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Informationen zum Dokument  BGer 8C_372/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_372/2019 vom 06.06.2019
 
8C_372/2019
 
 
Urteil vom 6. Juni 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 18. April 2019 (200 18 126 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts liessen sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem bei der Suva versicherten Ereignis vom 13. Dezember 2016 bringen,
4
dass sie insbesondere näher darlegte, weshalb die Ausführungen des den Beschwerdeführer am 24. April 2017 an der Schulter operierenden Arztes, Dr. med. B.________, nicht geeignet seien, mit dem erforderlichen Beweisgrad einen anlässlich des Ereignisses vom 13. Dezember 2016 erlittenen Schaden zu belegen, welcher mehr als eine vorübergehende Dekompensation des krankheitsbedingten Vorzustandes bewirkt hätte,
5
dass, soweit sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf bisher nicht ins Recht gelegte Bilder der Operation beruft, darauf auf Grund des vor Bundesgericht herrschenden Novenverbots nicht näher eingegangen werden kann; er hätte diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren beibringen müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG),
6
dass sich seine Vorbringen im Übrigen in einer allgemein gehaltenen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
7
dass er es insbesondere unterlässt, konkret aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich zu behaupten, Dr. med. B.________ habe anlässlich der Operation eine "total gerissene" Sehne vorgefunden, und ein "neutrales Gutachten" zu fordern, reicht nicht aus,
8
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Juni 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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