BGer 9C_812/2018 | |||
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BGer 9C_812/2018 vom 11.06.2019 |
9C_812/2018 |
Urteil vom 11. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
Garage A.________, B.________ & Co.,
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vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________,
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2018 (AB.2016.00070).
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Sachverhalt: | |
A. Die Einzelfirma Garage A.________, B.________ (fortan: Einzelfirma) war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse führte am 8. Dezember 2015 eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Beitragsjahre 2010 bis 2014 durch (Bericht vom 25. Januar 2016). Am 11. Dezember 2015 erliess sie eine vorsorgliche Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 über eine nicht abgerechnete beitragspflichtige Lohnsumme von schätzungsweise Fr. 70'000.-. Am 11. Januar 2016 übernahm die Kommanditgesellschaft Garage A.________, B.________ & Co., (fortan: Gesellschaft), die Einzelfirma und trat in das laufende Verfahren ein. Mit Nachzahlungsverfügungen vom 4. Februar 2016 forderte die Ausgleichskasse auf in den Beitragsjahren 2010 bis 2014 erfolgten Zahlungen der Einzelfirma an C.________ in Höhe von insgesamt Fr. 184'431.- paritätische Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von total Fr. 30'612.20. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016 fest.
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B. Hiergegen führte die Gesellschaft Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte beim kantonalen Steueramt Zürich eine schriftliche Auskunft darüber ein, welche Einkünfte aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit C.________ in den Jahren 2010 bis 2014 deklariert habe. Das kantonale Steueramt übermittelte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 die entsprechenden Steuererklärungen, worin C.________ erklärte, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Die Garage A.________, B.________ & Co. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben unter Vormerknahme der Tatsache, dass die Ausgleichskasse zwischenzeitlich C.________ für die Periode 2010-2014 als Selbständigerwerbenden ans Register genommen und aufgrund der Steuermeldungen für die beschwerdegegenständlichen Einkommen verabgabt habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese "in rechtsgenüglicher Weise den Sachverhalt ausforsche, gegebenenfalls die offerierten Beweise erhebe und neu entscheide".
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Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Roger Meier lassen sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1.
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Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ruft erstmals vor Bundesgericht den Revisionsgrund "einer bereits erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (als Selbständigerwerbender) der fraglichen Zahlungen" gegen den kantonalen Entscheid an. Mit Blick auf Art. 125 BGG hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Revisionsgrund gegen den vorinstanzlichen Entscheid entdeckt, dem kantonalen Gericht ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde gegen den angefochtenen, aber in Revision befindlichen kantonalen Entscheid urteilt, hat die Partei um Sistierung des bundesgerichtlichen Prozesses während der Dauer des kantonalen Verfahrens zu ersuchen (vgl. zum Ganzen ausführlich BGE 138 II 386 E. 6 f. S. 389 ff., insbesondere E. 6.4 S. 391; bestätigt etwa in Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5 sowie Verfügung vom 21. September 2017 in der Sache 9C_782/2016). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, gegen den angefochtenen Entscheid beim kantonalen Gericht um Revision ersucht zu haben oder dies zu beabsichtigen noch verlangt sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dieses kann deshalb mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen werden.
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1.1.2. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 86b Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH; ZH-Lex 175.2), wonach eine Revision solange nicht möglich sei, als die Revisionsgründe mit Beschwerde geltend gemacht werden können, hilft nicht weiter. Denn es ergibt sich aus dem Bundesrecht, welche Rügen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgebracht werden können. Anders als in Bezug auf eine unrichtige (ordentliche) Rechtsmittelbelehrung, in deren Rahmen nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (vgl. zum Beispiel Urteil 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er den hier fraglichen Anwendungsbereich der ausserordentlichen prozessualen Möglichkeiten der Revision kennt. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Recht keine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung vorschreibt.
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 9C_166/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.2).
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1.3. Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Von vornherein ausser Acht bleiben solche, die echter Natur sind (vgl. statt vieler Urteil 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 1 mit weiteren Hinweisen), so sämtliche produzierten Unterlagen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2018 datieren (zeitlich beginnend mit dem vor Bundesgericht eingereichten Betreibungsregisterauszug betreffend C.________ vom 5. November 2018). Unechte Noven, so die steuerrechtlichen Akten, auf welchen die Nachsteuerverfügung zu Lasten des C.________ vom 3. Februar 2017 basiert, dürfen soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit keinem Wort (vgl. dazu beispielsweise Urteil 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 1), mithin auch diese Aktenstücke unberücksichtigt bleiben.
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2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, zwischen Januar 2010 und Februar 2014 seien jeweils Barauszahlungen von monatlich durchschnittlich Fr. 3'600.- erfolgt. Mit Ausnahme der Monate August, September, November und Dezember 2012 seien die Zahlungen lückenlos vorgenommen worden. Es erwog, aufgrund der rund doppelt so hohen Zahlungen am 1. Oktober 2012 und am 19. Januar 2013 sei davon auszugehen, dass damit auch Leistungen für die genannten vier Monate abgegolten worden seien. Es sei folglich nicht zu schliessen, C.________ habe seine Arbeit aufgenommen, wann er wollte, und sei oft weg gewesen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache. Anhaltspunkte dafür, dass C.________ weitere Erwerbseinkünfte erzielt habe, ergäben sich - abgesehen von der Angabe der Gesellschaft, sie habe ihm weitere Kunden vermittelt - nicht, zumal er gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe, gar keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der konstant und regelmässig während mehr als vier Jahren erbrachten Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin sowie der hierbei erzielten beachtlichen monatlichen Einkünfte sei auch nicht von wesentlichen Kapazitäten für Tätigkeiten bei anderen Garagen oder Privatkunden auszugehen. Die Sachlage gleiche einem Arbeitsverhältnis auf Abruf. C.________ sei aufgrund des Arbeitsvolumens wirtschaftlich von der Gesellschaft abhängig gewesen und sei - insoweit als er über das ganze Jahr verteilt regelmässig Arbeiten ausgeführt habe - sicherlich fest eingeplant und in deren Betrieb eingeordnet gewesen. Der Ort der Durchführung der Tätigkeit ausserhalb der Garage der Beschwerdeführerin sei angesichts dessen nicht ausschlaggebend.
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3.2. Die Vorinstanz stellte weiter fest, im Einspracheverfahren habe die Beschwerdeführerin einen am 5. Februar 2008 zwischen der D.________ Garage GmbH, als Vermieterin und C.________ als Mieter unterzeichneten Mietvertrag aufgelegt über eine Garage für Autoreinigung und zwei Parkplätze an der Strasse E.________ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 750.-. Sie erwog, dieser spreche als Indiz einzig dafür, dass C.________ im Jahr 2008 über einen Platz an der Strasse E.________ verfügt habe um Fahrzeuge zu reinigen, was jedoch eine Anstellung für die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum von Januar 2010 bis Ende Februar 2014 nicht ausschliesse. Die Übernahme eines massgeblichen Unternehmerrisikos durch C.________ für seine Tätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen. Ausser der Miete für die Garage habe er keine Verpflichtungen gehabt; auch habe er sich nicht um die Beschaffung der Aufträge kümmern müssen. Schliesslich lasse auch die Entlöhnung nach Arbeitsanfall bzw. Stückzahl nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen.
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3.3. Insgesamt - so das kantonale Gericht - würden die Kriterien für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Ausschlaggebend seien dabei das Arbeitsvolumen und die damit verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Einordnung in den Betrieb; demgegenüber seien die eigene Infrastruktur und eine allfällige Kapazität zu weiterer Erwerbstätigkeit geringer zu gewichten. Demnach habe die Ausgleichskasse die strittigen Einkünfte zu Recht als in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin sieht zunächst ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Sozialversicherungsgericht einen angebotenen Zeugenbeweis nicht abgenommen habe. Einen Antrag auf Zeugenbefragung stellte sie im Administrativverfahren. Vor Vorinstanz hat sie ihr dahingehendes Begehren nicht erneuert. Die Rüge einer Gehörsverletzung durch das kantonale Gericht verfängt daher nicht.
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4.2. Die Gesellschaft wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe den massgeblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig ermittelt, die vorhandenen Beweise in willkürlicher Weise gewürdigt und C.________ bundesrechtswidrig als Unselbständigerwerbenden qualifiziert. Dabei zeigt sie indes weder (substanziiert, Art. 42 Abs. 2 BGG) auf, welche Abklärungen die Vorinstanz konkret in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen haben soll, noch vermag sie aufzuzeigen, inwiefern deren Beweiswürdigung willkürlich (E. 1.2 hiervor) und die darauf beruhende rechtliche Qualifikation des C.________ als Unselbständigerwerbender rechtswidrig ist. Insbesondere ist nicht unhaltbar, wenn das Sozialversicherungsgericht - in konkreter Beweiswürdigung - aus der Höhe der erfolgten Zahlungen auf wirtschaftliche Abhängigkeit, und aus deren Regelmässigkeit auf eine gewisse Einordnung in den Betrieb schloss. Ebenso wenig traf die Vorinstanz eine erweiterte Abklärungs- resp. Editionspflicht, nachdem die Auskunft, die sie bezüglich C.________ beim kantonalen Steueramt Zürich eingeholt hatte (Verfügung des Referenten vom 12. Juli 2018) nicht den geringsten Anhaltspunkt auf das damals bereits rechtskräftig erledigte Nachsteuerverfahren (vgl. E. 1.3 vorne) enthielt.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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6. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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