BGer 5A_476/2019 | |||
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BGer 5A_476/2019 vom 13.06.2019 |
5A_476/2019 |
Urteil vom 13. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.
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Gegenstand
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Anpassung der Aufträge an die Beiständin, Einschränkung der elterlichen Sorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2019 (KES.2019.9-EZE2).
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Sachverhalt: | |
C.________ (2005) und D.________ (2007) sind die Kinder von B.________ und A.________. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Schulamtes entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern am 7. Dezember 2011 die Obhut und platzierte die Kinder in einer Institution. Auf Betreiben der Eltern hin wurde die Lage ab Mai 2013 neu beurteilt, wobei zahlreiche Rechtsmittelverfahren erfolgten. Im Gutachten vom 2. Dezember 2014 kam die Gutachterin zum Schluss, beiden Eltern sei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und eine Rückgabe der Kinder nicht vertretbar. Das letzte Verfahren vor Bundesgericht wurde mit Urteil 5A_284/2018 vom 3. Mai 2018 entschieden.
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Vorliegend geht es um zwei gleich lautende Beschlüsse vom 14. Juni 2018, mit welchen die KESB Region St. Gallen den Aufgabenkreis der Beiständin erweiterte (Vertretung in administrativen, medizinischen, schulischen und freizeitgestalterischen Belangen), unter betreffender Einschränkung der elterlichen Sorge. Mit Verfügung vom 13. März 2019 trat die Verwaltungsrekurskommission auf die hiergegen von den Eltern erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Mit der gleichen Begründung trat sodann das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2019 auf die Beschwerde der Eltern nicht ein.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben A.________ und B.________ am 11. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Indes vermag auch die Begründung den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen nicht zu genügen: Die Vorinstanz ist mangels genügender Ausführungen in der kantonalen Beschwerde auf diese nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer müssten anhand konkreter Aktenstellen darlegen, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt worden sein soll. Sie setzen sich aber mit den diesbezüglichen ausführlichen und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur erfolgten Erwägungen nicht auseinander, sondern machen abstrakt geltend, ihre Beschwerde habe rechtsgenügliche Begründungen enthalten.
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Im Übrigen äussern sie sich - soweit nicht ohnehin völlig andere Punkte betroffen sind - direkt in der Sache selbst (Vorwurf, die involvierten Personen seien nicht als Zeugen befragt worden; man gebe ihnen kein faires Verfahren, um ihre Kinder zu befreien; sie hätten eindeutig bewiesen, dass der Beiständin keine weiteren Aufträge erteilt werden dürften, da diese wie die KESB willkürlich agiere und gegen die Menschenrechte verstosse; sie hätten die Kinder lange nicht mehr gesehen, obwohl sie in allen Punkten 100 % unschuldig seien; sinngemässes Vorbringen, alle involvierten Gerichte, Behörden und Beamten seien befangen). Anfechtungsobjekt bildet indes ein Nichteintretensentscheid und zuerst müsste deshalb - aufgrund erfolgreicher Darlegung, dass mit dem Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen wurde - ein materieller Entscheid der Vorinstanz erwirkt werden, was vorliegend aufgrund des Gesagten nicht gelingt.
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3. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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