, dass an die Begründung einer lediglich vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer angedrohten reformatio in peius nicht gleich hohe Anforderungen gestellt werden können wie an eine solche im Rahmen eines materiellen Entscheids. Immerhin muss aber den Grundzügen nach erkennbar sein, aus welchen Gründen das Gericht eine Schlechterstellung in Aussicht stellt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 8/02 vom 16. Dezember 2002 E. 3.6; Urteil 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6.2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 161 zu Art. 61 ATSG). Die Anforderungen an eine solche summarische Begründung sind im vorliegenden Fall - wenn auch nur knapp - erfüllt: Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, fehlt zwar ein ausdrücklicher Hinweis darauf, das kantonale Gericht könnte auch die angestammte Tätigkeit als den Leiden angepasst betrachten. Immerhin führte dieses im Beschluss vom 15. November 2018 aber aus, es sei rückwirkend unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von "wohl (...) 22.5 Stunden pro Woche" in leidensangepasster Tätigkeit fraglich, ob die befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente gerechtfertigt sei. Damit war zumindest den Grundzügen nach erkennbar, dass dieses eine reformatio in peius in Betracht zog, weil seiner Auffassung nach das der Verwaltungsverfügung zugrunde gelegte Invalideneinkommen aufgrund der beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu tief sein könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, weil es ihre frühere Kaderposition bei der X.________ AG als den Leiden angepasst und im Halbtagespensum zumutbar bezeichnet habe.
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5.2. Die rentenzusprechende Verfügung vom 8. Dezember 2016 basierte auf der Annahme, die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr länger zumutbar. Die IV-Stelle stützte sich diesbezüglich auf die Expertise des Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2015 sowie auf die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2015. Die von diesen Einschätzungen abweichenden vorinstanzlichen Feststellungen halten einer Überprüfung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nicht stand: Die Vorinstanz weicht ohne sachlich nachvollziehbare Gründe von der einhelligen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab. Sie vergleicht die in der Expertise beschriebenen körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit den im Zusatzblatt zum Fragebogen für Arbeitgebende beschriebenen Tätigkeiten und schliesst, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Arbeitsplatz bei der X.________ AG nicht entsprechend hätte eingerichtet werden können.
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Die Beschwerdeführerin ist gemäss Gutachter indessen nicht nur in körperlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Diesbezüglich führt das kantonale Gericht lediglich aus, die zeitliche Limitierung auf 22.5 Stunden pro Woche (für angepasste Tätigkeiten) sei nachvollziehbar. Zudem verweist es auf einen gescheiterten Versuch, "eine anspruchsvolle Tätigkeit mit Halbtagspensum in einem Unternehmen zu realisieren". Weshalb aber - mit Blick auf die eingeschränkte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit - auch die angestammte (im Übrigen in einem Pensum von durchschnittlich 65 Wochenstunden geleistete) Tätigkeit, deren Anforderungsprofil aus gutachterlicher Sicht nicht mehr "auch nur in Ansätzen zu erfüllen" sei, angepasst sein soll, ist weder ersichtlich noch im angefochtenen Entscheid dargelegt. Es fehlt darin insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Dr. med. B.________, wonach der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an eine berufliche Tätigkeit Grenzen gesetzt seien, weil nicht nur die Schmerzen, sondern auch die zu deren Linderung eingenommenen Medikamente ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit einschränkten. Was den Hinweis auf den gescheiterten Arbeitsversuch in einer anspruchsvollen unselbständigen Tätigkeit anbelangt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Scheitern für eine Arbeitsfähigkeit in der (noch anspruchsvolleren) angestammten Tätigkeit sprechen sollte.
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5.3. Entgegen der Vorinstanz und mit der Verwaltung ist somit davon auszugehen, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich wird von keiner Seite beanstandet. Damit muss es für den Zeitraum bis zum 31. März 2013 mit dem von der Verwaltung ermittelten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sein Bewenden haben. Mit Blick darauf erübrigen sich Weiterungen zum Einwand der Beschwerdeführerin, ein Halbtagespensum in einer Kaderposition, wie sie sie inne gehabt habe, sei bloss theoretischer Natur und selbst im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht verbreitet.
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Erwägung 6 | |
6.1. Während Einigkeit bezüglich des Status der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige besteht, wendet sich diese gegen die vorinstanzliche Feststellung, sie hätte nach der Geburt ihrer Tochter die Kaderstelle bei der X.________ AG aufgegeben und in eine andere Vollzeit-Anstellung mit geringerer Belastung gewechselt. Sie macht stattdessen geltend, sie wäre im Gesundheitsfall nie Mutter geworden bzw. - falls doch - hätte sie ihre angestammte Tätigkeit selbst als Mutter nicht aufgegeben. Die anders lautenden Annahmen der Vorinstanz seien klar falsch, sachlich durch nichts zu rechtfertigen, willkürlich, beruhten auf rechtsfehlerhaften Überlegungen und seien überdies geschlechterdiskriminierend.
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6.2. Ob die Beschwerdeführerin je beabsichtigt hatte, im Gesundheitsfall kinderlos zu bleiben, ist unerheblich. Der Reitunfall vom 5. Februar 2006 bzw. ihre daraus resultierende berufliche und private Neuorientierung mag die Gründung einer Familie begünstigt haben. Indessen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Berücksichtigung der menschlichen Natur nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, sie würde im Gesundheitsfall heute nicht Mutter sein. Weil derlei konkrete Lebenssituationen im Rahmen der Statusfrage als gegeben zu betrachten sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 487; Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1), muss dies konsequenterweise auch bei der hypothetischen Anschlussfrage gelten, welche berufliche Tätigkeit eine versicherte Person (in casu als Vollerwerbstätige) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall ausüben würde. Mit Blick darauf ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die offerierten Zeugenbefragungen betreffend die (für die hier relevanten Fragen unerhebliche) ursprüngliche Lebensplanung verzichtete.
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6.3. Die Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst (vgl. dazu BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2) im konkreten Fall nicht greift, trifft die Verwaltung, wenn sich wie im vorliegenden Fall ein Abweichen zu Ungunsten der versicherten Person (tieferes Valideneinkommen) auswirkt (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1 e contrario). Dabei gilt es zu beachten, dass die blosse Familiengründung (wie bei der Statusfrage, wo sie für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellt, vgl. Urteil 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1) wohl Anlass für weitere Abklärungen bietet, für sich allein indessen den Beweis eines tieferen Valideneinkommens nicht zu erbringen vermag.
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Einigkeit besteht darüber, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis zur Geburt ihrer Tochter weiterhin bei der X.________ AG tätig geblieben wäre. Das kantonale Gericht ging weiter davon aus, die karriereorientierte und ehrgeizige Beschwerdeführerin würde auch danach als Mutter einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen; entsprechend bestätigte es deren Status als Vollerwerbstätige. Beweispflichtig für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde diese volle Erwerbstätigkeit nach der Geburt der Tochter überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in angestammter Tätigkeit ausüben, ist die IV-Stelle. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid gelingt dieser Beweis nicht mit dem abstrakten Hinweis, das hohe Arbeitspensum sei nur schwerlich mit der Aufgabe einer alleinerziehenden Mutter zu vereinbaren. Dies umso weniger, als die Vorinstanz zugleich einräumt, in zahlreichen Beispielen würde diese Doppelbelastung durchaus funktionieren. Dass es sich im vorliegenden Fall gerade anders verhalten soll, ist eine blosse Annahme, welche nicht wahrscheinlicher ist als die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin: Diese beteuert seit jeher sie hätte im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum selbst als Mutter nicht reduziert. Insbesondere hatte sie sich bereits am 14. April 2016 gegenüber der zuständigen Abklärungsperson der IV-Stelle dahingehend geäussert und dabei auf gute Betreuungsmöglichkeiten (Krippe, Verwandtschaft, Kindsvater), ein gutes soziales Netzwerk sowie die Möglichkeit von Home Office hingewiesen. Konkrete Gründe, im vorliegenden Fall an den konsistenten Ausführungen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, sind nicht ersichtlich (vgl. diesbezüglich auch das Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.1). Auch die Abklärungsperson räumte (zumindest vorerst) ein, sie könne die Angaben mit Blick auf die Erwerbsbiographie und die finanziellen Möglichkeiten zur Sicherstellung einer Kinderbetreuung nachvollziehen. Insoweit sie sich im Ergebnis dann doch gegenteilig äusserte, ist dieser Schluss weder begründet noch mit Blick auf ihre diametral entgegenstehenden vorherigen (begründeten) Ausführungen nachvollziehbar.
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Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass weder die eine Möglichkeit (die Beschwerdeführerin würde auch als alleinerziehende Mutter weiterhin in der Kaderposition bei der X.________ AG arbeiten) noch die andere (sie würde unter diesen Umständen zwar weiterhin als Vollerwerbstätige arbeiten, allerdings in einem kleineren Stundenpensum an anderer Stätte) wahrscheinlicher erscheint. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die in casu beweisbelastete IV-Stelle zu tragen, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie im Gesundheitsfall auch ab April 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit weitergearbeitet hätte. Ein separater Einkommensvergleich (vgl. dazu E. 5.3 hievor) für diesen Zeitraum erübrigt sich.
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7. Wie bei einem Mann in vergleichbarer Situation entschieden würde, kann - nicht nur mit Blick auf das Ergebnis - offen bleiben. Selbst wenn der vorinstanzlichen Lösung zu folgen wäre, liesse sich mit dem blossen Vorwurf veralteter Rollenbilder keine Geschlechterdiskriminierung im Sinne von Art. 8 BV und Art. 14 EMRK begründen (zur diesbezüglichen Begründungspflicht vg l. E. 1.2 hievor).
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8. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin durchgehend ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 % ab Februar 2007, 89 % ab Oktober 2008 sowie 82 % ab Dezember 2009).
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9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2018 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin auch über den 30. November 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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