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Informationen zum Dokument  BGer 4A_219/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_219/2019 vom 13.06.2019
 
 
4A_219/2019
 
 
Urteil vom 13. Juni 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Amthaus, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; Ausstand; Begründungsmangel,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. Mai 2019
 
(ZK 19 248).
 
 
In Erwägung,
 
dass vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Ausweisung gegen A.________ (Beschwerdeführer) hängig ist;
 
dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am 24. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin Gutmann (Beschwerdegegnerin) stellte;
 
dass das Regionalgericht (Gerichtspräsident Horisberger) das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 1. Mai 2019 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, weil sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetze, wonach in der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Exmissionsverfahren trotz hängigem Kündigungsanfechtungsverfahren fortführe, kein Ausstandsgrund zu erblicken sei, und es damit an jeder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und mit der diesem zugrunde liegenden Frage des Ausstands fehle;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Mai 2019 (Postaufgabe am 13. Mai 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2019 für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, sondern der Beschwerdegegnerin bloss vorwirft in verschiedener Hinsicht gegen Recht und Gesetz verstossen zu haben;
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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