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Informationen zum Dokument  BGer 8C_111/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_111/2019 vom 14.06.2019
 
 
8C_111/2019
 
 
Urteil vom 14. Juni 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2019 (IV.2017.00816).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1957 geborene A.________, Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein, wo er in der Folge als Sprachlehrer für verschiedene Arbeitgeber sowie als Selbstständigerwerbender tätig war. Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete er sich am 20. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) insbesondere Arbeitgeberberichte sowie diverse Arztberichte ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Februar 2014 mit der Begründung ab, der Versicherte sei bereits in den USA arbeitsunfähig gewesen und mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist, weshalb er die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
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A.b. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 ersuchte A.________ die IV-Stelle darum, ihm gestützt auf Art. 53 ATSG rückwirkend per 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Verwaltung holte in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle ZVMB GmbH (MEDAS Bern) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom   9. Mai 2016). Nach Eingang einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2017 stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2017 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2014 und gleichzeitig die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 16. Juni 2017 fest.
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B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten und ihm die Kosten des Privatgutachtens der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2017 in Höhe von Fr. 8'250.- (zzgl. MWSt) zu erstatten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97  Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Prozessthema bildet dabei insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen ist. Die Feststellungen, die der Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit (vgl.  E. 1 hievor) hin überprüfbar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 f.,   I 803/06 E. 4.2). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt (Urteil 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2). Ob die Verwaltung im Rahmen der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_765/2015 vom 21. April 2016 E. 3.3; 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2).
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3. 
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3.1. In ihrer Verfügung vom 16. Juni 2017 führte die IV-Stelle aus, sie habe bei ihrem Entscheid vom 13. Februar 2014, mit welchem das Leistungsbegehren wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen worden sei, den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Gesundheitsschaden resp. die Arbeitsfähigkeit nicht rechtgenüglich abgeklärt. Insbesondere die Frage, wie sich die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf der Zeit entwickelt hätten, sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2014 unklar gewesen. Diese erweise sich deshalb als zweifellos unrichtig, weshalb der Rentenanspruch ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen Teilen neu zu beurteilen sei. Die IV-Stelle kam in der Folge aber zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % abzuweisen sei.
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3.2. Die Vorinstanz verneinte dagegen sowohl die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG als auch diejenigen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG. Damit sei ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 13. Februar 2014 nicht zulässig. Sie erkannte sodann, die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Februar 2014 umfasse auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Eine erneute Überprüfung sei - unter Vorbehalt eines neuen Versicherungsfalles - ausgeschlossen. In der Folge prüfte das kantonale Gericht, ob ein solcher neuer Versicherungsfall eingetreten war. Es verneinte dies sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht, zumal in diesem Zusammenhang eine Zustandsverschlechterung der vorbestehenden depressiven Symptomatik unerheblich sei. Damit habe die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 61 ATSG verletzt, indem sie die von keiner Seite gerügte Wiedererwägung aus eigenem Antrieb geprüft und deren Voraussetzungen verneint habe. Es liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, die zur offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung führe. Ausserdem seien auch die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach  Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben. Weiter sei die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2017 davon ausgegangen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die anderweitige Beurteilung der Vorinstanz verletze seinen Gehörsanspruch. Schliesslich habe es das kantonale Gericht zu Unrecht unterlassen, die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2017 hinsichtlich der Frage des Invaliditätsgrades zu prüfen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG); hier somit bei Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 S. 421), also wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist.
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4.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung bildeten, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweis).
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5. 
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5.1. Es liegt zwar im pfichtgemässen Ermessen der Verwaltung, ob sie eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen will resp. ob sie auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer Verfügung eintreten will oder nicht. Tritt sie aber darauf ein, indem sie die Voraussetzungen dafür prüft und darüber entscheidet, so spricht nichts dagegen, dass die später angerufene Beschwerdeinstanz ihrerseits die Rechtmässigkeit des Wiedererwägungsentscheides einer gerichtlichen Kontrolle unterzieht. Inwieweit Art. 61 ATSG einer solchen Überprüfung entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das kantonale Versicherungsgericht volle Kognition (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 3.4.5). Es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden und kann eine Verfügung - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat  (Art. 61 lit. d ATSG).
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die IV-Stelle begründete die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Februar 2014 damit, dass sie die Arbeitsfähigkeit im Verlauf nicht rechtsgenüglich abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt habe. Insbesondere hätten die damaligen Akten keine Beurteilung erlaubt, ob der Versicherte bereits vor 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Im Rahmen des Einwandverfahrens habe der Versicherte zudem Unterlagen eingereicht, mit denen er seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle nach Einreise in die Schweiz beschrieben habe, um seine damals hohe Arbeitsfähigkeit zu belegen. Damit habe sich die Verwaltung nicht auseinandergesetzt.
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5.2.2. Das kantonale Gericht stellte hingegen fest, die IV-Stelle habe in ihre erstmalige Beurteilung des Leistungsanspruchs nebst einem IK-Auszug namentlich Arbeitgeberberichte sowie diverse Arztberichte mit einbezogen. Zudem habe sie ein Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Weiter habe sie die vom Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen berücksichtigt. Eine offensichtliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei damit nicht erkennbar. Aus den der Verfügung vom 13. Februar 2014 zu Grunde liegenden Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Kindheit unter psychischen Problemen und in den Jahren 1978 bis 1979 sowie 1992 unter Depressionen und einem Burnout-Syndrom gelitten habe. Nach Aktenlage sei bereits in den USA eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden, welche auf die belastete Kindheit mit mehrfachen Gewalterfahrungen und auf im Rahmen eines Einsatzes als Mitglied einer Spezialeinheit im Indochina-Konflikt erlebte Traumatisierungen zurückzuführen sei. In somatischer Hinsicht bestehe seit mindestens 1986 ein chronisches lumbales und cervikales Schmerzsyndrom, wobei in diesem Zusammenhang bereits in den Jahren 1989 und 1993 operative Eingriffe erfolgt seien. Sodann sei dem IK-Auszug zu entnehmen, dass der Versicherte seit seiner Einreise im Jahr 2002 bis 2011 insgesamt (lediglich) ein Bruttoeinkommen von Fr. 177'712.- erzielt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die von der IV-Stelle gestützt auf die damalige Sachlage vorgenommene Beurteilung, wonach der rentenspezifische Versicherungsfall - Invaliditätsgrad von mindestens 40 % - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 eingetreten sei, zumindest als vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheide. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2014 seien somit nicht erfüllt.
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5.2.3. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2014 verschiedene Abklärungen getätigt hatte. Wie die Verwaltung aber richtig erkannte, liessen die damals vorhandenen Akten nicht den Schluss zu, bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Juli 2002 habe eine Invalidität bestanden. Aus den eingeholten medizinischen Berichten ging zwar hervor, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Einreise an diversen gesundheitlichen Beschwerden litt, wie das kantonale Gericht verbindlich feststellte (vgl. E. 1 hiervor). Für die Belange der Invalidenversicherung sind aber nicht die Diagnosen massgebend, sondern die Auswirkungen des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2). Entscheidend ist demnach, ob die Gesundheitsstörung bereits bei der Einreise in die Schweiz in anspruchsrelevanter Weise bestanden hat, mithin die Invalidität schon eingetreten war. Diesbezüglich ergibt sich aus den im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2014 vorhandenen Akten Folgendes (zur Zulässigkeit sachverhaltlicher Ergänzungen, soweit sie sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben, vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366) :
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5.2.4. Der Beschwerdeführer gab in seiner IV-Anmeldung als gesundheitliche Beeinträchtigung psychische Beschwerden an, die seit   26. Oktober 2007 beständen. Seine Hausärztin, bei der der Versicherte seit 2003 in Behandlung ist, attestierte (erst) ab Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Englischlehrer (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2013). Sie wies darauf hin, dass bis 2007 wenig Beschwerden bestanden hätten. Zirka im Jahr 2009 habe eine starke Persönlichkeitsveränderung mit zunehmend veränderter Wahrnehmung der Umwelt, negativer Gedankenwelt und häufigeren Konflikten mit dem sozialen Umfeld begonnen. Dem Bericht der Psychiatrie C.________ vom 21. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber des Patienten im Verlauf der fünf Jahre, in denen er ihn nun kenne, eine deutliche Wesensveränderung beobachtet habe. Zu Beginn sei der Patient sehr gepflegt aufgetreten und habe als guter Englischlehrer imponiert. Im Verlauf habe er sich aber immer weniger um sein Äusseres gekümmert und sei zunehmend ungepflegt zur Arbeit erschienen. Parallel habe auch die Zuverlässigkeit abgenommen. Auch im Gespräch mit der Ehefrau hätten sich Hinweise auf eine deutliche Verminderung des Funktionsniveaus in den letzten Jahren gefunden, was mit den Angaben des Patienten übereinstimme, wonach er erst in den letzten Jahren von den traumatischen Erinnerungen eingeholt worden sei und dadurch sein früheres hohes Funktionsniveau verloren habe.
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Aus den im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vorhandenen medizinischen Unterlagen ergibt sich insgesamt nicht, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 anspruchsrelevant eingeschränkt war. Soweit der RAD-Arzt  Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, in seiner Beurteilung vom 22. Oktober 2013 mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen, insbesondere die bereits in den USA diagnostizierte PTBS festhält, überwiegend wahrscheinlich habe beim Versicherten bei und nach der Einreise im Jahr 2002 nie eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit ausserhalb von Nischentätigkeiten bestanden, ist dies für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles wenig aufschlussreich. So ist nicht entscheidend, ob eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit bestanden hat oder nicht, sondern ob die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) gewesen ist. Ausserdem ist eine Nischentätigkeit - soweit von einer solchen bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Englischlehrer überhaupt die Rede sein kann - nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.
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Was die von der Vorinstanz angesprochenen tiefen Einkommen des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in die Schweiz betrifft, so weist der Versicherte zu Recht darauf hin, dass er bereits in seinem Einwandschreiben vom 27. November 2013 resp. 6. Januar 2014 gegen den Vorbescheid vom 28. Oktober 2013 die Gründe dafür dargelegt habe (erfolglose Stellensuche; Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs; Erlangung des "Certificate in English Language Teaching to Adults" in einem Vollzeitprogramm; Praxiserfahrung sammeln; unbezahlte Vorbereitung und Reisezeit). Dass er aus gesundheitlichen Gründen kein höheres Pensum leistete und kein höheres Einkommen erzielte, ergibt sich aus den Akten nicht.
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5.2.5. Nach dem Gesagten liessen die im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2014 vorhandenen Akten keine zuverlässige Beurteilung zu, ob der Beschwerdeführer bereits invalid (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) in die Schweiz eingereist war. Indem die IV-Stelle auf weitere Abklärungen hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vor resp. im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 verzichtete, beging sie eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie hat demnach die Verfügung vom 13. Februar 2014 zu Recht als zweifellos unrichtig qualifiziert und in Wiedererwägung gezogen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.
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6. In ihrer Verfügung vom 16. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, weshalb sie das Leistungsbegehren abwies. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass der Versicherungsfall Rente zumindest im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht eingetreten war. Dagegen setzte sich der Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Wehr. Die Vorinstanz befasste sich indessen nicht mit der Frage des Invaliditätsgrades, da sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Februar 2014 und das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles verneinte. Da daran nach dem Gesagten nicht festgehalten werden kann (vgl. E. 5.2.5 hiervor), bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % ausging. Die Sache ist zwecks dieser Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte diese zum Schluss gelangen, dass - entgegen der Auffassung der Verwaltung - ein Rentenanspruch entstanden ist, so wird sie auch darüber zu entscheiden haben, wann der Versicherungsfall Rente eingetreten ist und ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Hierfür wird sie die Sache allenfalls zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen haben. Ausserdem hat das kantonale Gericht neu darüber zu befinden, ob der IV-Stelle die Kosten des Privatgutachtens der Dr. med. B.________ zu überbinden sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Wie es sich mit einer allfälligen Gehörsverletzung der Vorinstanz verhält, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
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7. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen im Sinne von  Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweis). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juni 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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